Prüfungsschema
Behördliche Eingriffe im Versammlungsrecht (VersFG SH)
ÖFFENTLICHES RECHT · POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit behördlicher Eingriffe in Versammlungen nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH) unter besonderer Berücksichtigung des Art. 8 GG.
§ 13 VersFG SH · § 2 I VersFG SH · § 1 VersFG SH · § 11 I VersFG SH · § 11 VI VersFG SH · § 4 VersFG SH · Art. 8 I GG · Art. 8 II GG
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Rechtsgrundlage
a) Ermächtigungsnorm
§ 13 VersFG SH.
2. Anwendbarkeit des VersFG SH
a) Sachlicher Anwendungsbereich
Gemäß § 2 I VersFG SH für Versammlungen unter freiem Himmel.
Definition
Versammlung (§ 1 VersFG SH)
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Meinungsbildung und -äußerung.
Friedlichkeit Die Versammlung muss friedlich sein. Gewalttätige oder bewaffnete Versammlungen fallen nicht unter den Schutz des Art. 8 I GG und somit nicht unter das VersFG SH.
Unter freiem Himmel — Die Versammlung muss unter freiem Himmel stattfinden.
b) Persönlicher Anwendungsbereich
Im Gegensatz zum Versammlungsgesetz des Bundes ist der Schutzbereich des Art. 8 I GG nicht auf deutsche Staatsangehörige begrenzt, sodass auch Nicht-Deutsche erfasst sind.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die handelnde Behörde muss sachlich und örtlich zuständig sein.
2. Verfahren
a) Einhaltung der Verfahrensvorschriften
Insbesondere Anhörung des Betroffenen (§ 28 LVwVfG SH) und Begründung des Verwaltungsaktes (§ 39 LVwVfG SH).
3. Form
a) Einhaltung der Formvorschriften
Sofern die Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, muss dieser den Formvorschriften entsprechen (z.B. Schriftform bei belastenden VA).
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage (§ 13 VersFG SH)
a) Unmittelbare Gefahr
Definition
Unmittelbare Gefahr
Eine unmittelbare Gefahr ist eine gegenwärtige Gefahr, d.h. ein Zustand, bei dem die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
b) Für die öffentliche Sicherheit
Definition
Öffentliche Sicherheit
Umfasst den Schutz von Individualrechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre), der Rechtsordnung (Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Normen) und des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen.
c) Anmeldepflicht der Versammlung (§ 11 I VersFG SH)
Die Versammlung muss grundsätzlich gemäß § 11 I VersFG SH angemeldet worden sein.
Problem
Spontanversammlung (§ 11 VI VersFG SH)
Ansicht
Spontanversammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Planung bilden, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen (§ 11 VI VersFG SH).
Abgrenzung: Eilversammlung Eilversammlungen sind zwar kurzfristig geplant, aber noch anmeldepflichtig, da eine Anmeldung noch möglich und zumutbar ist.
2. Adressat (Ordnungspflichtiger)
a) Primärer Adressat
§ 13 VersFG SH trifft keine explizite Aussage zum Adressaten. Primär ist der Veranstalter der Versammlung (§ 4 VersFG SH) oder der Leiter der Versammlung Adressat der Maßnahmen.
b) Problem: Gefahr ausgehend von Gegendemonstranten
Problem
Adressat bei Störungen durch Dritte
Ansicht
Grundsätzlich gilt das Störerprinzip: Die Behörde hat sich primär gegen die Störer (Gegendemonstranten) zu richten. Maßnahmen gegen die friedliche Versammlung selbst sind nur als ultima ratio zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 13 III 2, 3 VersFG SH vorliegen und Maßnahmen gegen die Störer nicht möglich oder nicht ausreichend sind.
3. Rechtsfolge (Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit)
a) Ermessensausübung
Die Behörde muss ihr Ermessen fehlerfrei ausüben (Ermessensfehlerlehre: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung).
b) Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden.
Legitimer Zweck Der Eingriff muss einem legitimen öffentlichen Interesse dienen (z.B. Schutz der öffentlichen Sicherheit).
Geeignetheit Die Maßnahme muss objektiv geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen oder zu fördern.
Erforderlichkeit Die Maßnahme muss das mildeste Mittel sein, das den gleichen Erfolg mit gleicher Sicherheit erreicht.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Hierbei ist eine umfassende Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter vorzunehmen.
Einbeziehung des Art. 8 I GG — Der Schutzbereich des Art. 8 I GG ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen.
Definition
Schutzbereich des Art. 8 GG
Umfasst die Freiheit, sich mit anderen zu versammeln, sowie die Modalitäten (Ort, Zeit, Art und Weise) der Versammlung und die Auswahl der kommunikativen Mittel.
Definition
Eingriff in Art. 8 I GG
Jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.
Rechtfertigung des Eingriffs Der Eingriff muss durch eine Schranke des Art. 8 II GG gerechtfertigt sein. § 13 VersFG SH ist eine solche Schranke.
Auslegung im Lichte des Art. 8 I GG Die Ermächtigungsgrundlage (§ 13 VersFG SH) ist stets im Lichte der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 I GG auszulegen (sog. grundrechtskonforme Auslegung).
Einzelfallbezogene Abwägung (Praktische Konkordanz) Es ist eine umfassende Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den kollidierenden öffentlichen Interessen (z.B.
öffentliche Sicherheit) vorzunehmen.
Zu berücksichtigende Faktoren Dauer und Intensität der Versammlung Möglichkeit von Ausweichorten oder -zeiten Zusammenhang von Inhalt der Versammlung und beeinträchtigter Person/Rechtsgut Art und Schwere der drohenden Gefahr Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz