Prüfungsschema

Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG

ÖFFENTLICHES RECHT ·POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT Prüfungsschema für Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen rechtswidrigen und schuldhaften Handelns eines Amtswalters in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

§ 839 BGB · Art. 34 GG

A. Anspruchsgrundlage

§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG Funktion der Normen § 839 BGB:

Haftungsbegründende Norm; regelt die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Amtsträgers.

Art. 34 S. 1 GG:

Haftungsüberleitende Norm; leitet die Haftung vom Amtsträger auf den Staat bzw. die Anstellungskörperschaft über.

Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen Verdrängung:

Der Amtshaftungsanspruch verdrängt als speziellere Regelung die allgemeinen Deliktstatbestände gegen den Beamten (§§ 823, 826 BGB) und die Haftung des Dienstherrn für den Beamten als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).

Anspruchskonkurrenz:

Ansprüche aus § 280 BGB (bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen), § 7 StVG oder spezialgesetzliche Haftungsnormen (z.B. aus Polizei- und Ordnungsrecht) sind daneben anwendbar.

B. Tatbestandsvoraussetzungen

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

1. Amtswalter

Definition

Amtswalter

Jede Person, die mit der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut ist (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff im funktionellen Sinne). Auf ein Beamtenverhältnis kommt es nicht an.

Beispiele:

Beamte, Richter, Angestellte im öffentlichen Dienst, aber auch Beliehene und Verwaltungshelfer.

Problem

Zurechnung bei Verwaltungshelfern

Ansicht

Ein Privater, der von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen wird (z.B.

Abschleppunternehmer), handelt als deren „Werkzeug“. Sein Handeln wird der Verwaltung zugerechnet, wenn er weisungsgebunden ist und die Verwaltung maßgeblichen Einfluss auf seine Tätigkeit hat.

2. Öffentliches Amt

Die wahrgenommene Aufgabe muss öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Problem

Neutrale Handlungen

Ansicht

Eine Handlung, die auch eine Privatperson vornehmen könnte (z.B. Teilnahme am Straßenverkehr), ist nur dann hoheitlich, wenn sie in einem engen Funktionszusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht.

Bsp.: Dienstfahrt mit Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO.

Problem

Handeln aufgrund privatrechtlichen Vertrags

Ansicht

Wird ein Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, ist sein Handeln als hoheitlich einzustufen, je enger die Verbindung zur hoheitlichen Aufgabe und je geringer sein eigener Entscheidungsspielraum ist.

3. In Ausübung des öffentlichen Amtes

Definition

In Ausübung

Die schädigende Handlung muss in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe stehen, dass sie als Teil der hoheitlichen Betätigung erscheint und nicht nur „bei Gelegenheit“ der Amtsausübung vorgenommen wurde.

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

1. Bestehen einer Amtspflicht

Eine Amtspflicht ist jede aus Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsanweisung resultierende Verpflichtung des Amtswalters.

Beispiele für Amtspflichten:

Pflicht zum rechtmäßigen Handeln, zur ermessensfehlerfreien Entscheidung, zur zeitnahen Bearbeitung, zur Erteilung richtiger Auskünfte, Verbot der Begehung unerlaubter Handlungen.

Sonderfall: Verkehrssicherungspflichten Die Verletzung einer öffentlichen Verkehrssicherungspflicht (z.B. für Straßen, Wege) kann eine Amtspflichtverletzung darstellen.

2. Verletzung der Amtspflicht

Die Amtspflicht muss durch ein Tun oder Unterlassen objektiv verletzt worden sein.

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

Die verletzte Amtspflicht muss (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten zu dienen bestimmt sein.

Prüfungsmaßstab: Schutznormtheorie Es ist zu fragen, ob die Norm nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade auch die Interessen des Einzelnen oder eines abgrenzbaren Personenkreises, zu dem der Geschädigte gehört, schützen soll.

Problem

Legislatives Unrecht

Ansicht

Grundsätzlich keine Haftung für den Erlass rechtswidriger formeller Gesetze, da diese nur der Allgemeinheit dienen. Ausnahmen: Maßnahmegesetze (Einzelfallgesetze) oder wenn das Gesetz gezielt eine bestimmte Personengruppe schädigen soll.

Sonderfall: Bebauungspläne Die Festsetzungen eines Bebauungsplans können nachbarschützende, also drittschützende Wirkung haben.

Problem

Drittschutz bei Unterlassen

Ansicht

Eine Pflicht zum Einschreiten hat nur dann drittschützenden Charakter, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht besteht, der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehört und die Norm gerade sein verletztes Rechtsgut schützen soll.

III. Verschulden

Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 276 BGB Maßstab:

Objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab des „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“. Der Amtswalter muss die Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, die sein Amt mit sich bringt. Unkenntnis entschuldigt nicht.

Kollegialentscheidungen:

Bei fehlerhaften Kollegialentscheidungen wird das Verschulden der Körperschaft zugerechnet, ohne dass es auf das Verschulden eines einzelnen Mitglieds ankommt (sog. Organverschulden).

Problem

Zulässigkeit gesetzlicher Haftungsbeschränkungen

Streitig ist, ob der Gesetzgeber die Haftung nach Art. 34 S. 1 GG beschränken darf.

h.M. Haftungsbeschränkungen sind ausnahmsweise zulässig. Das Wort „grundsätzlich“ in Art. 34 S. 1 GG deute auf mögliche Ausnahmen hin. Voraussetzung ist aber, dass die Beschränkung auf einem formellen Gesetz beruht, sachlich geboten und verhältnismäßig ist. Ein Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.

a.A. Haftungsbeschränkungen sind generell unzulässig. Sie verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip (effektiver Rechtsschutz) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

IV. Kausalität und Schaden

1. Haftungsbegründende Kausalität

Die Amtspflichtverletzung muss für die Rechtsgutsverletzung des Geschädigten kausal gewesen sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm).

2. Schaden

Es muss ein ersatzfähiger Schaden eingetreten sein.

3. Haftungsausfüllende Kausalität

Die Rechtsgutsverletzung muss kausal für den konkreten Schaden gewesen sein. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Amtspflichtverletzung unterblieben wäre.

C. Kein Haftungsausschluss

I. Verweisungsprivileg (Subsidiarität), § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

Grundsatz Die Haftung entfällt, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (z.B. von einem am Schaden mitwirkenden Dritten). Der Anspruch ist nur subsidiär.

Teleologische Reduktion (Keine Anwendung des Privilegs):

Das Verweisungsprivileg ist eng auszulegen und findet keine Anwendung, wenn der andere Ersatzpflichtige ebenfalls ein Hoheitsträger ist, der Anspruch aus einer Versicherung oder auf Lohnfortzahlung besteht oder der Schaden bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Sonderrechte entstand.

II. Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB

Grundsatz Bei Urteilen in einer Rechtssache ist die Haftung für eine Amtspflichtverletzung des Richters ausgeschlossen, um die Rechtskraft zu schützen.

Ausnahme:

Die Pflichtverletzung stellt eine Straftat dar (z.B. Rechtsbeugung, § 339 StGB; Bestechlichkeit).

III. Rechtsmittelversäumnis, § 839 Abs. 3 BGB

Grundsatz Die Haftung entfällt, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage) abzuwenden. Der Grundsatz „dulde und liquidiere“ gilt im öffentlichen Recht nicht.

D. Anspruchsgegner (Passivlegitimation)

Bestimmung der haftenden Körperschaft Grundsatz: Anstellungstheorie Anspruchsgegner ist diejenige Körperschaft (Bund, Land, Gemeinde), in deren Dienst der Amtswalter steht.

Problem

Amtsträger ohne Dienstherrn (z.B. Beliehene)

Ansicht

Hier haftet die Körperschaft, die dem Beliehenen die Aufgabe anvertraut hat (Anvertrauenstheorie).

E. Rechtsfolge

Umfang des Anspruchs Art des Schadensersatzes Umfassender Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, jedoch grundsätzlich nur in Geld, keine Naturalrestitution (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands).

Mitverschulden Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB analog zu berücksichtigen.

Verjährung Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.

F. Regress des Staates

Art. 34 S. 2 GG Grundlage Art. 34 S. 2 GG i.V.m. den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).

Voraussetzungen Der Staat kann beim Amtswalter Rückgriff nehmen, wenn dieser die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.