Prüfungsschema
Verfassungsgarantien der kommunalen Selbstverwaltung
§ 42 VwGO · Art. 20 III GG · § 4 GO · Art. 80 I 2 GG · Art. 84 I 7 GG · Art. 85 I 2 GG · Art. 28 II 3 GG · Art. 56 LVerf · Art. 57 LVerf · Art. 104a GG · Art. 106 GG Dieses Schema behandelt die verfassungsrechtlichen Garantien der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere Art. 28 Abs. 2 GG und landesverfassungsrechtliche Bestimmungen, die den Gemeinden ein Recht auf eigenverantwortliche Erledigung ihrer Angelegenheiten sichern.
Art. 28 II 1 GG · Art. 54 LVerf · Art. 94 I Nr. 4b GG · Art. 51 II Nr. 4 LVerf· §§ 3 Nr. 4, 47 f. LVerfGG · §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ·
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Bedeutung
1. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
a) Grundsätzliche Bedeutung
Institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.
Definition
Abgrenzung:
Institutionelle Garantie ≠ Grundrecht. Sie sichert die Existenz und Funktionsfähigkeit eines Rechtsinstituts.
Funktion: — Garantie als Kompetenzverteilung zwischen Staat und Gemeinden.
II. Rechtssubjektsgarantie
1. Inhalt
Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat, dass es Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger gibt.
2. Grenzen des Bestands
Der Bestand einzelner Gemeinden ist nicht absolut gesichert (Auflösung und Neugliederung sind möglich).
Voraussetzungen: — Für das öffentliche Wohl, per Gesetz, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden.
3. Rechtsschutz
Kommunale Verfassungsbeschwerde Möglich bei Verletzung der Rechtssubjektsgarantie.
Landesebene: — Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 LVerf i.V.m. §§ 3 Nr. 4, 47 f. LVerfGG.
Bundesebene: — Subsidiär: Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
III. Rechtsinstitutionsgarantie (Sachgarantie)
1. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
Definition
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen speziellen Bezug haben, also die Gemeindebewohner gemeinsam und deren Leben betreffen. Umfasst auch Angelegenheiten aus historischem Bestand (unter Berücksichtigung von Wandel).
a) Allzuständigkeit der Gemeinde
Alle Aufgaben, die nicht schon durch Gesetz anderen Verwaltungsträgern übertragen sind, können von der Gemeinde an sich gezogen werden.
Automatisch auch eine Zuständigkeitsvermutung.
b) Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben
Keine Zuständigkeit bei originär staatlichen Aufgaben.
Allerdings ggf. Mitwirkungs- oder Anhörungskompetenz (Befassungskompetenz) bei Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen.
Staatliche Aufgaben können Gemeinden übertragen werden (Erledigungskompetenz). Diese fallen dann aber nicht unter eigene Angelegenheiten nach Art. 28 Abs. 2 GG. Wenn der Staat sich kein (oder nur beschränktes) Weisungsrecht vorbehalten hat, kann die Gemeinde den Inhalt selbst ausfüllen.
2. Eigenverantwortlichkeit
a) Inhalt
Grundsätzliche Entschließungsfreiheit ohne Zweckmäßigkeitserwägungen des Staates (trotz Gesetzesbindung, Art. 20 Abs. 3 GG).
b) Klassische Bestandteile
Gebietshoheit: — Herrschaftsgewalt über alle, die sich im Gemeindegebiet befinden.
Personalhoheit: — Recht auf eigene Bedienstete.
Finanz- und Haushaltshoheit: — Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft mit den vom Staat zugewiesenen Einnahmequellen.
Planungshoheit: — Stadtentwicklung und Abstimmung mit anderen Gemeinden.
Organisationshoheit: — Aufbau der Gemeindeverwaltung.
Satzungshoheit: — Recht, in eigenen Angelegenheiten Satzungen zu erlassen (§ 4 GO).
3. Gesetzesvorbehalt („im Rahmen der Gesetze“, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
a) Umfasste Normen
Landes- und Bundesgesetze, Rechtsverordnungen (die auf einer Ermächtigung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG beruhen), hierarchisch vorrangige Satzungen anderer Hoheitsträger.
b) Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung
Definition
Kernbereich:
Der Kernbereich ist unantastbar. Er ist angetastet, wenn eine gesetzliche Regelung zu einer derartigen Aushöhlung oder Erstickung der Selbstverwaltung führt, dass die Gemeinde die Vornahme der Angelegenheit selbst verliert und dadurch nur noch ein Scheindasein führt.
Bestimmungsmethoden:
Substanzmethode: — Historisch entstandener Kern des Selbstverwaltungsrechts.
Substraktionsmethode:
Betrachtung, welche Aufgaben der Gemeinde nach Eingriff durch Gesetz übrigbleiben und ob es dann noch dem typischen Erscheinungsbild der Gemeinde gerecht bleibt.
Funktionalmethode:
Geht davon aus, dass die Gemeinde im Staatsgefüge eine spezifische Funktion hat und diese beibehalten werden muss.
Folgen eines Eingriffs:
Ein Eingriff in den Kernbereich kommt selten vor. Jedenfalls dann, wenn eine der Hoheiten der Gemeinde entzogen wird. Bei Entzug einzelner Aufgaben bleibt das Wesen der Gemeinde regelmäßig bestehen.
Besonderheit Bund:
Der Bund kann keine Bundesaufgaben der Gemeinde übertragen (Art. 84 Abs. 1 S. 7, 85 Abs. 1 S. 2 GG).
c) Eingriff in den Randbereich der Selbstverwaltung
Definition
Randbereich:
Alles, was nicht dem Kernbereich zuzurechnen ist.
Eingriffsgrenzen:
Der Gesetzgeber darf in den Randbereich eingreifen, jedoch nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Vertretbarkeitsprüfung).
Prüfungsaufbau (Verhältnismäßigkeit):
Öffentlicher Belang Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (tragende Gründe vs. Aufgabenverteilungsprinzip) Besonderheiten der Angemessenheit:
Dezentralisierung der Aufgabe ist der Vorzug zu geben.
Örtliche Aufgaben dürfen nur wegen Gemeininteresse entzogen werden (nicht nur Vereinfachung und Kostenersparnis).
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers: — Ob es sich um eine örtliche oder überörtliche Angelegenheit handelt.
Wertungsprärogative des Gesetzgebers: — Ob die das Gesetz tragenden Gründe oder das Aufgabenverteilungsprinzip überwiegen.
Es muss der Gemeinde bei der Aufgabenverteilung ein hinreichender Spielraum verbleiben.
IV. Subjektive Rechtsstellungsgarantie (Rechtsschutz)
1. Kommunalverfassungsbeschwerde
Siehe oben unter II.3.
2. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Beschwerde-/Klagebefugnis aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 54 Abs. 1 LVerf (§ 42 VwGO).
3. Leistungsansprüche
Recht auf gemeindefreundliches Verhalten, Anhörung, Mitwirkung bei staatlichen Planungsprozessen.
4. Finanzielle Eigenverantwortung
Anspruch auf Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gegen das Bundesland (Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG).
5. Keine Grundrechtsberechtigte Stellung
Die Gemeinde ist keine Grundrechtsträgerin.
V. Landesverfassungsrechtliche Garantien (Art. 54 LVerf)
1. Verhältnis zu Art. 28 GG
Art. 28 GG normiert eine Mindestgarantie. Art. 54 LVerf kann weitergehen.
2. Umfang
Gemeinden sind zur Selbstverwaltung aller öffentlicher Aufgaben zuständig/verpflichtet (im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit).
3. Konnexitätsprinzip (Art. 57 Abs. 2 LVerf)
Das Land darf Aufgaben übertragen, wenn es die Mehrkosten trägt.
VI. Gewährleistung der kommunalen Finanzausstattung
1. Abgrenzung
Eigenständiges Garantiesystem, keine Anwendung der Kern- und Randbereichs-Dogmatik.
2. Grundlagen
Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG bzw. Art. 56, 57 LVerf.
3. Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
a) Grundsatz
Für Aufgabenerledigung und Finanzierung sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Der Leistungsanspruch der Kommune richtet sich somit gegen das Land.
b) Bund trägt Kosten
Wenn das Land und dann die Kommune Aufgaben des Bundes ausführen (Art. 104a Abs. 2 GG).
c) Ausgleichsanspruch gegen den Bund
Wenn der Bund besondere Einrichtungen unterhalten will, die eine unzumutbare Last für die Gemeinde darstellen (Art. 106 GG).
4. Finanzverfassungsrechtliche Garantien im Grundgesetz
a) Anteil an Steueraufkommen
Art. 106 Abs. 5 GG: Gemeinde steht Anteil am Einkommensteueraufkommen zu. Auch für die Umsatzsteuer (gemessen auf Einwohner bzw. Unternehmen) und Teile der Ländergesamtaufkommen.
b) Realsteuergarantie
Grund- und Grunderwerbssteuer, Gebrauchs- und Aufwandssteuer. Gemeinden können Hebelsätze festlegen.
5. Kommunaler Anspruch auf Finanzausstattung gegen das Land
Anspruch auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung (Steueranteil, Mehrbelastungsausgleich, finanzielle Mindestausstattung nach Art. 28 Abs. 2 GG).
6. Konnexitätsprinzip
a) Relatives Konnexitätsprinzip:
Kostendeckung.
b) Striktes Konnexitätsprinzip:
Mehrbelastungsausgleich (Art. 57 Abs. 2 LVerf).