Prüfungsschema
Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG Die Kommunalverfassungsbeschwerde dient dem Schutz des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG) von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen Verletzungen durch Akte der Legislative oder Exekutive.
Art. 94 I Nr. 4b GG · §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG · Art. 28 II GG · Art. 51 II Nr. 4 LVerf·Art. 54 I LVerf · §§ 3 Nr. 3, 47 f. LVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg und Zuständigkeit
1. Bundes-Kommunalverfassungsbeschwerde
Zuständig ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 94 I Nr. 4b GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG bei Verletzungen durch Bundesrecht.
2. Landes-Kommunalverfassungsbeschwerde
Zuständig ist das Landesverfassungsgericht (LVerfG) gemäß Art. 51 II Nr. 4 Landesverfassung i.V.m. §§ 3 Nr. 4, 47 f.
Landesverfassungsgerichtsgesetz bei Verletzungen durch Landesrecht.
3. Abgrenzung zur Individualverfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG)
Die Kommunalverfassungsbeschwerde schützt das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 28 II GG, nicht die Grundrechte im Sinne der Art. 1-17 GG.
Problem
Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Körperschaften (Art. 19 III GG)
Ansicht
Kann sich eine Gemeinde (öffentliche Körperschaft) überhaupt auf eine Grundrechtsverletzung berufen?
h.M.:
Öffentliche Körperschaften können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen (Werkzeugtheorie).
Ausnahme:
Wenn die juristische Person eigenständig, vom Staat unabhängig/distanziert ist und einem spezifischen Lebensbereich der Bürger zugeordnet ist (z.B. öffentliche Rundfunkanstalten, Universitäten, Religionsgemeinschaften).
Hinweis:
Verfahrensgrundrechte (z.B. Art. 103 I GG) können unproblematisch von Gemeinden geltend gemacht werden.
II. Beteiligtenfähigkeit
Definition
Beschwerdefähig
Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Normen:
§ 91 S. 1 BVerfGG (Bund), §§ 3 Nr. 3, 47 Landesverfassungsgerichtsgesetz (Land).
III. Beschwerdegegenstand
Definition
Beschwerdegegenstand
Jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen kann.
Beispiele:
Förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung.
Hinweis:
Auch Untätigkeit des Gesetzgebers bei verfassungsgemäß gebotener Normierung kann Beschwerdegegenstand sein. Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sind nur bei Individualverfassungsbeschwerden Gegenstand.
IV. Beschwerdebefugnis
1. Rüge der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts
Die Gemeinde muss die Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung rügen.
Bund: — Art. 28 II GG, § 91 S. 1 BVerfGG.
Land: — Art. 54 I Landesverfassung.
2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
Die Gemeinde muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen sein.
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Grundsatz:
Grundsätzlich keine Rechtswegerschöpfung oder Subsidiarität erforderlich.
Ausnahme:
Wenn eine Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz der Fachgerichte möglich und zumutbar ist (insbesondere bei Rechtsverordnungen und Satzungen).
Hinweis:
Keine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts für Bundes-Kommunalverfassungsbeschwerden (§ 91 S. 2 BVerfGG).
VI. Form und Frist
Normen:
§§ 23, 92, 93 BVerfGG.
B. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
Definition
Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdegegenstand verfassungswidrig in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreift.
Maßstab:
Art. 28 II GG (Bund) bzw. Art. 54 I Landesverfassung (Land).
Ergänzend:
Verfassungsgrundsätze, die das Selbstverwaltungsrecht mitbestimmen (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Willkürverbot, Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen).
Hinweis:
Art. 3 I GG kann nicht unmittelbar, aber als Willkürverbot aus Art. 20, 28 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.
II. Gewährleistungsgehalt des Selbstverwaltungsrechts
1. Eigener Aufgabenbereich
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
Definition
Allzuständigkeit
Bestand und Erfindungsrecht für Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug haben.
2. Eigenverantwortliche Aufgabenerledigung
Konkretisiert durch die sogenannten Gemeindehoheiten.
Beispiele:
Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit, Rechtssetzungshoheit.
III. Eingriff
Definition
Eingriff
Liegt vor, wenn der Gewährleistungsgehalt des Selbstverwaltungsrechts verkürzt wird.
Erfolgt durch:
Rechtsnorm (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) oder Einzelakt (Verwaltungsakt, Realakt).
Bereiche:
Aufgabenverteilung (Aufgabenentzug, Aufgabenzuweisung) oder Aufgabenerledigung.
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Definition
Rechtfertigung
Der Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Maßstab:
„Im Rahmen der Gesetze“ (Art. 28 II 1 GG) bzw. „soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben“ (Art. 54 I Landesverfassung).
1. Eingriff in den unantastbaren Kernbereich (Wesensgehalt)
Ein Eingriff in den Kernbereich ist grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig.
Beispiele: — Daseinsvorsorge, Eigenverantwortlichkeit, genereller Entzug einer der Gemeindehoheiten.
2. Eingriff in den Randbereich
Die Regelung muss verhältnismäßig sein.
a) Aufgabenentzug:
Zulässig, wenn das Gemeinwohlinteresse das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip überwiegt.
b) Aufgabenübertragung (auf die Kommune): — Zulässig, wenn verhältnismäßig und nicht willkürlich.
Problem
Verhältnis Gemeinde zu Kreisen (beide Art. 28 II GG)
Ansicht
Wie ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gegenüber dem des Kreises abzugrenzen?
BVerwG:
Grundsätzlich Nebeneinander und Ergänzung; Allzuständigkeit der Gemeinde, Ergänzung durch Kreis.
BVerfG + Lit.:
Kreis ist subsidiär gegenüber Gemeinde; Vorrang der Gemeinde muss auch bei Aufgabenentzug auf Kreise gewahrt bleiben (Hochzonung).
Hinweis:
Auflösung einzelner Gemeinden ist zulässig (§§ 14 ff. Gemeindeordnung), generelle Auflösung von Gemeinden durch Landes- oder Bundesrecht ist unzulässig.
3. Prüfung des eingreifenden Rechtsakts
a) Eingriff durch förmliches Gesetz
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Vereinbarkeit mit sonstigem Verfassungsrecht und speziell mit Art. 28 II GG.
b) Eingriff durch Rechtsverordnung oder Satzung
aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Prüfung analog 3.a).
bb) Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung bzw. Satzung
(1) Formell — Zuständigkeit, Verfahren, Form.
(2) Materiell — Vereinbarkeit mit ermächtigendem Gesetz und Art. 28 II GG.