Prüfungsschema

Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG

Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG Die Kommunalverfassungsbeschwerde dient dem Schutz des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG) von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen Verletzungen durch Akte der Legislative oder Exekutive.

Art. 94 I Nr. 4b GG · §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG · Art. 28 II GG · Art. 51 II Nr. 4 LVerf·Art. 54 I LVerf · §§ 3 Nr. 3, 47 f. LVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Rechtsweg und Zuständigkeit

1. Bundes-Kommunalverfassungsbeschwerde

Zuständig ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 94 I Nr. 4b GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG bei Verletzungen durch Bundesrecht.

2. Landes-Kommunalverfassungsbeschwerde

Zuständig ist das Landesverfassungsgericht (LVerfG) gemäß Art. 51 II Nr. 4 Landesverfassung i.V.m. §§ 3 Nr. 4, 47 f.

Landesverfassungsgerichtsgesetz bei Verletzungen durch Landesrecht.

3. Abgrenzung zur Individualverfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG)

Die Kommunalverfassungsbeschwerde schützt das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 28 II GG, nicht die Grundrechte im Sinne der Art. 1-17 GG.

Problem

Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Körperschaften (Art. 19 III GG)

Ansicht

Kann sich eine Gemeinde (öffentliche Körperschaft) überhaupt auf eine Grundrechtsverletzung berufen?

h.M.:

Öffentliche Körperschaften können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen (Werkzeugtheorie).

Ausnahme:

Wenn die juristische Person eigenständig, vom Staat unabhängig/distanziert ist und einem spezifischen Lebensbereich der Bürger zugeordnet ist (z.B. öffentliche Rundfunkanstalten, Universitäten, Religionsgemeinschaften).

Hinweis:

Verfahrensgrundrechte (z.B. Art. 103 I GG) können unproblematisch von Gemeinden geltend gemacht werden.

II. Beteiligtenfähigkeit

Definition

Beschwerdefähig

Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Normen:

§ 91 S. 1 BVerfGG (Bund), §§ 3 Nr. 3, 47 Landesverfassungsgerichtsgesetz (Land).

III. Beschwerdegegenstand

Definition

Beschwerdegegenstand

Jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen kann.

Beispiele:

Förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung.

Hinweis:

Auch Untätigkeit des Gesetzgebers bei verfassungsgemäß gebotener Normierung kann Beschwerdegegenstand sein. Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sind nur bei Individualverfassungsbeschwerden Gegenstand.

IV. Beschwerdebefugnis

1. Rüge der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts

Die Gemeinde muss die Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung rügen.

Bund: — Art. 28 II GG, § 91 S. 1 BVerfGG.

Land: — Art. 54 I Landesverfassung.

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

Die Gemeinde muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen sein.

V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Grundsatz:

Grundsätzlich keine Rechtswegerschöpfung oder Subsidiarität erforderlich.

Ausnahme:

Wenn eine Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz der Fachgerichte möglich und zumutbar ist (insbesondere bei Rechtsverordnungen und Satzungen).

Hinweis:

Keine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts für Bundes-Kommunalverfassungsbeschwerden (§ 91 S. 2 BVerfGG).

VI. Form und Frist

Normen:

§§ 23, 92, 93 BVerfGG.

B. Begründetheit

I. Prüfungsmaßstab

Definition

Begründetheit

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdegegenstand verfassungswidrig in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreift.

Maßstab:

Art. 28 II GG (Bund) bzw. Art. 54 I Landesverfassung (Land).

Ergänzend:

Verfassungsgrundsätze, die das Selbstverwaltungsrecht mitbestimmen (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Willkürverbot, Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen).

Hinweis:

Art. 3 I GG kann nicht unmittelbar, aber als Willkürverbot aus Art. 20, 28 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.

II. Gewährleistungsgehalt des Selbstverwaltungsrechts

1. Eigener Aufgabenbereich

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.

Definition

Allzuständigkeit

Bestand und Erfindungsrecht für Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug haben.

2. Eigenverantwortliche Aufgabenerledigung

Konkretisiert durch die sogenannten Gemeindehoheiten.

Beispiele:

Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit, Rechtssetzungshoheit.

III. Eingriff

Definition

Eingriff

Liegt vor, wenn der Gewährleistungsgehalt des Selbstverwaltungsrechts verkürzt wird.

Erfolgt durch:

Rechtsnorm (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) oder Einzelakt (Verwaltungsakt, Realakt).

Bereiche:

Aufgabenverteilung (Aufgabenentzug, Aufgabenzuweisung) oder Aufgabenerledigung.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Definition

Rechtfertigung

Der Eingriff muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Maßstab:

„Im Rahmen der Gesetze“ (Art. 28 II 1 GG) bzw. „soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben“ (Art. 54 I Landesverfassung).

1. Eingriff in den unantastbaren Kernbereich (Wesensgehalt)

Ein Eingriff in den Kernbereich ist grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig.

Beispiele: — Daseinsvorsorge, Eigenverantwortlichkeit, genereller Entzug einer der Gemeindehoheiten.

2. Eingriff in den Randbereich

Die Regelung muss verhältnismäßig sein.

a) Aufgabenentzug:

Zulässig, wenn das Gemeinwohlinteresse das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip überwiegt.

b) Aufgabenübertragung (auf die Kommune): — Zulässig, wenn verhältnismäßig und nicht willkürlich.

Problem

Verhältnis Gemeinde zu Kreisen (beide Art. 28 II GG)

Ansicht

Wie ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gegenüber dem des Kreises abzugrenzen?

BVerwG:

Grundsätzlich Nebeneinander und Ergänzung; Allzuständigkeit der Gemeinde, Ergänzung durch Kreis.

BVerfG + Lit.:

Kreis ist subsidiär gegenüber Gemeinde; Vorrang der Gemeinde muss auch bei Aufgabenentzug auf Kreise gewahrt bleiben (Hochzonung).

Hinweis:

Auflösung einzelner Gemeinden ist zulässig (§§ 14 ff. Gemeindeordnung), generelle Auflösung von Gemeinden durch Landes- oder Bundesrecht ist unzulässig.

3. Prüfung des eingreifenden Rechtsakts

a) Eingriff durch förmliches Gesetz
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Vereinbarkeit mit sonstigem Verfassungsrecht und speziell mit Art. 28 II GG.

b) Eingriff durch Rechtsverordnung oder Satzung
aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Prüfung analog 3.a).

bb) Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung bzw. Satzung

(1) Formell — Zuständigkeit, Verfahren, Form.

(2) Materiell — Vereinbarkeit mit ermächtigendem Gesetz und Art. 28 II GG.