Prüfungsschema

Kommunale Satzungen – Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit

§ 214 BauGB ·§ 215 BauGB Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit kommunaler Satzungen, die als abstrakt-generelle Regelungen von Gemeinden erlassen werden, um eigene Angelegenheiten zu regeln.

Art. 20 III GG· Art. 28 II GG · § 4 GO · §§ 27 I, 28 I Nr. 2 GO ·§ 10 BauGB · § 132 BauGB · § 2 KAG · § 23 StrWG · § 73 LVwG ·

I. Satzungsbefugnis

1. Erforderlichkeit

Definition

Parlamentsvorbehalt

Eine Satzungsbefugnis ist aufgrund des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 III GG) erforderlich.

Hinweis: Abgrenzung zu Rechtsverordnungen Art. 80 GG und Art. 45 LVerf sind nicht auf Satzungen, sondern nur auf Rechtsverordnungen anzuwenden.

2. Ermächtigungsgrundlage

a) Spezielle Ermächtigungsgrundlagen

Z.B. §§ 10, 132 BauGB; § 2 KAG; § 23 StrWG.

b) Generalklausel

§ 4 Gemeindeordnung (GO).

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

a) Verbandskompetenz

Die Gemeinde muss zur Regelung der Angelegenheit befugt sein (Regelung eigener Angelegenheiten, § 4 GO, Art. 28 II GG).

b) Organkompetenz

Die Gemeindevertretung ist für den Erlass von Satzungen zuständig (§§ 27 I, 28 I Nr. 2 GO).

2. Verfahren

Ordnungsgemäßer Beschluss Insbesondere ein ordnungsgemäßer Beschluss der Gemeindevertretung (§ 4 III, IV GO).

3. Form

Ausfertigung Die Satzung muss durch den Bürgermeister ausgefertigt werden (§ 4 II GO).

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Inhaltliche Anforderungen

a) Ermächtigungsgrundlage

Die Satzung muss den Vorgaben der speziellen Ermächtigungsgrundlagen (z.B. §§ 1 BauGB, §§ 3 ff. KAG) oder der Generalklausel (§ 4 I GO) entsprechen.

b) Regelungsgegenstand

Die Satzung muss die inhaltliche Regelung eigener Angelegenheiten der Gemeinde betreffen (sachlich, räumlich, persönlich).

Besonders: Öffentliche Einrichtungen — Regelungen zu öffentlichen Einrichtungen sind typische Satzungsgegenstände.

Ausschluss: Auftragsangelegenheiten — Keine Regelung von Auftragsangelegenheiten.

c) Vorbehalt des Gesetzes

Besondere Belastungen oder Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

d) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Kein Verstoß gegen Bundesrecht, Landesrecht oder das Grundgesetz (insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

2. Grenzen der Satzungsautonomie / Prüfungsmaßstab

a) Überprüfung des satzungsgeberischen Ermessens

Das satzungsgeberische Ermessen ist gerichtlich überprüfbar, analog § 73 LVwG.

b) Zweckbindung bei öffentlichen Einrichtungen

Bei Satzungen zu öffentlichen Einrichtungen bildet der Einrichtungszweck eine Grenze für die Regelungsbefugnis.

IV. Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit

1. Fehlerunbeachtlichkeit

Definition

Fehlerunbeachtlichkeit

Unwesentliche Verfahrens- oder Formfehler können unbeachtlich sein (z.B. § 214 BauGB).

2. Heilung von Fehlern

Definition

Heilung

Bestimmte Fehler können nachträglich geheilt werden (z.B. § 4 III, IV GO; § 215 BauGB).

3. Nichtigkeit

Definition

Nichtigkeit

Im Übrigen ist die Satzung bei Rechtswidrigkeit nichtig.