Prüfungsschema
Kommunale Satzungen – Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit
§ 214 BauGB ·§ 215 BauGB Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit kommunaler Satzungen, die als abstrakt-generelle Regelungen von Gemeinden erlassen werden, um eigene Angelegenheiten zu regeln.
Art. 20 III GG· Art. 28 II GG · § 4 GO · §§ 27 I, 28 I Nr. 2 GO ·§ 10 BauGB · § 132 BauGB · § 2 KAG · § 23 StrWG · § 73 LVwG ·
I. Satzungsbefugnis
1. Erforderlichkeit
Definition
Parlamentsvorbehalt
Eine Satzungsbefugnis ist aufgrund des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 III GG) erforderlich.
Hinweis: Abgrenzung zu Rechtsverordnungen Art. 80 GG und Art. 45 LVerf sind nicht auf Satzungen, sondern nur auf Rechtsverordnungen anzuwenden.
2. Ermächtigungsgrundlage
a) Spezielle Ermächtigungsgrundlagen
Z.B. §§ 10, 132 BauGB; § 2 KAG; § 23 StrWG.
b) Generalklausel
§ 4 Gemeindeordnung (GO).
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz
Die Gemeinde muss zur Regelung der Angelegenheit befugt sein (Regelung eigener Angelegenheiten, § 4 GO, Art. 28 II GG).
b) Organkompetenz
Die Gemeindevertretung ist für den Erlass von Satzungen zuständig (§§ 27 I, 28 I Nr. 2 GO).
2. Verfahren
Ordnungsgemäßer Beschluss Insbesondere ein ordnungsgemäßer Beschluss der Gemeindevertretung (§ 4 III, IV GO).
3. Form
Ausfertigung Die Satzung muss durch den Bürgermeister ausgefertigt werden (§ 4 II GO).
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Inhaltliche Anforderungen
a) Ermächtigungsgrundlage
Die Satzung muss den Vorgaben der speziellen Ermächtigungsgrundlagen (z.B. §§ 1 BauGB, §§ 3 ff. KAG) oder der Generalklausel (§ 4 I GO) entsprechen.
b) Regelungsgegenstand
Die Satzung muss die inhaltliche Regelung eigener Angelegenheiten der Gemeinde betreffen (sachlich, räumlich, persönlich).
Besonders: Öffentliche Einrichtungen — Regelungen zu öffentlichen Einrichtungen sind typische Satzungsgegenstände.
Ausschluss: Auftragsangelegenheiten — Keine Regelung von Auftragsangelegenheiten.
c) Vorbehalt des Gesetzes
Besondere Belastungen oder Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
d) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Kein Verstoß gegen Bundesrecht, Landesrecht oder das Grundgesetz (insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
2. Grenzen der Satzungsautonomie / Prüfungsmaßstab
a) Überprüfung des satzungsgeberischen Ermessens
Das satzungsgeberische Ermessen ist gerichtlich überprüfbar, analog § 73 LVwG.
b) Zweckbindung bei öffentlichen Einrichtungen
Bei Satzungen zu öffentlichen Einrichtungen bildet der Einrichtungszweck eine Grenze für die Regelungsbefugnis.
IV. Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit
1. Fehlerunbeachtlichkeit
Definition
Fehlerunbeachtlichkeit
Unwesentliche Verfahrens- oder Formfehler können unbeachtlich sein (z.B. § 214 BauGB).
2. Heilung von Fehlern
Definition
Heilung
Bestimmte Fehler können nachträglich geheilt werden (z.B. § 4 III, IV GO; § 215 BauGB).
3. Nichtigkeit
Definition
Nichtigkeit
Im Übrigen ist die Satzung bei Rechtswidrigkeit nichtig.