Prüfungsschema
Bürgerbegehren–entscheid, § 16g GO
Dieses Schema prüft die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und die Voraussetzungen für den Erfolg eines Bürgerentscheids nach § 16g Gemeindeordnung (GO).
§ 16g GO · § 135 I Nr. 4 GO · § 9 I 1 GKAVO · § 10 GKAVO
I. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 16g GO)
1. Rechtsgrundlage
Anspruch der Bürger auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 16g III 1 GO.
2. Formelle Voraussetzungen
a) Antrag
Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich (§ 16g III 1 GO).
b) Schriftform
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden (§ 16g III 4 GO).
c) Eindeutiges Begehren
Das Begehren muss eine klare und eindeutige Fragestellung enthalten, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 135 I Nr. 4 GO i.V.m. § 9 I 1 GKAVO).
d) Begründung des Begehrens
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten (§ 16g III 4 GO).
e) Kostendeckungsvorschlag
Ein Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme ist beizufügen (§ 16g III 4 GO).
f) Benennung von Vertretern
Bis zu drei Vertreter des Bürgerbegehrens müssen benannt werden (§ 16g III 5 GO).
g) Ausreichende Anzahl von Unterschriften
Die erforderliche Mindestanzahl an gültigen Unterschriften muss vorliegen (§ 16g IV GO).
h) Antragsfrist
Die Unterschriften müssen innerhalb der gesetzten Frist gesammelt und eingereicht werden (§ 16g IV 1 GO).
i) Ausschlussfrist
Kein Bürgerbegehren zu einer Angelegenheit, über die innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid stattgefunden hat oder ein Bürgerbegehren unzulässig war (§ 16g VIII GO).
3. Materielle Voraussetzungen (Zulässiger Gegenstand)
a) Verbandskompetenz der Gemeinde
Die Angelegenheit muss in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Selbstverwaltungsangelegenheit).
b) Organkompetenz der Gemeinde
Die Angelegenheit darf nicht ausschließlich einem anderen Gemeindeorgan (z.B. Bürgermeister) zugewiesen sein.
c) Kein Ausschluss nach § 16g II GO
Das Begehren darf keine der in § 16g II GO genannten Angelegenheiten betreffen (z.B. Bauleitplanung, Haushaltssatzung, Rechtsverhältnisse von Gemeindebediensteten).
II. Rechtsfolgen der Zulässigkeitsfeststellung
1. Anspruch auf Feststellung und Durchführung
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht ein gebundener Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens und dessen unverzügliche Durchführung als Bürgerentscheid (§ 135 I Nr. 4 GO i.V.m. § 10 GKAVO).
III. Erfolg des Bürgerentscheids
1. Erforderliche Stimmenzahl
Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn die erforderliche Anzahl von gültigen Stimmen erreicht wurde (Quorum) und die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren abgegeben wurde (§ 16g VII GO).