Prüfungsschema

Bürgerbegehren–entscheid, § 16g GO

Dieses Schema prüft die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und die Voraussetzungen für den Erfolg eines Bürgerentscheids nach § 16g Gemeindeordnung (GO).

§ 16g GO · § 135 I Nr. 4 GO · § 9 I 1 GKAVO · § 10 GKAVO

I. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 16g GO)

1. Rechtsgrundlage

Anspruch der Bürger auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 16g III 1 GO.

2. Formelle Voraussetzungen

a) Antrag

Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich (§ 16g III 1 GO).

b) Schriftform

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden (§ 16g III 4 GO).

c) Eindeutiges Begehren

Das Begehren muss eine klare und eindeutige Fragestellung enthalten, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 135 I Nr. 4 GO i.V.m. § 9 I 1 GKAVO).

d) Begründung des Begehrens

Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten (§ 16g III 4 GO).

e) Kostendeckungsvorschlag

Ein Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme ist beizufügen (§ 16g III 4 GO).

f) Benennung von Vertretern

Bis zu drei Vertreter des Bürgerbegehrens müssen benannt werden (§ 16g III 5 GO).

g) Ausreichende Anzahl von Unterschriften

Die erforderliche Mindestanzahl an gültigen Unterschriften muss vorliegen (§ 16g IV GO).

h) Antragsfrist

Die Unterschriften müssen innerhalb der gesetzten Frist gesammelt und eingereicht werden (§ 16g IV 1 GO).

i) Ausschlussfrist

Kein Bürgerbegehren zu einer Angelegenheit, über die innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid stattgefunden hat oder ein Bürgerbegehren unzulässig war (§ 16g VIII GO).

3. Materielle Voraussetzungen (Zulässiger Gegenstand)

a) Verbandskompetenz der Gemeinde

Die Angelegenheit muss in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen (Selbstverwaltungsangelegenheit).

b) Organkompetenz der Gemeinde

Die Angelegenheit darf nicht ausschließlich einem anderen Gemeindeorgan (z.B. Bürgermeister) zugewiesen sein.

c) Kein Ausschluss nach § 16g II GO

Das Begehren darf keine der in § 16g II GO genannten Angelegenheiten betreffen (z.B. Bauleitplanung, Haushaltssatzung, Rechtsverhältnisse von Gemeindebediensteten).

II. Rechtsfolgen der Zulässigkeitsfeststellung

1. Anspruch auf Feststellung und Durchführung

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht ein gebundener Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens und dessen unverzügliche Durchführung als Bürgerentscheid (§ 135 I Nr. 4 GO i.V.m. § 10 GKAVO).

III. Erfolg des Bürgerentscheids

1. Erforderliche Stimmenzahl

Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn die erforderliche Anzahl von gültigen Stimmen erreicht wurde (Quorum) und die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren abgegeben wurde (§ 16g VII GO).