Prüfungsschema

Warenverkehrsfreiheit, Art. 28, 29 AEUV

Die Warenverkehrsfreiheit schützt den freien Warenverkehr innerhalb der Union und ist eine der vier Grundfreiheiten des AEUV. Sie verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Art. 28 AEUV · Art. 29 AEUV · Art. 34 AEUV · Art. 36 AEUV

I. Anwendbarkeit

1. Keine Sondervorschrift

a) Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 38 ff. AEUV gehen den Art. 28 ff. AEUV für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

2. Keine vorrangige Harmonisierungsmaßnahme

a) Harmonisierung durch Sekundärrecht

Liegt eine umfassende Harmonisierung durch Sekundärrecht (z.B. nach Art. 114 ff. AEUV) vor, sind die Vorschriften der Warenverkehrsfreiheit nicht anwendbar.

II. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

a) Ware i.S.v. Art. 28 II AEUV

Definition

Ware

Körperliche Gegenstände, die einen Geldwert besitzen und Gegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein können.

Herstellung/Verkehr Herstellung im Unionsgebiet oder im Drittstaat mit Einfuhr/Handel in das Unionsgebiet (Art. 29 AEUV).

b) Grenzüberschreitender Bezug

Die Ware muss über eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden oder aus einem Drittstaat in die Union eingeführt werden.

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Produktverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit wird als Produktverkehrsfreiheit verstanden, sodass es keine Einschränkung auf bestimmte Personen gibt (h.M.).

III. Eingriff

1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (Art. 34 Alt. 1 AEUV)

Definition

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

Maßnahmen, die den Import von Waren vollständig verbieten (Verbringungsverbot) oder auf bestimmte Mengen beschränken (Kontingentierung).

2. Maßnahme gleicher Wirkung (Art. 34 Alt. 2 AEUV)

a) Dassonville-Formel (Grundsatz)

Definition

Maßnahme gleicher Wirkung

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (jede weniger günstige Behandlung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten).

b) Keck-Formel (Einschränkung)

Problem

Abgrenzung von Maßnahmen gleicher Wirkung

Ansicht

Die Dassonville-Formel war sehr weit gefasst, sodass der EuGH eine Einschränkung vorgenommen hat.

h.M. (Keck-Formel) Keine Maßnahme gleicher Wirkung liegt vor bei diskriminierungsfreien allgemeinen Verkaufsmodalitäten (z.B.

Ladenöffnungszeiten, Vertriebswege, Preisgestaltung), sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen berühren.

Maßnahme gleicher Wirkung Liegt weiterhin vor bei produktbezogenen Regelungen, die an die Ware selbst anknüpfen (z.B. Zusammensetzung, Bezeichnung, Verpackung).

IV. Rechtfertigung

1. Bei mengenmäßiger Einfuhrbeschränkung (Art. 34 Alt. 1 AEUV)

a) Ausdrücklicher geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 36 S. 1 AEUV)

Voraussetzung — Die Aufzählung der Gründe in Art. 36 S. 1 AEUV ist abschließend.

b) Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

c) Keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung (Art. 36 S. 2 AEUV)

Die Maßnahme darf nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dienen.

2. Bei Maßnahme gleicher Wirkung (Art. 34 Alt. 2 AEUV)

a) Ausdrücklicher geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 36 S. 1 AEUV)

Voraussetzung — Die Aufzählung der Gründe in Art. 36 S. 1 AEUV ist eng auszulegen.

Prüfung Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, Verhältnismäßigkeit, keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung (Art. 36 S. 2 AEUV).

b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Cassis-Formel)

Voraussetzungen

1. Keine (offene) Diskriminierung

Die Maßnahme/Regelung macht keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Waren (unterschiedslos anwendbar).

2. Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses

Die Maßnahme muss einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses dienen (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Gesundheitsschutz). Kein Protektionismus unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes.

3. Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das zwingende Erfordernis zu schützen.