Prüfungsschema
Warenverkehrsfreiheit, Art. 28, 29 AEUV
Die Warenverkehrsfreiheit schützt den freien Warenverkehr innerhalb der Union und ist eine der vier Grundfreiheiten des AEUV. Sie verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Art. 28 AEUV · Art. 29 AEUV · Art. 34 AEUV · Art. 36 AEUV
I. Anwendbarkeit
1. Keine Sondervorschrift
a) Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Art. 38 ff. AEUV gehen den Art. 28 ff. AEUV für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
2. Keine vorrangige Harmonisierungsmaßnahme
a) Harmonisierung durch Sekundärrecht
Liegt eine umfassende Harmonisierung durch Sekundärrecht (z.B. nach Art. 114 ff. AEUV) vor, sind die Vorschriften der Warenverkehrsfreiheit nicht anwendbar.
II. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Ware i.S.v. Art. 28 II AEUV
Definition
Ware
Körperliche Gegenstände, die einen Geldwert besitzen und Gegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein können.
Herstellung/Verkehr Herstellung im Unionsgebiet oder im Drittstaat mit Einfuhr/Handel in das Unionsgebiet (Art. 29 AEUV).
b) Grenzüberschreitender Bezug
Die Ware muss über eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden oder aus einem Drittstaat in die Union eingeführt werden.
2. Persönlicher Schutzbereich
a) Produktverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit wird als Produktverkehrsfreiheit verstanden, sodass es keine Einschränkung auf bestimmte Personen gibt (h.M.).
III. Eingriff
1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (Art. 34 Alt. 1 AEUV)
Definition
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Maßnahmen, die den Import von Waren vollständig verbieten (Verbringungsverbot) oder auf bestimmte Mengen beschränken (Kontingentierung).
2. Maßnahme gleicher Wirkung (Art. 34 Alt. 2 AEUV)
a) Dassonville-Formel (Grundsatz)
Definition
Maßnahme gleicher Wirkung
Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (jede weniger günstige Behandlung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten).
b) Keck-Formel (Einschränkung)
Problem
Abgrenzung von Maßnahmen gleicher Wirkung
Ansicht
Die Dassonville-Formel war sehr weit gefasst, sodass der EuGH eine Einschränkung vorgenommen hat.
h.M. (Keck-Formel) Keine Maßnahme gleicher Wirkung liegt vor bei diskriminierungsfreien allgemeinen Verkaufsmodalitäten (z.B.
Ladenöffnungszeiten, Vertriebswege, Preisgestaltung), sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen berühren.
Maßnahme gleicher Wirkung Liegt weiterhin vor bei produktbezogenen Regelungen, die an die Ware selbst anknüpfen (z.B. Zusammensetzung, Bezeichnung, Verpackung).
IV. Rechtfertigung
1. Bei mengenmäßiger Einfuhrbeschränkung (Art. 34 Alt. 1 AEUV)
a) Ausdrücklicher geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 36 S. 1 AEUV)
Voraussetzung — Die Aufzählung der Gründe in Art. 36 S. 1 AEUV ist abschließend.
b) Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
c) Keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung (Art. 36 S. 2 AEUV)
Die Maßnahme darf nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dienen.
2. Bei Maßnahme gleicher Wirkung (Art. 34 Alt. 2 AEUV)
a) Ausdrücklicher geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 36 S. 1 AEUV)
Voraussetzung — Die Aufzählung der Gründe in Art. 36 S. 1 AEUV ist eng auszulegen.
Prüfung Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, Verhältnismäßigkeit, keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung (Art. 36 S. 2 AEUV).
b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Cassis-Formel)
Voraussetzungen
1. Keine (offene) Diskriminierung
Die Maßnahme/Regelung macht keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Waren (unterschiedslos anwendbar).
2. Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses
Die Maßnahme muss einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses dienen (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Gesundheitsschutz). Kein Protektionismus unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes.
3. Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das zwingende Erfordernis zu schützen.