Prüfungsschema

Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der Vorlagepflicht nationaler Gerichte und der Wirkung der Vorabentscheidung.

Art. 267 AEUV · Art. 256 Abs. 3 AEUV ·Art. 258 AEUV · Art. 259 AEUV · Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

A. Zulässigkeit der Vorlage

I. Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs

Grundsatz Zuständig für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen ist grundsätzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH), Art. 267 Abs. 1 AEUV.

Übertragungsmöglichkeit Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist nach Art. 256 Abs. 3 AEUV per Satzung möglich. Derzeit ist dies für das Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht erfolgt.

II. Vorlageberechtigung

Vorlageberechtigtes Organ Vorlageberechtigt ist jedes „Gericht eines Mitgliedstaats“.

Definition

Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV

Der Begriff „Gericht“ wird autonom nach Unionsrecht ausgelegt (sog. Dorsch-Kriterien). Maßgeblich sind Merkmale wie: - Gesetzliche Grundlage - Ständiger Charakter - Obligatorische Zuständigkeit - Durchführung eines rechtsstaatlichen, streitigen Verfahrens - Anwendung von Rechtsnormen - Unabhängigkeit

III. Zulässiger Vorlagegegenstand

Gegenstand der Vorlage Gegenstand der Vorlage kann ausschließlich Unionsrecht sein.

Auslegung der Verträge (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV) Betrifft das gesamte Primärrecht: EUV, AEUV, die Grundrechtecharta sowie allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts.

Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Organe (Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV) Betrifft das gesamte abgeleitete Recht (Sekundär- und Tertiärrecht), z.B. Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.

IV. Entscheidungserheblichkeit

Grundsatz Die Beantwortung der Vorlagefrage muss für den Erlass des Endurteils im Ausgangsverfahren erforderlich sein.

Vermutung der Entscheidungserheblichkeit Der EuGH ist grundsätzlich an die Einschätzung des vorlegenden Gerichts gebunden und prüft die Erheblichkeit nur zurückhaltend.

Ausnahmen (Unzulässigkeit der Vorlage) — Der EuGH weist eine Vorlage ausnahmsweise zurück, wenn:

die Frage offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, die Frage rein hypothetischer Natur ist, die dem EuGH unterbreiteten tatsächlichen oder rechtlichen Angaben für eine sachgerechte Antwort unzureichend sind, oder die Vorlage zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Umgehung der Klagefrist der Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 6 AEUV) dient (sog. TWD/Foto-Frost-Doktrin).

B. Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

I. Grundsatz der Vorlagepflicht

Verpflichtete Gerichte Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (letztinstanzliche Gerichte), sind zur Vorlage verpflichtet, wenn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts auftaucht.

II. Ausnahmen von der Vorlagepflicht (CILFIT-Doktrin)

Grundsatz Eine Vorlagepflicht besteht ausnahmsweise nicht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

Keine Entscheidungserheblichkeit — Die Frage ist für den Ausgang des Rechtsstreits nicht relevant.

Definition

Acte éclairé

Die betreffende unionsrechtliche Vorschrift wurde bereits durch den EuGH in einem vergleichbaren Fall ausgelegt oder die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage ist gefestigt.

Definition

Acte clair

Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. An diese Ausnahme sind sehr strenge Anforderungen zu stellen.

III. Folgen der Missachtung der Vorlagepflicht

Rechtsfolge Die Missachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt eine Verletzung des Unionsrechts dar.

Auf Unionsebene: Vertragsverletzungsverfahren Die EU-Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten (Art. 258 AEUV).

Auf nationaler Ebene: Verletzung des gesetzlichen Richters Die willkürliche Missachtung der Vorlagepflicht kann eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) darstellen und mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

C. Entscheidung des EuGH und ihre Wirkung

I. Charakter und Inhalt der Entscheidung

Charakter des Verfahrens Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein nicht-streitiges Zwischenverfahren. Es endet nicht mit einem Urteil über „Begründetheit“, sondern der EuGH gibt eine verbindliche Antwort auf die vorgelegte Frage.

Inhalt und Wirkung der Entscheidung Bei Auslegungsfragen Der EuGH legt die betreffende Norm des Unionsrechts aus. Die Auslegung wirkt ex tunc und ist für das vorlegende Gericht bindend. Für alle anderen nationalen Gerichte entfaltet sie eine faktische Bindungswirkung (Präjudizwirkung).

Bei Gültigkeitsfragen Der EuGH stellt die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Sekundärrechtsakts fest. Die Ungültigkeitserklärung wirkt erga omnes (gegenüber allen) und ex tunc.

II. Analogie im nationalen Recht

Vergleichbare Verfahren Das Verfahren ist in seiner Funktion (Prüfung der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm durch ein höheres Gericht) mit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG vergleichbar.