Prüfungsschema
Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV
Prüfungsschema für das Vertragsverletzungsverfahren, das der Feststellung und Beseitigung von Verstößen eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht dient.
Art. 258 AEUV · Art. 259 AEUV · Art. 256 AEUV · Art. 260 AEUV
A. Zulässigkeit der Klage
I. Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
Definition
Zuständigkeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemäß Art. 258, 259 AEUV zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht durch die Satzung an das Gericht (EuG) übertragen wurde, Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV.
II. Parteifähigkeit
1. Aktive Parteifähigkeit (Klagebefugnis)
Kommissionsklage, Art. 258 AEUV — Die Europäische Kommission ist klagebefugt.
Staatenklage, Art. 259 AEUV — Jeder Mitgliedstaat ist klagebefugt.
2. Passive Parteifähigkeit
Passiv parteifähig ist der Mitgliedstaat, dem die Verletzung des Unionsrechts zur Last gelegt wird.
III. Ordnungsgemäßes Vorverfahren
1. Bei der Kommissionsklage (Art. 258 AEUV)
Das Vorverfahren ist zweistufig aufgebaut.
a) Mahnschreiben
Die Kommission übermittelt dem Mitgliedstaat ein Mahnschreiben, in dem sie den Vorwurf der Vertragsverletzung darlegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Üblicherweise wird eine Frist zur Beseitigung des Verstoßes gesetzt.
b) Begründete Stellungnahme
Gibt der Mitgliedstaat keine oder keine zufriedenstellende Stellungnahme ab, gibt die Kommission eine begründete Stellungnahme ab. Darin wird der Vorwurf präzisiert und begründet und dem Staat eine Frist gesetzt, innerhalb derer er dem nachzukommen hat.
c) Abschluss des Vorverfahrens
Das Vorverfahren ist abgeschlossen, wenn die in der begründeten Stellungnahme gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Erst dann darf die Kommission den EuGH anrufen.
2. Bei der Staatenklage (Art. 259 AEUV)
Bei der Staatenklage ist die Kommission zwingend einzuschalten.
a) Befassung der Kommission
Der klagende Mitgliedstaat muss die Kommission mit der Angelegenheit befassen und seine Auffassung darlegen, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen Unionsrecht verstößt.
b) Stellungnahmeverfahren
Die Kommission gibt beiden beteiligten Mitgliedstaaten Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme in einem kontradiktorischen Verfahren.
c) Begründete Stellungnahme der Kommission — Die Kommission gibt eine begründete Stellungnahme ab.
d) Abschluss des Vorverfahrens
Der klagende Mitgliedstaat kann Klage erheben, wenn die Kommission die begründete Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Befassung keine Stellungnahme abgegeben hat (Art. 259 Abs. 4 AEUV).
IV. Klagegegenstand
Definition
Klagegegenstand
Gegenstand der Klage ist die dem Mitgliedstaat vorgeworfene Verletzung einer Verpflichtung aus dem Unionsrecht durch ein Tun oder Unterlassen. Der Klagegegenstand wird durch das Vorverfahren (Mahn- schreiben und begründete Stellungnahme) festgelegt und begrenzt.
V. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die Klage erforderlich ist, um die Rechtsverletzung feststellen und beseitigen zu lassen.
Fortbestehen der Vertragsverletzung Der Mitgliedstaat hat den Verstoß bis zum Ablauf der im Vorverfahren gesetzten Frist nicht beseitigt.
Überzeugung der Kommission (bei Art. 258 AEUV) Die Kommission muss von der Vertragsverletzung überzeugt sein; bloße Zweifel genügen nicht. Ihr steht jedoch ein weites Ermessen bei der Entscheidung über die Klageerhebung zu (Opportunitätsprinzip).
Problem
Verwirkung bei verspäteter Klageerhebung
h.M. Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Abschluss des Vorverfahrens. Eine Verwirkung des Klagerechts kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die überlange Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats beeinträchtigt und die Kommission hierfür keinen sachlichen Grund anführen kann.
Rspr. Der EuGH ist hierbei sehr zurückhaltend. Eine Verwirkung wurde selbst bei Verzögerungen von mehreren Jahren bisher kaum angenommen.
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn der Mitgliedstaat tatsächlich gegen eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
1. Verstoß gegen Unionsrecht
Maßstab ist das gesamte Unionsrecht, also Primärrecht (Verträge, Grundrechtecharta) und Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien etc.).
2. Zurechenbarkeit
Das Verhalten muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein. Dies umfasst Handlungen aller staatlichen Organe (Legislative, Exekutive, Judikative) auf allen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden).
3. Kein Verschulden erforderlich
Das Verfahren ist rein objektiv. Ein Verschulden des Mitgliedstaats ist nicht erforderlich. Rechtfertigungsgründe wie wirtschaftliche Schwierigkeiten oder politische Widerstände im Inneren sind unbeachtlich.
C. Urteil und Folgen
1. Feststellungsurteil (Art. 260 Abs. 1 AEUV)
Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, ergeht ein reines Feststellungsurteil. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.
2. Zweites Verfahren bei Nichtbefolgung (Art. 260 Abs. 2 AEUV)
Kommt der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nach, kann die Kommission ein zweites Verfahren einleiten. In diesem kann der EuGH auf Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgeldes verhängen.