Prüfungsschema
Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Prüfungsschema zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, unter denen eine EU-Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung für den Einzelnen gegenüber dem Staat entfaltet (vertikale Direktwirkung).
Art. 288 Abs. 3 AEUV ·Art. 4 Abs. 3 EUV · Art. 258 ff. AEUV
A. Prüfung der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie
I. Grundsatz: Keine unmittelbare Wirkung
1. Rechtsnatur der Richtlinie
Richtlinien bedürfen nach Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. Sie sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen ihnen aber die Wahl der Form und der Mittel.
Definition
Richtlinie
Ein Rechtsakt der EU, der für jeden Mitgliedstaat, an den er gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, dem Mitgliedstaat jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Grundsatz der Umsetzungspflicht Eine Richtlinie entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung für Unionsbürger, sondern bedarf der Transformation (Umsetzung) in nationales Recht durch den jeweiligen Mitgliedstaat.
2. Dogmatische Herleitung der Ausnahme
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien anerkannt, wenn ein Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht nicht oder nur fehlerhaft nachkommt.
Problem
Zulässigkeit der unmittelbaren Wirkung bei fehlerhafter Umsetzung
h.M. (EuGH) Eine unmittelbare Wirkung ist zulässig.
a.A. Keine unmittelbare Wirkung.
Argument
- Effektivitätsgrundsatz (effet utile, Art. 4 Abs. 3 EUV): Die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts muss gewährleistet sein. - Sanktionscharakter: Ein Mitgliedstaat soll aus seiner eigenen Vertragsverletzung (Nichtumsetzung) keine Vorteile ziehen können (venire contra factum proprium). - Rechtsschutz des Einzelnen:
Dem Bürger sollen die durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht vorenthalten werden. - Unzureichende Sanktionen: Das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV) mit einem möglichen Zwangsgeld (Art. 260 AEUV) sichert die Rechte des Einzelnen nicht effektiv.
Argument
Der Wortlaut des Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eindeutig. Das vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ist die alleinige und abschließende Sanktion bei Verletzung der Umsetzungspflicht.
II. Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung
1. Fehlerhafte oder unterbliebene Umsetzung
Der Mitgliedstaat ist seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Ablauf der Umsetzungsfrist Die in der Richtlinie gesetzte Frist für die Umsetzung in nationales Recht muss abgelaufen sein.
Umsetzungsausfall oder -defizit Die Richtlinie wurde entweder gar nicht (Umsetzungsausfall) oder nur unvollständig bzw. fehlerhaft (Umsetzungsdefizit) in nationales Recht überführt.
2. Inhaltliche Anforderungen an die Richtlinienbestimmung
Die konkrete Bestimmung der Richtlinie, auf die sich der Einzelne beruft, muss für eine unmittelbare Anwendung geeignet sein.
Definition
Inhaltlich hinreichend bestimmt
Die Regelung muss inhaltlich so präzise und klar formuliert sein, dass sie von einem Gericht ohne weitere Konkretisierungsakte des nationalen Gesetzgebers als Rechtsgrundlage für eine Entscheidung herangezogen werden kann. Ein verbleibender Gestaltungsspielraum des Mitgliedstaats schadet nicht, solange der Kern des Rechts oder der Verpflichtung eindeutig ist.
Definition
Unbedingt
Die Anwendung der Regelung darf nicht von weiteren Bedingungen oder der Ausübung eines Ermessens durch Unionsorgane oder nationale Behörden abhängig sein. Die Verpflichtung muss als solche endgültig und nicht fakultativ sein.
III. Rechtsfolgen und Abgrenzung
1. Art der Wirkung: Vertikale Direktwirkung
Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien ist auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beschränkt.
Definition
Vertikale Wirkung
Der Einzelne kann sich gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen (sog. „emanations of the state“, z.B.
Behörden, öffentliche Unternehmen) auf die Richtlinie berufen.
Problem
Horizontale Wirkung zwischen Privaten
h.M. (EuGH) Keine unmittelbare horizontale Wirkung. Eine Richtlinie kann einem Einzelnen als solchem keine Verpflichtungen auferlegen.
a.A. (Teile der Literatur) Eine horizontale Wirkung sei zur vollen Gewährleistung des effet utile geboten.
Argument
Richtlinien richten sich nur an die Mitgliedstaaten; die Auferlegung von Pflichten für Private würde die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten unterlaufen und die Rechtssicherheit gefährden.
2. Konsequenzen im nationalen Recht
Anwendungsvorrang Liegen die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung vor, muss die nationale Behörde oder das Gericht die Bestimmung der Richtlinie anwenden und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen.
Richtlinienkonforme Auslegung Unabhängig von der unmittelbaren Wirkung ist nationales Recht stets im Lichte des Wortlauts und Zwecks der einschlägigen Richtlinie auszulegen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Privaten (indirekte horizontale Wirkung).
Staatshaftungsanspruch Entfaltet eine Richtlinie keine unmittelbare Wirkung (z.B. weil sie nicht hinreichend bestimmt ist oder im horizontalen Verhältnis), kann dem Einzelnen bei fehlerhafter Umsetzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat zustehen.
Subsidiarität Setzt der Mitgliedstaat die Richtlinie (nachträglich) korrekt um, findet das nationale Umsetzungsgesetz Anwendung. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie tritt dann in den Hintergrund.