Prüfungsschema

Rechtsnatur der Europäischen Union; Bei–und Austritt

Dieses Schema behandelt die Rechtsnatur der Europäischen Union als Staatenverbund sowie die Voraussetzungen und Verfahren für den Beitritt und Austritt von Mitgliedstaaten.

Art. 47 EUV · Art. 2 EUV · Art. 16 EUV · Art. 237 ff. AEUV ·Art. 50 EUV · Art. 23 GG

I. Rechtsnatur der Europäischen Union

1. Eigene Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit Die Europäische Union besitzt gemäß Art. 47 EUV eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Einordnung der Rechtsnatur

Problem

Rechtsnatur der EU

Ansicht

Es gibt keine positivrechtliche Regelung zur Rechtsnatur der EU. Die Einordnung ist umstritten.

a) Staat im Sinne der Drei-Elementen-Lehre

Ablehnung, da der EU ein Staatsvolk und eine originäre Staatsgewalt (Kompetenzen-Kompetenz) fehlen.

b) Staatenbund

Ablehnung, da die EU über eine bloße Verbindung souveräner Staaten mit lockerer Organisation hinausgeht.

c) Bundesstaat

Ablehnung, da der EU die Staatsqualität eines Gesamtstaates fehlt.

d) Staatenverbund

h.M.: Die EU ist ein Staatenverbund, eine zwischenstaatliche Verbindung sui generis, die Elemente eines Staatenbundes und eines Bundesstaates vereint, aber keines von beiden vollständig ist.

3. Kompetenzen

Definition

Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Die EU besitzt nur die Kompetenzen, die ihr von den Mitgliedstaaten durch die Verträge übertragen wurden (Bspw. Art. 23 GG; Präambel EUV).

II. Beitritt zur Europäischen Union

1. Voraussetzungen

a) Europäischer Staat

Geographische und kulturelle Nähe zu Europa.

b) Kopenhagener Kriterien

Gemäß Art. 2 EUV: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

2. Beitrittsverfahren

a) Einleitung

Antrag des Beitrittskandidaten an den Rat, Stellungnahme der Kommission.

b) Verhandlungen

Verhandlungen des Kandidaten mit dem Rat (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV) und der Kommission über die Beitrittsbedingungen.

c) Abschluss

Anhörung der Kommission, Zustimmung des Europäischen Parlaments, Beschluss des Europäischen Rates (Einstimmigkeit), Abschluss eines Vertrags mit allen Mitgliedstaaten der EU.

III. Austritt aus der Europäischen Union (Art. 50 EUV)

1. Voraussetzungen für den Austritt

Problem

Voraussetzungen für den Austritt

h.M. Es gibt keine materiellen Voraussetzungen für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU. Der Austritt ist ein souveräner Akt.

2. Austrittsverfahren (Art. 50 EUV)

a) Mitteilung der Austrittsabsicht

Der Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit.

b) Austrittsverhandlungen

Die EU verhandelt mit dem austretenden Staat über die Modalitäten des Austritts und die künftigen Beziehungen.

c) Abschluss eines Austrittsvertrags

Der Vertrag regelt nur das 'Wie' des Austritts und die künftigen Beziehungen. Zuständig ist der Rat (Art. 16 EUV, Art. 237 ff.

AEUV) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments.

d) Frist

Der Austritt tritt zwei Jahre nach Mitteilung der Absicht in Kraft, sofern kein Austrittsvertrag geschlossen wurde oder die Frist einstimmig verlängert wird (sunset clause, Art. 50 Abs. 3 EUV).

e) Mitwirkung der Mitgliedstaaten

Es gibt keine direkte Mitwirkung der einzelnen Mitgliedstaaten am Austrittsverfahren.

f) Rücknahme der Austrittserklärung

Der austretende Mitgliedstaat kann seine Austrittserklärung jederzeit einseitig zurücknehmen, solange der Austrittsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist oder die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies führt zum Abbruch der Verhandlungen und zum Verbleib in der EU.