Prüfungsschema
Rechtsnatur der Europäischen Union; Bei–und Austritt
Dieses Schema behandelt die Rechtsnatur der Europäischen Union als Staatenverbund sowie die Voraussetzungen und Verfahren für den Beitritt und Austritt von Mitgliedstaaten.
Art. 47 EUV · Art. 2 EUV · Art. 16 EUV · Art. 237 ff. AEUV ·Art. 50 EUV · Art. 23 GG
I. Rechtsnatur der Europäischen Union
1. Eigene Rechtspersönlichkeit
Rechtspersönlichkeit Die Europäische Union besitzt gemäß Art. 47 EUV eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Einordnung der Rechtsnatur
Problem
Rechtsnatur der EU
Ansicht
Es gibt keine positivrechtliche Regelung zur Rechtsnatur der EU. Die Einordnung ist umstritten.
a) Staat im Sinne der Drei-Elementen-Lehre
Ablehnung, da der EU ein Staatsvolk und eine originäre Staatsgewalt (Kompetenzen-Kompetenz) fehlen.
b) Staatenbund
Ablehnung, da die EU über eine bloße Verbindung souveräner Staaten mit lockerer Organisation hinausgeht.
c) Bundesstaat
Ablehnung, da der EU die Staatsqualität eines Gesamtstaates fehlt.
d) Staatenverbund
h.M.: Die EU ist ein Staatenverbund, eine zwischenstaatliche Verbindung sui generis, die Elemente eines Staatenbundes und eines Bundesstaates vereint, aber keines von beiden vollständig ist.
3. Kompetenzen
Definition
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Die EU besitzt nur die Kompetenzen, die ihr von den Mitgliedstaaten durch die Verträge übertragen wurden (Bspw. Art. 23 GG; Präambel EUV).
II. Beitritt zur Europäischen Union
1. Voraussetzungen
a) Europäischer Staat
Geographische und kulturelle Nähe zu Europa.
b) Kopenhagener Kriterien
Gemäß Art. 2 EUV: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
2. Beitrittsverfahren
a) Einleitung
Antrag des Beitrittskandidaten an den Rat, Stellungnahme der Kommission.
b) Verhandlungen
Verhandlungen des Kandidaten mit dem Rat (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV) und der Kommission über die Beitrittsbedingungen.
c) Abschluss
Anhörung der Kommission, Zustimmung des Europäischen Parlaments, Beschluss des Europäischen Rates (Einstimmigkeit), Abschluss eines Vertrags mit allen Mitgliedstaaten der EU.
III. Austritt aus der Europäischen Union (Art. 50 EUV)
1. Voraussetzungen für den Austritt
Problem
Voraussetzungen für den Austritt
h.M. Es gibt keine materiellen Voraussetzungen für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU. Der Austritt ist ein souveräner Akt.
2. Austrittsverfahren (Art. 50 EUV)
a) Mitteilung der Austrittsabsicht
Der Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit.
b) Austrittsverhandlungen
Die EU verhandelt mit dem austretenden Staat über die Modalitäten des Austritts und die künftigen Beziehungen.
c) Abschluss eines Austrittsvertrags
Der Vertrag regelt nur das 'Wie' des Austritts und die künftigen Beziehungen. Zuständig ist der Rat (Art. 16 EUV, Art. 237 ff.
AEUV) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments.
d) Frist
Der Austritt tritt zwei Jahre nach Mitteilung der Absicht in Kraft, sofern kein Austrittsvertrag geschlossen wurde oder die Frist einstimmig verlängert wird (sunset clause, Art. 50 Abs. 3 EUV).
e) Mitwirkung der Mitgliedstaaten
Es gibt keine direkte Mitwirkung der einzelnen Mitgliedstaaten am Austrittsverfahren.
f) Rücknahme der Austrittserklärung
Der austretende Mitgliedstaat kann seine Austrittserklärung jederzeit einseitig zurücknehmen, solange der Austrittsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist oder die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies führt zum Abbruch der Verhandlungen und zum Verbleib in der EU.