Prüfungsschema

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Die Niederlassungsfreiheit schützt die selbstständige Erwerbstätigkeit von Unionsbürgern und juristischen Personen in einem anderen Mitgliedstaat vor Diskriminierung und Beschränkungen.

Art. 49 AEUV ·Art. 51 AEUV · Art. 52 AEUV · Art. 54 AEUV

I. Anwendbarkeit

1. Vorrang des Sekundärrechts

Art. 49 AEUV ist anwendbar, wenn keine vorrangige sekundärrechtliche Regelung (Harmonisierungsmaßnahme) zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit geschaffen wurde.

II. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich: Niederlassung

Definition

Niederlassung

Jede feste Einrichtung, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit zu dienen bestimmt ist.

a) Primäre Niederlassung

Gründung einer Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat.

b) Sekundäre Niederlassung

Gründung von Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat.

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Natürliche Personen

Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen.

b) Juristische Personen

Gesellschaften im Sinne des Art. 54 AEUV, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verlegen oder dort eine Zweigniederlassung gründen wollen.

3. Räumlicher Schutzbereich

Grenzüberschreitender Bezug innerhalb der Europäischen Union.

4. Bereichsausnahme (Art. 51 AEUV)

Art. 49 AEUV findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

III. Eingriff

1. Offene Diskriminierung

Regelungen, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und Inländer gegenüber Ausländern bevorzugen oder Ausländer benachteiligen.

2. Verdeckte Diskriminierung

Regelungen, die zwar neutral formuliert sind, aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen überwiegend Ausländer benachteiligen.

3. Beschränkung

Regelungen oder Maßnahmen, die nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen (unterschiedslos), aber die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen.

IV. Rechtfertigung

1. Rechtfertigung offener Diskriminierungen

a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 52 Abs. 1 AEUV)

Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

b) Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

2. Rechtfertigung verdeckter Diskriminierungen und Beschränkungen

a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 52 Abs. 1 AEUV)

Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Cassis-Formel)

Die Maßnahme muss:

unterschiedslos gelten (keine offene Diskriminierung), einem zwingenden Grund des Gemeinwohls dienen (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Arbeitnehmer), verhältnismäßig sein (geeignet, erforderlich und angemessen).