Prüfungsschema
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Die Niederlassungsfreiheit schützt die selbstständige Erwerbstätigkeit von Unionsbürgern und juristischen Personen in einem anderen Mitgliedstaat vor Diskriminierung und Beschränkungen.
Art. 49 AEUV ·Art. 51 AEUV · Art. 52 AEUV · Art. 54 AEUV
I. Anwendbarkeit
1. Vorrang des Sekundärrechts
Art. 49 AEUV ist anwendbar, wenn keine vorrangige sekundärrechtliche Regelung (Harmonisierungsmaßnahme) zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit geschaffen wurde.
II. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich: Niederlassung
Definition
Niederlassung
Jede feste Einrichtung, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit zu dienen bestimmt ist.
a) Primäre Niederlassung
Gründung einer Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat.
b) Sekundäre Niederlassung
Gründung von Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat.
2. Persönlicher Schutzbereich
a) Natürliche Personen
Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen.
b) Juristische Personen
Gesellschaften im Sinne des Art. 54 AEUV, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verlegen oder dort eine Zweigniederlassung gründen wollen.
3. Räumlicher Schutzbereich
Grenzüberschreitender Bezug innerhalb der Europäischen Union.
4. Bereichsausnahme (Art. 51 AEUV)
Art. 49 AEUV findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
III. Eingriff
1. Offene Diskriminierung
Regelungen, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und Inländer gegenüber Ausländern bevorzugen oder Ausländer benachteiligen.
2. Verdeckte Diskriminierung
Regelungen, die zwar neutral formuliert sind, aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen überwiegend Ausländer benachteiligen.
3. Beschränkung
Regelungen oder Maßnahmen, die nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen (unterschiedslos), aber die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen.
IV. Rechtfertigung
1. Rechtfertigung offener Diskriminierungen
a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 52 Abs. 1 AEUV)
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
b) Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen.
2. Rechtfertigung verdeckter Diskriminierungen und Beschränkungen
a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund (Art. 52 Abs. 1 AEUV)
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Cassis-Formel)
Die Maßnahme muss:
unterschiedslos gelten (keine offene Diskriminierung), einem zwingenden Grund des Gemeinwohls dienen (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Arbeitnehmer), verhältnismäßig sein (geeignet, erforderlich und angemessen).