Prüfungsschema

Nichtigkeitsklage, Art. 263, 264 AEUV

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263, 264 AEUV ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und führt bei Erfolg zur Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts.

Art. 263 AEUV · Art. 264 AEUV

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Definition

Grundsatz

Gericht der Europäischen Union (EuG), Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV.

Definition

Ausnahmen (EuGH)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), wenn Kläger ein Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan ist, Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV i.V.m. Art. 51 EuGH-Satzung.

II. Aktive Parteifähigkeit

Definition

Privilegierte Klageberechtigte

Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat, Kommission (Art. 263 Abs. 2 AEUV).

Definition

Teilprivilegierte Klageberechtigte

Rechnungshof, Europäische Zentralbank (EZB), Ausschuss der Regionen (Art. 263 Abs. 3 AEUV).

Definition

Sonstige Personen

Natürliche und juristische Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV).

III. Klagegegenstand

Alle Gesetzgebungsakte.

Handlungen des Rates, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (Art. 263 Abs. 1 AEUV).

IV. Passive Parteifähigkeit

Die Einrichtung, deren Rechtsakt oder Maßnahme angegriffen wird.

V. Klagebefugnis

Definition

Privilegierte Klageberechtigte (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

Keine gesonderte Klagebefugnis erforderlich.

Definition

Teilprivilegierte Klageberechtigte (Art. 263 Abs. 3 AEUV)

Wahrung ihrer eigenen Vorrechte.

Definition

Sonstige Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

Angefochtene Maßnahme ist an den Kläger gerichtet.

Kläger ist unmittelbar und individuell betroffen (sog. Plaumann-Formel).

Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

VI. Klagefrist

Zwei Monate (Art. 263 Abs. 6 AEUV).

Definition

Fristbeginn

Grundsätzlich mit Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung des Rechtsakts.

Bei Klage gegen einen Rechtsakt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Art. 297 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV) zuzüglich einer Entfernungsfrist von 14 Tagen (Art. 50 EuGH-Verfahrensordnung).

B. Begründetheit

Einleitung Die Klage ist begründet, wenn der angefochtene Rechtsakt oder die Maßnahme mit einem oder mehreren Rechtsmängeln im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV behaftet ist und dieser Mangel entweder vom Kläger geltend gemacht wurde oder von Amts wegen zu beachten ist.

I. Vorliegen eines Rechtsmangels (Klagegrund)

Definition

Unzuständigkeit

Absolute Unzuständigkeit (Fehlen der Verbandskompetenz, Verletzung von Art. 5 EUV).

Relative Unzuständigkeit (Fehlen der Organkompetenz).

Definition

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Betrifft Verfahren und Form (insbesondere Gesetzgebungsverfahren).

Definition

Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

Verletzung von Primär- und Sekundärrecht (insbesondere Grundfreiheiten).

Definition

Ermessensmissbrauch

Absichtliches Verfolgen rechtswidriger Ziele durch ein Organ.

II. Rechtsmangel geltend gemacht / von Amts wegen beachtet

Der Rechtsmangel muss vom Kläger geltend gemacht worden sein oder ist von Amts wegen zu beachten.