Prüfungsschema

Materielles Unionsrecht – Sekundärrecht

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Sekundärrechtsakten der EU sowie die Merkmale und Wirkungen der einzelnen Rechtsakte nach Art. 288 AEUV.

Art. 288 AEUV · Art. 5 EUV · Art. 2-6 AEUV · Art. 289 AEUV · Art. 294 AEUV

A. Rechtmäßigkeit eines Sekundärrechtsakts

I. Zuständigkeit der Union (Kompetenz)

1. Verbandskompetenz

Prüfung, ob die Union als solche zum Erlass des Rechtsakts ermächtigt ist.

Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung Die Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin festgesetzten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV). Jede Kompetenzausübung bedarf einer Ermächtigungsgrundlage im Primärrecht.

a) Bestimmung der Kompetenzart (Art. 2 ff. AEUV)

Definition

Ausschließliche Unionskompetenz (Art. 3 AEUV)

Nur die Union kann gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen (Art. 2 Abs. 1 AEUV). Die Mitgliedstaaten dürfen nur mit Ermächtigung der Union oder zur Durchführung von Unionsrechtsakten tätig werden.

Definition

Geteilte Unionskompetenz (Art. 4 AEUV)

Sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten können gesetzgeberisch tätig werden. Die Mitgliedstaaten üben ihre Zuständigkeit jedoch nur aus, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Sperrwirkung, Art. 2 Abs. 2 AEUV). Dies ist der Regelfall.

Definition

Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenz (Art. 6 AEUV)

Die Union kann Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergreifen, ohne deren Zuständigkeit zu ersetzen oder zu harmonisieren (Art. 2 Abs. 5 AEUV).

Definition

Implied Powers (Kompetenz kraft Sachzusammenhangs)

Ungeschriebene Kompetenzen, die zur effektiven Ausübung einer ausdrücklich zugewiesenen Zuständigkeit zwingend erforderlich sind (Annexkompetenz).

b) Einhaltung der Kompetenzausübungsgrundsätze

Definition

Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV)

Die Union wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Dieser Grundsatz ist nur bei geteilter Zuständigkeit relevant.

Definition

Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 4 EUV)

Die Maßnahmen der Union gehen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß hinaus. Der Rechtsakt muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dieser Grundsatz gilt für die Ausübung aller Zuständigkeiten.

2. Organkompetenz

Die Zuständigkeit des jeweiligen Organs (z.B. Rat, Parlament, Kommission) ergibt sich aus der spezifischen Rechtsgrundlage im Primärrecht, die die Verbandskompetenz begründet.

II. Verfahren und Form

1. Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 AEUV)

Die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage legt das anzuwendende Verfahren fest.

Definition

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV)

Ein Rechtsakt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemeinsam erlassen (Art. 289 Abs. 1 AEUV). Dies ist der Regelfall der Gesetzgebung.

Definition

Besonderes Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 2 AEUV)

Ein Rechtsakt wird vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen. Dies ist die Ausnahme und muss im Primärrecht ausdrücklich vorgesehen sein.

2. Form

Der Rechtsakt muss formelle Anforderungen erfüllen, insbesondere die Begründungspflicht (Art. 296 Abs. 2 AEUV), die Angabe der Rechtsgrundlage und die ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (Art. 297 AEUV).

B. Arten und Merkmale der Sekundärrechtsakte (Art. 288 AEUV)

I. Verbindliche Rechtsakte

1. Verordnung

Definition

Verordnung

Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Allgemeine Geltung Abstrakt-generelle Regelung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Personen gilt. Sie ist vergleichbar mit einem nationalen Gesetz.

Unmittelbare Geltung Die Verordnung wird mit ihrem Inkrafttreten automatisch und ohne weiteren nationalen Akt Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Nationale Umsetzungsakte sind unzulässig (Sperrwirkung).

2. Richtlinie

Definition

Richtlinie

Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Zielvorgabe Die Richtlinie gibt nur das Ergebnis vor, das innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden muss.

Umsetzungsbedürftigkeit Sie bedarf eines nationalen Transformationsaktes (z.B. Gesetz), um für den Einzelnen Rechte und Pflichten zu begründen. Sie wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar.

Funktion — Hauptinstrument der Rechtsangleichung (Harmonisierung) zwischen den Mitgliedstaaten.

3. Beschluss

Definition

Beschluss

Ein Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.

Adressatenspezifisch Regelt einen Einzelfall (konkret-individuell) und ist an bestimmte Mitgliedstaaten oder Private gerichtet. Vergleichbar mit einem nationalen Verwaltungsakt.

Adressatenlos Kann auch ohne konkreten Adressaten erlassen werden und entfaltet dann allgemeine Geltung (z.B. im Bereich der GASP oder zur Regelung interner Organisationsfragen).

II. Nicht verbindliche Rechtsakte (Soft Law)

1. Empfehlungen und Stellungnahmen

Definition

Empfehlungen und Stellungnahmen

Empfehlungen und Stellungnahmen sind rechtlich nicht verbindlich.

Funktion Sie dienen der Meinungsäußerung, der Vorbereitung von Rechtsakten oder der Anregung eines bestimmten Verhaltens.

Nationale Gerichte müssen sie bei der Auslegung von nationalem und Unionsrecht berücksichtigen (indirekte Wirkung).