Prüfungsschema

Materielles Unionsrecht – Primärrecht

EUV · AEUV · EU-GRCh · Art. 6 EUV · Art. 51 EUV Das Schema gliedert die Quellen des Primärrechts und erläutert dessen zentrale Wirkungsweisen wie die unmittelbare Geltung und die unmittelbare Anwendbarkeit.

A. Quellen des Primärrechts

I. Überblick über die Rechtsquellen

1. Gründungsverträge

Die Gründungsverträge bilden das „Verfassungsrecht“ der Europäischen Union und damit das Kernstück des Primärrechts.

Bestandteile:

Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anhänge und Protokolle zu den Verträgen (gem. Art. 51 EUV) Änderungen der Gründungsverträge (z.B. durch Beitrittsverträge)

2. Gewohnheitsrecht

Definition

Gewohnheitsrecht

Entsteht aus einer ständigen, einheitlichen Praxis der Unionsorgane oder Mitgliedstaaten (consuetudo), die von einer Rechtsüberzeugung (opinio iuris) getragen wird.

Beispiel:

Entsendung von Staatssekretären in den Ministerrat, obwohl Art. 16 Abs. 2 EUV nur die Entsendung von Ministern vorsieht.

3. Allgemeine Rechtsgrundsätze

Definition

Allgemeine Rechtsgrundsätze

Ungeschriebene Rechtsnormen, die zur Lückenschließung und Auslegung des geschriebenen Rechts dienen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entwickelt werden.

Beispiele:

Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz, Amtsermittlungsgrundsatz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz.

Einordnung:

Ihre Anerkennung als Primärrecht ist etabliert, obwohl sie nicht direkt von den Mitgliedstaaten, sondern von einem Unionsorgan (EuGH) geschaffen werden.

4. EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh)

Entstehung:

Die EU-Grundrechtecharta wurde von den Unionsorganen (Europäisches Parlament, Rat, Kommission) proklamiert.

Rang:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EUV hat die Charta denselben rechtlichen Rang wie die Gründungsverträge und ist somit Primärrecht.

B. Wirkungsweisen des Primärrechts

II. Geltung und Anwendbarkeit

1. Unmittelbare Geltung

Definition

Unmittelbare Geltung

Primärrecht wird ohne innerstaatlichen Umsetzungsakt automatisch Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und ist dort verbindlich und von Behörden und Gerichten zu beachten.

Abgrenzung zum Völkerrecht:

Klassische völkerrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien (inter partes) und bedürfen zur innerstaatlichen Geltung eines nationalen Transformationsaktes (z.B. Zustimmungsgesetz).

2. Unmittelbare Anwendbarkeit

Definition

Unmittelbare Anwendbarkeit

Ermöglicht es dem Einzelnen, sich vor nationalen Gerichten und Behörden direkt auf eine Norm des Primärrechts zu berufen, um daraus subjektive Rechte abzuleiten.

Voraussetzung (Van Gend & Loos-Formel):

Die Norm muss inhaltlich hinreichend genau und unbedingt sein. Sie darf also keinen weiteren Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten oder der Union erfordern und den Adressaten keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung lassen.

Beispiele:

Die Grundfreiheiten (z.B. Art. 34, 45, 49, 56 AEUV) und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) verleihen dem Einzelnen regelmäßig unmittelbar anwendbare Rechte.