Prüfungsschema

Haftung für unionsrechtswidriges Verhalten

Dieses Schema prüft die Voraussetzungen und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verletzungen des Unionsrechts, sowohl durch Organe der Union als auch durch Mitgliedstaaten.

Art. 340 II AEUV · Art. 4 III EUV · Art. 268 AEUV · Art. 34 S.3 GG · § 40 II 1 VwGO · § 71 II Nr. 2 GVG · §§ 249 ff. BGB ·§ 839 BGB

A. Haftung der Union (Art. 340 II AEUV)

I. Tatbestand

1. Handeln eines Organs oder Bediensteten der Union

Das schädigende Verhalten muss einem Organ oder Bediensteten der Union zurechenbar sein.

a) In Ausübung seiner unionsrechtlichen Aufgaben — Das Handeln muss im Rahmen der übertragenen unionsrechtlichen

Befugnisse erfolgen.

b) Art des Handelns

Administratives Handeln — Verwaltungshandeln der Union.

Normatives Handeln (Gesetzgebung) — Erlass von Rechtsakten durch die Unionsorgane.

Pflichtwidriges Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht — Die Union unterlässt eine ihr obliegende Handlung.

c) Nicht nur bei Gelegenheit — Das Handeln muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen.

2. Rechtswidriges Verhalten

Verletzung einer Norm, die zumindest auch den Einzelnen schützt (Schutznormtheorie).

a) Bei administrativem Handeln — Ein Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (z.B. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

genügt.

b) Bei normativem Handeln

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß ist erforderlich, d.h. das Überschreiten der Befugnisse muss erheblich und offenkundig sein.

3. Adäquat-kausaler Schaden

Es muss ein Schaden entstanden sein, der durch das unionsrechtswidrige Verhalten adäquat verursacht wurde.

Umfasst Vermögensschäden (inkl. entgangenem Gewinn) Umfasst immaterielle Schäden

4. Verschulden

Ein Verschulden der Union oder ihrer Bediensteten ist nicht erforderlich.

B. Haftung der Mitgliedstaaten

I. Herleitung des Anspruchs

Eigenständiges Haftungsinstitut (h.M.) Der Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Mitgliedstaat bei Verletzung des Unionsrechts ist ein eigenständiges, vom EuGH entwickeltes Haftungsinstitut.

Gründe Erreichung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) Effektivität des Rechtsschutzes Gewährleistung des Rechtsschutzes, wenn Mitgliedstaaten die Rechte der Unionsbürger nicht umsetzen.

Art. 4 III EUV — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die rechtswidrigen Folgen ihres Handelns zu beheben.

Rechtsgedanke des Art. 340 II AEUV — Analoge Anwendung der Haftungsprinzipien der Union auf die Mitgliedstaaten.

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Verletzung von individualschützendem Unionsrecht

Die verletzte Norm des Unionsrechts muss dem Schutz des Einzelnen dienen (Schutznormtheorie).

2. Verletzung durch Tun oder Unterlassen

Die Pflichtverletzung kann durch aktives Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen erfolgen.

Durch Exekutive, Legislative oder Judikative — Alle Staatsgewalten können unionsrechtswidrig handeln.

3. Hinreichend qualifizierter Verstoß

Der Mitgliedstaat muss seine Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben.

Beispiel — Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist.

Indiz Das Verschulden des Mitgliedstaates kann als Indiz für einen hinreichend qualifizierten Verstoß herangezogen werden.

4. Verschulden

Ein Verschulden des Mitgliedstaates ist nicht erforderlich.

5. Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Die Pflichtverletzung muss nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise geeignet sein, den Schaden zu verursachen (Adäquanztheorie).

III. Anspruchsausschluss

1. Subsidiarität i.S.d. § 839 I 2 BGB

(-) Eine Verweisung auf andere Ersatzmöglichkeiten widerspräche der Effektivität des Rechtsschutzes.

2. Richterprivileg i.S.d. § 839 II BGB

(-) Eine Anwendung widerspräche dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts.

3. Rechtsgedanke des § 839 III BGB

(+) Wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, kann der Anspruch ausgeschlossen oder gemindert sein.

IV. Anspruchsfolgen

1. Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB

Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach nationalem Recht.

2. Rechtsgedanke des § 839 III BGB anwendbar

Mitverschulden des Geschädigten kann den Anspruch mindern oder ausschließen.

3. § 254 BGB analog anwendbar

Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen.

C. Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

I. Für Anspruch aus Art. 340 II AEUV (gegen die Union)

1. Klageart

Amtshaftungsklage gemäß Art. 268 AEUV.

2. Zuständigkeit

Europäischer Gerichtshof (EuGH).

3. Klagebefugnis

Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht.

4. Klagegegner

Die Europäische Union.

5. Klagefrist

5 Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.

II. Für Anspruch gegen einen Mitgliedstaat

1. Klageart

Leistungsklage vor nationalem Gericht.

2. Zuständigkeit

Landgericht (LG), streitwertunabhängig. (Rechtsgedanke aus Art. 34 S.3 GG, § 40 II 1 VwGO, § 71 II Nr. 2 GVG).

3. Klagegegner

Nach nationalem Recht derjenige, der für die Verletzung einzustehen hat.

a) Exekutive — Auch Haftung von Gemeinden möglich.
b) Legislative — Bund oder Land (abhängig von der Gesetzgebungskompetenz).