Prüfungsschema

Grundfreiheiten

Aufbauschema Grundfreiheiten Dieses Schema dient der Prüfung der Verletzung einer Grundfreiheit des AEUV im Gutachtenstil, insbesondere der Begründetheit eines solchen Verstoßes.

Art. 28 AEUV · Art. 29 AEUV · Art. 36 AEUV · Art. 38 ff. AEUV · Art. 45 AEUV · Art. 49 AEUV ·Art. 56 AEUV · Art. 114 ff. AEUV

A. Begründetheit

I. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten

1. Keine spezielle Regelung (lex specialis)

Die Grundfreiheiten sind nicht anwendbar, wenn spezielle Regelungen des AEUV oder sekundäres Unionsrecht (Harmonisierungsmaßnahmen) den Sachverhalt abschließend regeln.

Beispiele:

Art. 38 ff. AEUV für Warenverkehrsfreiheit.

Art. 114 ff. AEUV für Harmonisierungsmaßnahmen.

II. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Die konkrete Grundfreiheit muss dem Sachverhalt nach einschlägig sein.

Definition

Warenverkehrsfreiheit (Art. 28, 29 AEUV):

Waren sind körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

Definition

Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV):

Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Definition

Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV):

Dauerhafte und stabile Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates.

Definition

Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV):

Vorübergehende Erbringung von Leistungen gegen Entgelt, die nicht den Waren-, Personen- oder Kapitalverkehrsfreiheiten unterfallen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die Grundfreiheiten schützen Unionsbürger und juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

Zusätzliche Voraussetzungen:

Je nach Grundfreiheit können weitere Voraussetzungen hinzukommen (z.B. Arbeitnehmereigenschaft bei Art. 45 AEUV).

c) Räumlicher Schutzbereich

Erfordert einen grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der Union. Rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst.

d) Bereichsausnahmen

Bestimmte Sachverhalte sind vom Schutzbereich der Grundfreiheiten ausgenommen.

Beispiel: — Art. 45 Abs. 4 AEUV (Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung).

III. Eingriff

Definition

Definition:

Eine Maßnahme eines Mitgliedstaates, die die Ausübung einer Grundfreiheit beeinträchtigt.

a) Diskriminierung

Definition

aa) Offene (unmittelbare) Diskriminierung

Eine Maßnahme, die direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft und Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten schlechter behandelt.

Definition

bb) Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung

Eine Maßnahme, die zwar nicht direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber faktisch überwiegend Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten benachteiligt.

b) Beschränkung

Eine Maßnahme, die weder offen noch verdeckt diskriminiert, aber die Ausübung einer Grundfreiheit weniger attraktiv macht oder behindert (z.B. Marktzugangsbeschränkungen).

IV. Rechtfertigung des Eingriffs

a) Rechtfertigung offener Diskriminierungen

Offene Diskriminierungen sind nur durch ausdrücklich im AEUV genannte Rechtfertigungsgründe zu rechtfertigen.

1. Geschriebener Rechtfertigungsgrund

Ein im AEUV ausdrücklich genannter Rechtfertigungsgrund muss vorliegen.

Beispiele: — Art. 36 AEUV (Warenverkehrsfreiheit), Art. 45 Abs. 3 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit).

Definition

2. Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das legitime Ziel zu erreichen.

3. Ggf. zusätzliche Anforderungen

Z.B. keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung bei Art. 36 AEUV.

b) Rechtfertigung verdeckter Diskriminierungen und Beschränkungen

1. Geschriebener Rechtfertigungsgrund

Auch hier können die im AEUV genannten Gründe herangezogen werden (Erst-Recht-Schluss).

Beispiel: — Art. 36 AEUV.

Definition

Verhältnismäßigkeit:

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

2. Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (zwingende Gründe des Allgemeininteresses / Cassis-de-Dijon-Formel)

Problem

Anerkennung ungeschriebener Rechtfertigungsgründe

a.A. Sieht diese als tatbestandsimmanente Schranken an.

h.M. (EuGH):

Anerkennt ungeschriebene Rechtfertigungsgründe für unterschiedslos geltende Maßnahmen, die keine offene Diskriminierung darstellen.

Voraussetzungen (h.M.):

Definition

aa) Unterschiedslos geltende Maßnahme:

Die Maßnahme muss ohne Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gelten.

Definition

bb) Zwingender Grund des Gemeinwohls:

Die Maßnahme muss einem legitimen, zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen (z.B. Umweltschutz, Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz).

Definition

cc) Verhältnismäßigkeit:

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.