Prüfungsschema
Grundfreiheiten
Aufbauschema Grundfreiheiten Dieses Schema dient der Prüfung der Verletzung einer Grundfreiheit des AEUV im Gutachtenstil, insbesondere der Begründetheit eines solchen Verstoßes.
Art. 28 AEUV · Art. 29 AEUV · Art. 36 AEUV · Art. 38 ff. AEUV · Art. 45 AEUV · Art. 49 AEUV ·Art. 56 AEUV · Art. 114 ff. AEUV
A. Begründetheit
I. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten
1. Keine spezielle Regelung (lex specialis)
Die Grundfreiheiten sind nicht anwendbar, wenn spezielle Regelungen des AEUV oder sekundäres Unionsrecht (Harmonisierungsmaßnahmen) den Sachverhalt abschließend regeln.
Beispiele:
Art. 38 ff. AEUV für Warenverkehrsfreiheit.
Art. 114 ff. AEUV für Harmonisierungsmaßnahmen.
II. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
Die konkrete Grundfreiheit muss dem Sachverhalt nach einschlägig sein.
Definition
Warenverkehrsfreiheit (Art. 28, 29 AEUV):
Waren sind körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
Definition
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV):
Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Definition
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV):
Dauerhafte und stabile Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates.
Definition
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV):
Vorübergehende Erbringung von Leistungen gegen Entgelt, die nicht den Waren-, Personen- oder Kapitalverkehrsfreiheiten unterfallen.
b) Persönlicher Schutzbereich
Die Grundfreiheiten schützen Unionsbürger und juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat.
Zusätzliche Voraussetzungen:
Je nach Grundfreiheit können weitere Voraussetzungen hinzukommen (z.B. Arbeitnehmereigenschaft bei Art. 45 AEUV).
c) Räumlicher Schutzbereich
Erfordert einen grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der Union. Rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst.
d) Bereichsausnahmen
Bestimmte Sachverhalte sind vom Schutzbereich der Grundfreiheiten ausgenommen.
Beispiel: — Art. 45 Abs. 4 AEUV (Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung).
III. Eingriff
Definition
Definition:
Eine Maßnahme eines Mitgliedstaates, die die Ausübung einer Grundfreiheit beeinträchtigt.
a) Diskriminierung
Definition
aa) Offene (unmittelbare) Diskriminierung
Eine Maßnahme, die direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft und Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten schlechter behandelt.
Definition
bb) Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung
Eine Maßnahme, die zwar nicht direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber faktisch überwiegend Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten benachteiligt.
b) Beschränkung
Eine Maßnahme, die weder offen noch verdeckt diskriminiert, aber die Ausübung einer Grundfreiheit weniger attraktiv macht oder behindert (z.B. Marktzugangsbeschränkungen).
IV. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Rechtfertigung offener Diskriminierungen
Offene Diskriminierungen sind nur durch ausdrücklich im AEUV genannte Rechtfertigungsgründe zu rechtfertigen.
1. Geschriebener Rechtfertigungsgrund
Ein im AEUV ausdrücklich genannter Rechtfertigungsgrund muss vorliegen.
Beispiele: — Art. 36 AEUV (Warenverkehrsfreiheit), Art. 45 Abs. 3 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit).
Definition
2. Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das legitime Ziel zu erreichen.
3. Ggf. zusätzliche Anforderungen
Z.B. keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung bei Art. 36 AEUV.
b) Rechtfertigung verdeckter Diskriminierungen und Beschränkungen
1. Geschriebener Rechtfertigungsgrund
Auch hier können die im AEUV genannten Gründe herangezogen werden (Erst-Recht-Schluss).
Beispiel: — Art. 36 AEUV.
Definition
Verhältnismäßigkeit:
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
2. Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (zwingende Gründe des Allgemeininteresses / Cassis-de-Dijon-Formel)
Problem
Anerkennung ungeschriebener Rechtfertigungsgründe
a.A. Sieht diese als tatbestandsimmanente Schranken an.
h.M. (EuGH):
Anerkennt ungeschriebene Rechtfertigungsgründe für unterschiedslos geltende Maßnahmen, die keine offene Diskriminierung darstellen.
Voraussetzungen (h.M.):
Definition
aa) Unterschiedslos geltende Maßnahme:
Die Maßnahme muss ohne Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gelten.
Definition
bb) Zwingender Grund des Gemeinwohls:
Die Maßnahme muss einem legitimen, zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen (z.B. Umweltschutz, Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz).
Definition
cc) Verhältnismäßigkeit:
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.