Prüfungsschema
EuGH
Der EuGH Art. 267 AEUV · Art. 268 AEUV · Art. 270 AEUV · Art. 340 AEUV Das Schema behandelt die Zusammensetzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GdEU) und die wesentlichen Verfahrensarten, die vor ihm geführt werden können, zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Art. 19 EUV · Art. 257 AEUV · Art. 258 AEUV · Art. 259 AEUV ·Art. 260 AEUV · Art. 263 AEUV · Art. 264 AEUV · Art. 265 AEUV ·
A. Aufbau des Gerichtshofs der Europäischen Union (GdEU)
1. Die Gerichtsinstanzen
a) Der Gerichtshof (EuGH)
Der Gerichtshof ist das höchste rechtsprechende Organ der EU und sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Rechtsgrundlage — Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV Besetzung — Ein Richter je Mitgliedstaat sowie elf Generalanwälte.
Zuständigkeit Fungiert grundsätzlich als Rechtsmittelgericht, hat aber auch wichtige erstinstanzliche Zuständigkeiten (z.B. in bestimmten Vertragsverletzungs- und Nichtigkeitsklagen).
b) Das Gericht (EuG)
Das Gericht ist dem Gerichtshof nachgeordnet und dient als erstinstanzliches Gericht zur Entlastung des Gerichtshofs.
Rechtsgrundlage — Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 EUV Besetzung — Zwei Richter je Mitgliedstaat. Es gibt keine ständigen Generalanwälte.
Zuständigkeit Umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit, insbesondere für Klagen von natürlichen und juristischen Personen (z.B.
Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklagen).
c) Fachgerichte
Spezialisierte Gerichte, die für bestimmte Sachgebiete eingerichtet werden können.
Rechtsgrundlage — Art. 257 AEUV Hinweis Die Einrichtung ist möglich, aber derzeit sind keine Fachgerichte existent. Das frühere Gericht für den öffentlichen Dienst wurde 2016 aufgelöst und seine Zuständigkeiten auf das EuG übertragen.
B. Wesentliche Verfahrensarten
1. Vertragsverletzungsverfahren
a) Überblick
Geregelt in Art. 258, 259 AEUV.
Definition
Ziel des Verfahrens
Feststellung einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat.
Definition
Verfahrensgegenstand
Objektive Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten.
Klagearten Aufsichtsklage der Kommission (Art. 258 AEUV) oder Staatenklage eines anderen Mitgliedstaats (Art. 259 AEUV).
Urteilsfolge Feststellungsurteil. Bei Nichtbefolgung kann die Kommission ein zweites Verfahren einleiten, das zur Verhängung von Zwangsgeld oder Pauschalbeträgen führen kann (Art. 260 Abs. 2, 3 AEUV).
2. Nichtigkeitsklage
a) Überblick
Geregelt in Art. 263 AEUV.
Definition
Ziel der Klage
Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane, -einrichtungen oder -stellen.
Funktion Dient als objektives Beanstandungsverfahren (bei privilegierten Klägern) oder zur Geltendmachung individueller Rechtsverletzungen (bei nicht-privilegierten Klägern).
Urteilsfolge Bei Begründetheit wird die angefochtene Handlung für nichtig erklärt (ex tunc Wirkung), Art. 264 Abs. 1 AEUV.
3. Vorabentscheidungsverfahren
a) Überblick
Geregelt in Art. 267 AEUV.
Definition
Ziel des Verfahrens
Sicherung der einheitlichen Auslegung (Auslegungsersuchen) und Gültigkeit (Gültigkeitsersuchen) des Unionsrechts.
Definition
Funktion
Objektives, nicht-streitiges Zwischenverfahren zur Kooperation zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH.
Urteilsfolge Die Entscheidung des EuGH ist für das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte der Mitgliedstaaten bindend.
4. Sonstige Verfahren
a) Untätigkeitsklage, Art. 265 AEUV
Klage gegen die rechtswidrige Untätigkeit eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union.
b) Schadensersatzklage, Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 AEUV
Klage auf Ersatz von Schäden, die durch die Union oder ihre Bediensteten im Rahmen der außervertraglichen Haftung verursacht wurden.
c) Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst, Art. 270 AEUV
Streitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten. Die Zuständigkeit liegt beim EuG.