Prüfungsschema
EU–Grundrechtecharta
EU-Grundrechtecharta · Art. 51 I GRCh · Art. 288 II AEUV · Art. 90 II BVerfGG · Art. 16 GRCh · Art. 1, 2 GRCh · Art. 7-9 GRCh · Art. 19 I UAbs. 1 S. 2 EUV · Art. 267 AEUV Dieses Schema prüft die Anwendbarkeit und Verletzung der EU-Grundrechtecharta, insbesondere im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, und behandelt zentrale Streitfragen zur Reichweite und Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.
Art. 20, 22, 24 GRCh ·Art. 35, 37 GRCh ·Art. 39, 44, 45 GRCh · Art. 47, 49 GRCh · Art. 52 I 1 GRCh · Art. 52 I 2 GRCh ·
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (BVerfG)
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Beteiligtenfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis: Anwendbarkeit der GRCh
Definition
Anwendungsbereich Art. 51 I GRCh
Die EU-Grundrechte sind zu beachten von:
Den Organen der Europäischen Union (Hs. 1; entspricht Art. 1 III GG).
Den Mitgliedstaaten (MS), soweit sie Recht der Union durchführen (i.S.v. Umsetzung und Vollzug des Unionsrechts durch Handlungsformen des Art. 288 II AEUV).
Problem
Auslegung der 'Durchführung von Unionsrecht'
EuGH: — Weite Auslegung; hinreichender Zusammenhang mit dem Unionsrecht von gewissem Grad.
BVerfG:
Enge Auslegung; nur in durch Unionsrecht determinierten Bereichen. GRCh nur anwendbar, wenn nationales Gericht Unionsrecht angewendet hat (durchgeführt/vollzogen), z.B. DSGVO.
Problem
Ausschluss durch Öffnungsklausel
Ansicht
Ein Ausschluss der GRCh-Anwendung kann sich aus einer Öffnungsklausel im angewendeten/vollzogenen Unionsrecht ergeben, die dem nationalen Gesetzgeber in bestimmten Bereichen Gestaltungsspielraum einräumt. In diesen Fällen liegt nur eine Durchführung nationalen Rechts vor, sodass die GRCh nicht anwendbar ist.
Problem
Anwendung nationalen Rechts neben Unionsrecht
Grundsatz: — Die bloße Anwendung nationalen Rechts stellt keinen Vollzug von Unionsrecht dar.
Vollharmonisierung:
Betrifft das Unionsrecht den gleichen Anwendungsbereich wie nationales Recht (selben Sachverhalt), hat Unionsrecht Vorrang und der Sachverhalt ist vollständig unionsrechtlich determiniert/vollharmonisiert. Ob eine Vollharmonisierung vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
Keine Vollharmonisierung:
Hat der nationale Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum zur Umsetzung einer Richtlinie, ist nur das Grundgesetz anwendbar.
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
VI. Subsidiarität
Klageerhebung auch gegen einen anderen möglich?
VII. Frist
VIII. Form, § 23 I 1 BVerfGG
Problem
Rüge nur nationaler Grundrechte
Kein Verstoß gegen § 90 II BVerfGG:
Die richtige Rechtsanwendung ist Aufgabe des BVerfG. Der Kläger muss nur substantiiert die Rechtsverletzung vortragen, auch wenn er nur die Verletzung von Grundrechten des GG, aber nicht von Unionsgrundrechten rügt.
B. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
Nicht die Überprüfung des einfachen Rechts, sondern die Verletzung spezifischer Grundrechte der GRCh. Widerstreitende Interessen müssen in einen hinreichenden Ausgleich gebracht werden.
II. Anwendbarkeit der GRCh (vertiefend)
Problem
Mittelbare Drittwirkung auf Privatrechtsverhältnisse
Grundsätzlich:
Wirkung europäischer Grundrechte auch auf Bürger-Bürger-Verhältnisse (insbesondere bei Datenverarbeitung).
Hinweis:
Es erfolgt keine Benennung als „mittelbare Drittwirkung“, da kein Rückgriff nationaler Rechtsinstitute auf EU-Recht passieren darf.
Problem
Berufung eines nicht in der EU ansässigen Unternehmens auf die GRCh (Art. 16 GRCh)
Grundsätzlich: — Geschützt sind auch juristische Personen („Unternehmen“).
Reichweite:
EU-Grundrechte unterscheiden nicht zwischen In- und Ausländern, daher kann sich jeder darauf berufen. Das Grundrecht muss aber gerade eine juristische Person betreffen (z.B. Art. 16 GRCh; nicht aber Art. 11 GRCh).
III. Schutzbereich
Nennung der möglicherweise betroffenen Grundrechte des Klägers (und bei zwei Privaten: des Beklagten).
Menschenwürde und Leben: — Art. 1, 2 GRCh Freiheit: — Art. 7-9 GRCh Gleichheit: — Art. 20, 22, 24 GRCh Solidarität: — Art. 35, 37 GRCh Bürgerrechte: — Art. 39, 44, 45 GRCh Justiz: — Art. 47, 49 GRCh
IV. Eingriff
Freiheits-, Solidaritäts-, Bürger- und Justizgrundrechte:
Ein Eingriff liegt vor, wenn eine Maßnahme eines Organs der Union oder eines Mitgliedstaats zu einer Verkürzung des Schutzbereichs führt (durch Ge- oder Verbot). Auch bei mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme, wenn sie hinreichend und direkt sind (weiter Eingriffsbegriff des EuGH).
Gleichheitsrechte:
Kombinierte Prüfung von Eingriff und Schutzbereich. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Maßnahme auf eine bestimmte Eigenschaft/Aktivität des Grundrechtsträgers abstellt und es dabei zu einer Ungleichbehandlung kommt.
V. Rechtfertigung
Hinweis bei Privaten:
Prüfung, ob das Fachgericht die verschiedenen Interessen abgewogen hat.
1. Gesetzesvorbehalt, Art. 52 I 1 GRCh
Einheitliche Einschränkungsmöglichkeit für alle Grundrechte.
Definition
Gesetz
Jede abstrakt-generelle Regelung, die dem Bürger hinreichend zugänglich, bestimmt und vorhersehbar ist.
Bei Maßnahmen der EU-Organe: Primär- und Sekundärrecht.
Bei Maßnahmen eines Mitgliedstaats: nationales Gesetz.
2. Wesensgehaltsgarantie, Art. 52 I 2 GRCh
Die Bestimmung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Grundrechts.
Bei Gleichheitsrechten (Art. 20 ff. GRCh):
Betroffenheit des Wesensgehalts bei Ungleichbehandlung/Diskriminierung ohne jeglichen sachlichen Grund.
Bei Freiheitsrechten:
Wenn die gewährte Freiheit ohne sachlichen Grund (nahezu) vollständig durch die Maßnahme ausgeschlossen wird.
3. Verhältnismäßigkeit, Art. 52 I 2 GRCh
a) Legitimer Zweck
Eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung (der Maßnahme) oder eine Maßnahme zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer (kollidierende Grundrechte).
b) Geeignetheit
Weiter Beurteilungsspielraum; die Maßnahme darf zur Förderung des Zwecks nicht völlig ungeeignet sein.
c) Erforderlichkeit
Wahl desjenigen Mittels, das die geringste Belastung enthält. Ausgewogene Gewichtung der verschiedenen betroffenen Interessen (wie Angemessenheit).
VI. Ergebnis bei der Entscheidung durch das BVerfG
Vorlagepflicht an den EuGH Grundsätzlich bindet Art. 51 I 1 GRCh alle Organe der Mitgliedstaaten. Die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt dem EuGH (Art. 19 I UAbs. 1 S. 2 EUV, Art. 267 AEUV). Folglich ist das BVerfG dem EuGH vorlagepflichtig gemäß Art. 267 III AEUV.
Ausnahmen von der Vorlagepflicht Acte clair:
Das nationale Gericht ist unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts überzeugt, dass die Rechtslage klar ist.
Acte éclairé:
Eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH liegt vor, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, oder die betreffende Bestimmung des Unionsrechts wurde bereits durch den EuGH ausgelegt, oder die richtige Anwendung des Unionsrechts war offenkundig.
Eilbedürftige Prüfung:
Das nationale Gericht muss eine summarische eilbedürftige Prüfung durchführen und damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand hat.