Prüfungsschema
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Prüfung einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, die den grenzüberschreitenden Austausch von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union schützt. Prüfung der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
Art. 56 AEUV · Art. 57 AEUV · Art. 58 AEUV · Art. 62 AEUV ·Art. 51 AEUV · Art. 52 AEUV · Art. 54 AEUV
I. Anwendbarkeit des Art. 56 AEUV
1. Verhältnis zu anderen Grundfreiheiten (Subsidiarität)
Es besteht keine generelle Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit. Sie ist nur dann subsidiär und unanwendbar, wenn der Sachverhalt von einer anderen Grundfreiheit erfasst wird und die Dienstleistungskomponente völlig zweitrangig erscheint.
2. Bereichsausnahme für den Verkehrssektor
Gemäß Art. 58 Abs. 1 AEUV finden die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs keine Anwendung. Für diesen Sektor gelten die besonderen Bestimmungen der Art. 90 ff. AEUV.
II. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich erfasst grenzüberschreitende Dienstleistungen.
Definition
Dienstleistung
Dienstleistungen sind gemäß Art. 57 Abs. 1 AEUV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Es handelt sich um eine selbstständige und vorübergehend ausgeübte Tätigkeit.
Merkmal: Grenzüberschreitender Bezug — Ein grenzüberschreitender Bezug liegt in folgenden Konstellationen vor:
Aktive Dienstleistungsfreiheit Der Dienstleistungserbringer begibt sich zur Leistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat zum Empfänger.
Passive Dienstleistungsfreiheit — Der Dienstleistungsempfänger begibt sich in den Mitgliedstaat des Erbringers.
Korrespondenzdienstleistung Nur die Dienstleistung selbst überschreitet die Grenze (z.B. bei Telekommunikation, Rundfunk).
Auslandsbedingte Dienstleistung Erbringer und Empfänger aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten begeben sich zur Leistungserbringung in einen dritten Mitgliedstaat.
Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) Die Abgrenzung erfolgt anhand des Merkmals der Dauerhaftigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur vorübergehende Tätigkeiten.
Definition
Vorübergehender Charakter
Ob eine Tätigkeit vorübergehend ist, bestimmt sich nicht allein nach der Zeitdauer, sondern vor allem nach ihrer Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität. Eine dauerhafte, stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats fällt unter die Niederlassungsfreiheit.
2. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Leistungsempfängers ansässig sind.
Natürliche Personen — Alle Unionsbürger (Staatsangehörige eines Mitgliedstaats).
Juristische Personen Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben (Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEUV).
3. Bereichsausnahme: Ausübung öffentlicher Gewalt
Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV ist die Dienstleistungsfreiheit nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
III. Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht.
Definition
Offene (unmittelbare) Diskriminierung
Eine Maßnahme, die ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Dienstleisters anknüpft und diesen gegenüber Inländern benachteiligt.
Definition
Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung
Eine Maßnahme, die zwar formal neutral ist (unterschiedslos gilt), sich aber faktisch stärker auf ausländische Dienstleister als auf inländische auswirkt.
Definition
Beschränkung (nicht-diskriminierendes Hemmnis)
Jede unterschiedslos geltende Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (sog. Gebhard-Formel).
IV. Rechtfertigung
1. Rechtfertigung offener Diskriminierungen
Offene Diskriminierungen können ausschließlich durch die im AEUV ausdrücklich genannten Gründe gerechtfertigt werden.
a) Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV.
b) Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das legitime Ziel zu erreichen.
2. Rechtfertigung verdeckter Diskriminierungen und Beschränkungen
Diese können sowohl durch geschriebene als auch durch ungeschriebene Gründe gerechtfertigt werden.
a) Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV (inkl.
Verhältnismäßigkeitsprüfung).
b) Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis-Formel)
Eine unterschiedslos geltende Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Zwingender Grund des Allgemeinwohls Die Maßnahme muss einem zwingenden Grund des Allgemeinwohls dienen (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs).
Verhältnismäßigkeit Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Insbesondere darf das Ziel nicht bereits durch Regelungen im Herkunftsstaat des Dienstleisters in gleichwertiger Weise geschützt sein.