Prüfungsschema
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV
Prüfungsschema zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 ff. AEUV, insbesondere hinsichtlich des Schutzbereichs, eines Eingriffs und dessen Rechtfertigung.
Art. 45 AEUV · Art. 46 AEUV
I. Anwendbarkeit
1. Keine sekundärrechtliche Regelung
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist anwendbar, wenn keine spezielle sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahme zur Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschaffen wurde (Art. 46 AEUV).
II. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
a) Unionsbürger
Der Betroffene muss Unionsbürger sein.
b) Arbeitnehmerbegriff
Definition
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
c) Keine Bereichsausnahme
Keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt (Art. 45 Abs. 4 AEUV).
2. Sachlicher Schutzbereich
Umfasst das einheitliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung bei Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung und Verbleib.
3. Räumlicher Schutzbereich
Es muss ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen.
III. Eingriff
1. Offene Diskriminierung
Eine Regelung oder Maßnahme, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft und Unionsbürger schlechter stellt.
2. Verdeckte Diskriminierung
Eine Regelung oder Maßnahme, die zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber ihrer Natur nach hauptsächlich Wanderarbeitnehmer betrifft oder diese besonders benachteiligt.
3. Beschränkung (Gebhard-Formel)
Eine Regelung oder Maßnahme, die unterschiedslos gilt, aber die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht.
IV. Rechtfertigung
1. Offene Diskriminierung
a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund
Vorliegen eines der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Gründe (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit).
b) Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
2. Verdeckte Diskriminierung und Beschränkung
a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund
Vorliegen eines der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Gründe (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit).
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Abgewandelte Cassis-Formel)
Die Maßnahme muss unterschiedslos gelten und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.
Zwingender Grund des Gemeinwohls (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Kohärenz des Steuersystems).
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (geeignet, erforderlich, angemessen).