Prüfungsschema

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV

Prüfungsschema zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 ff. AEUV, insbesondere hinsichtlich des Schutzbereichs, eines Eingriffs und dessen Rechtfertigung.

Art. 45 AEUV · Art. 46 AEUV

I. Anwendbarkeit

1. Keine sekundärrechtliche Regelung

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist anwendbar, wenn keine spezielle sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahme zur Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschaffen wurde (Art. 46 AEUV).

II. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

a) Unionsbürger

Der Betroffene muss Unionsbürger sein.

b) Arbeitnehmerbegriff

Definition

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

c) Keine Bereichsausnahme

Keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt (Art. 45 Abs. 4 AEUV).

2. Sachlicher Schutzbereich

Umfasst das einheitliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung bei Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung und Verbleib.

3. Räumlicher Schutzbereich

Es muss ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen.

III. Eingriff

1. Offene Diskriminierung

Eine Regelung oder Maßnahme, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft und Unionsbürger schlechter stellt.

2. Verdeckte Diskriminierung

Eine Regelung oder Maßnahme, die zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber ihrer Natur nach hauptsächlich Wanderarbeitnehmer betrifft oder diese besonders benachteiligt.

3. Beschränkung (Gebhard-Formel)

Eine Regelung oder Maßnahme, die unterschiedslos gilt, aber die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht.

IV. Rechtfertigung

1. Offene Diskriminierung

a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund

Vorliegen eines der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Gründe (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit).

b) Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

2. Verdeckte Diskriminierung und Beschränkung

a) Geschriebener Rechtfertigungsgrund

Vorliegen eines der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Gründe (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit).

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

b) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Abgewandelte Cassis-Formel)

Die Maßnahme muss unterschiedslos gelten und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

Zwingender Grund des Gemeinwohls (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Kohärenz des Steuersystems).

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (geeignet, erforderlich, angemessen).