Prüfungsschema
Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Bebauungsplans, §§ 1 III, 2 I BauGB
Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Bebauungsplans, §§ 1 III, 2 I BauGB § 215 BauGB Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Bebauungsplans nach den §§ 1 III, 2 I BauGB, insbesondere im Hinblick auf formelle und materielle Anforderungen sowie deren Fehlerfolgen.
§ 1 BauGB · § 2 BauGB · § 3 BauGB · § 4 BauGB · § 4a BauGB ·§ 8 BauGB ·§ 9 BauGB ·§ 10 BauGB ·§ 13 BauGB ·§ 214 BauGB ·
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Gemeinde
Die Gemeinde ist für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständig (§§ 1 III, 2 I BauGB).
Fehlerfolge: — Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Plans.
2. Ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren
a) Regelverfahren (Grundsatz)
Das BauGB sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, dessen Einhaltung für die Rechtmäßigkeit des Plans entscheidend ist.
b) Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)
Bei bestimmten Voraussetzungen kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Verfahrensfehler sind hier nur nach dem Katalog der §§ 214 I Nr. 1, 215 I Nr. 1 BauGB beachtlich.
c) Einzelne Verfahrensschritte
aa) Aufstellungsbeschluss (§ 2 I BauGB)
Die Gemeinde fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und macht diesen ortsüblich bekannt.
bb) Umweltprüfung und Umweltbericht (§§ 1 VI Nr. 7, 2 IV 1, III, 2a Nr. 2 BauGB) — Ermittlung der Umweltbelange und
Erstellung eines Umweltberichts.
Verfahrensgebot: — Bewertung der Belange (§ 2 IV 1, III BauGB).
Formgebot:
Vollständigkeit der Beschreibung im Bericht (§ 2 IV 1 Hs. 2 i.V.m. Anlage zu § 2 IV und § 2a BauGB).
Fehlerfolge:
Ermittlungsdefizit (§§ 214 I Nr. 1, 215 I Nr. 1 BauGB) oder Unvollständigkeit (§ 214 I Nr. 3, 215 I Nr. 1 BauGB).
cc) Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 I, 4 I BauGB) — Vorgezogene bzw. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden.
Fehlerfolge: — Ermittlungsdefizit (§§ 214 I Nr. 1, 215 I Nr. 1 BauGB).
dd) Auslegungsbeschluss (nicht gesetzlich geregelt) — Beschluss über die Durchführung der Auslegung.
Fehlerfolge: — Unbeachtlich.
ee) Öffentliche Auslegung und Beteiligung (§§ 3 II, 4 II, 4a IV BauGB)
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für einen Monat und Beteiligung der Behörden, auch über das Internet.
Fehlerfolge: — Verfahrensfehler (§ 214 I Nr. 2, 215 I Nr. 1 BauGB).
ff) Prüfung der Einwendungen (§ 3 II 4, 5 BauGB)
Entgegennahme und Prüfung schriftlicher Anregungen/Einwendungen der Bürger und Behörden auf ihre Abwägungsrelevanz.
Fehlerfolge: — Ermittlungsdefizit (§§ 214 I Nr. 1, 215 I Nr. 1 BauGB).
gg) Ggf. erneute Auslegung (§ 4a III BauGB)
Bei wesentlichen Planänderungen kann eine erneute Auslegung im verkürzten Verfahren erforderlich sein.
Fehlerfolge: — Formfehler (§ 214 I 1 Nr. 4 BauGB).
hh) Satzungsbeschluss und Begründung (§§ 10 I, 9 VII, 10 IV BauGB)
Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss des Gemeinderates sowie eine ordnungsgemäße Begründung und zusammenfassende Erklärung.
Fehlerfolge:
Beachtlicher Formfehler (§§ 214 I 1 Nr. 3/Nr. 4, 215 I Nr. 1 BauGB). Ausnahme: Fehlen der Begründung ist unbeachtlich.
ii) Ggf. Genehmigung (§ 10 II BauGB) — In seltenen Fällen ist eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich.
jj) Bekanntmachung (§ 10 III, IV BauGB) — Ordnungsgemäße Bekanntmachung im Amtsblatt/Tageszeitung.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Erforderlichkeit (§ 1 III 1 BauGB)
a) Definition:
Der Bebauungsplan muss zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich sein.
Fehlerfolge: — Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Plans.
2. Einhaltung zwingender Planungsvorgaben
a) Anpassung an Ziele der Raumordnung (§ 1 IV BauGB)
Der Bebauungsplan muss an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.
b) Entwicklungsgebot aus Flächennutzungsplan (§ 8 II 1 BauGB)
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
c) Zulässige Festsetzungen (§ 9 BauGB)
Der Bebauungsplan darf nur die im Gesetz vorgesehenen Festsetzungen enthalten.
Fehlerfolge: — Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Plans; Ausnahme: §§ 214 II, 215 I Nr. 2 BauGB.
3. Ordnungsgemäßes Abwägungsergebnis (§ 1 VII BauGB)
a) Abwägungsgebot
Die öffentlichen und privaten Belange sind gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
b) Abwägungsmängel
Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn die Abwägung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Beispiele für Abwägungsfehler:
Abwägungsausfall (Belang nicht ermittelt), Abwägungsfehleinstellung (Belang falsch gewichtet), Abwägungsdisproportionalität (Interessen nicht in Ausgleich gebracht, z.B. Industriegebiet direkt neben Wohngebiet).
Fehlerfolge: — Unwirksamkeit des Plans bei Abwägungsfehlern.