Prüfungsschema

Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung, §§ 58 ff. LBO

§ 33 BauGB · § 242 BGB · Art. 14 GG Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung nach der Landesbauordnung (LBO), insbesondere Stillegung, Beseitigung und Nutzungsuntersagung.

§ 58 LBO · § 79 LBO · § 80 LBO · § 53 LBO · § 57 LBO · § 59 LBO · § 61 LBO · § 62 LBO · § 87 LVwG · § 109 LVwG · §§ 218, 219 LVwG ·

I. Ermächtigungsgrundlage

Auswahl der Ermächtigungsgrundlage Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme setzt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (EGL) voraus. Im Bauordnungsrecht sind die Spezialermächtigungen vorrangig vor der Generalklausel.

Stillegungsverfügung (Baueinstellungsverfügung) — § 79 I LBO Beseitigungsanordnung — § 80 S. 1 LBO Nutzungsuntersagung — § 80 S. 2 LBO Allgemeine Bauordnungsverfügung (subsidiär) — § 58 II 2 LBO

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit, Verfahren, Form

1. Zuständigkeit

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der handelnden Behörde. In der Regel ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, vgl. § 57 I LBO.

2. Verfahren

Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Verwaltungsakts, § 87 LVwG.

3. Form

Einhaltung der Formvorschriften, regelmäßig Schriftform oder elektronische Form, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. § 109 LVwG.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Stillegungsverfügung, § 79 I LBO

Anordnung zur Einstellung von Bauarbeiten.

Anlage — Bauliche Anlage oder sonstige Anlage i.S.d. LBO.

Arbeiten — Errichtung, Veränderung oder Beseitigung.

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften Es genügt die formelle Illegalität (z.B. fehlende Baugenehmigung bei genehmigungspflichtigem Vorhaben).

b) Beseitigungsanordnung, § 80 S. 1 LBO

Anordnung zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer Anlage.

Anlage — Bauliche Anlage oder sonstige Anlage i.S.d. LBO.

Errichtet oder geändert Die Anlage wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert.

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften Erforderlich ist grundsätzlich sowohl formelle als auch materielle Illegalität. Die materielle Illegalität kann auch im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen.

c) Nutzungsuntersagung, § 80 S. 2 LBO

Anordnung zur Untersagung der Nutzung einer Anlage.

Anlage — Bauliche Anlage oder sonstige Anlage i.S.d. LBO.

Nutzung — Die Anlage wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt.

Problem

Erforderlichkeit zusätzlicher materieller Illegalität

Ansicht

Strittig ist, ob neben der formellen Illegalität auch materielle Illegalität vorliegen muss.

h.M.:

Formelle Illegalität genügt. Eine Nutzungsuntersagung führt nicht wie eine Beseitigung zu einem endgültigen Vermögensverlust. Der Bauherr kann jederzeit einen Bauantrag stellen und so die Legalisierung herbeiführen.

a.A.:

Materielle Illegalität ist zusätzlich erforderlich. Eine dauerhafte Nutzungsuntersagung greift in Art. 14 I GG ein. Es kann nicht sein, dass eine materiell rechtmäßige Nutzung dauerhaft untersagt wird.

Ausnahme:

Materielle Illegalität ist jedenfalls im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO zu prüfen.

d) Allgemeine Bauordnungsverfügung, § 58 II 2 LBO

Subsidiäre Generalklausel für sonstige Anordnungen.

Subsidiarität — Keine der spezielleren Ermächtigungen (§§ 79, 80 LBO etc.) ist einschlägig.

Anlage — Bauliche Anlage oder sonstige Anlage i.S.d. LBO.

Handlung oder Zustand — Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung, Nutzung oder Instandhaltung.

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften Es liegt ein Verstoß gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften vor.

2. Tatbestandsmerkmale: Illegalität und maßgeblicher Zeitpunkt

a) Formelle Illegalität

Ein Vorhaben ist formell illegal, wenn es genehmigungspflichtig ist und ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, geändert oder genutzt wird.

Prüfungsschritte:

1. Prüfung der Genehmigungspflicht nach § 59 LBO. 2. Prüfung von Ausnahmen (verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 LBO,

kenntnisgabepflichtige Vorhaben nach § 62 LBO).

Weitere Fälle:

Die Baugenehmigung ist (noch) nicht vollziehbar oder es wird wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen.

b) Materielle Illegalität

Ein Vorhaben ist materiell illegal, wenn es nicht genehmigungsfähig ist, d.h. gegen zwingendes materielles Recht verstößt (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, sonstiges öffentliches Recht).

c) Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

Bei Anfechtungsklagen gegen Bauordnungsverfügungen ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt strittig.

Problem

a.A.:

Ansicht

Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids).

Problem

h.M. (Rspr.):

Ansicht

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bauordnungsverfügungen wie die Nutzungsuntersagung sind Dauerverwaltungsakte, die zu jedem Zeitpunkt ihrer Geltung rechtmäßig sein müssen.

d) Sonderproblem: Planreife nach § 33 BauGB

Eine an sich rechtmäßige Bauordnungsverfügung kann unverhältnismäßig sein, wenn die Legalisierung des Vorhabens durch einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan mit großer Sicherheit bevorsteht.

Formelle Planreife, § 33 I Nr. 1 BauGB — Die öffentliche Auslegung wurde durchgeführt.

Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 BauGB Die künftigen Festsetzungen lassen das Vorhaben als zulässig erscheinen und die Planreife ist von der Gemeinde bestätigt worden.

3. Richtiger Adressat (Störerauswahl)

a) Während der Bauausführung

In erster Linie die Bauherrschaft, § 53 LBO.

b) Nach Fertigstellung

Die Auswahl des Adressaten richtet sich nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (§§ 218, 219 LVwG).

Verhaltensstörer (§ 218 LVwG) Die Person, die die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht hat (z.B. der ungenehmigt Nutzende).

Zustandsstörer (§ 219 LVwG) Der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Anlage, von der die Störung ausgeht.

4. Rechtsfolge: Ermessen

a) Grundsatz: Ermessen

Die Behörde hat grundsätzlich Ermessen. Zu prüfen sind Entschließungs- und Auswahlermessen.

Entschließungsermessen — Ermessen hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens.

Auswahlermessen Ermessen hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens (z.B. Teilbeseitigung statt vollständiger Beseitigung).

b) Sonderfall: Intendiertes Ermessen

Bei der Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 LBO) ist das Ermessen regelmäßig intendiert. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen soll die Behörde einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null), außer es liegen atypische Umstände vor.

c) Prüfung auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO)

Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

Problem

Berücksichtigung der materiellen Genehmigungsfähigkeit

Ansicht

Ein Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit) liegt vor, wenn eine Verfügung nur auf formelle Illegalität gestützt wird, obwohl die Anlage offensichtlich materiell rechtmäßig bzw. genehmigungsfähig ist.

Problem

Verwirkung des Einschreitensrechts (§ 242 BGB analog)

Ansicht

Langes Untätigbleiben der Behörde kann im Einzelfall zu einem Ermessensfehler führen, wenn ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.

Voraussetzungen der Verwirkung Zeitmoment (längere Untätigkeit) und Umstandsmoment (der Betroffene durfte aufgrund eines Verhaltens der Behörde darauf vertrauen, dass sie nicht mehr einschreitet und hat Dispositionen getroffen).

Aktive Duldung Behörde hat in Kenntnis des illegalen Zustands zu erkennen gegeben, dass sie ihn duldet → Verwirkung möglich.

Passive Duldung Behörde hat ohne positive Kenntnis den illegalen Zustand lediglich hingenommen → keine Verwirkung.