Prüfungsschema
Nachbarschaftsrecht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Nachbarschaftsrecht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 78 VwGO analog · § 65 Abs. 2 VwGO Dieses Schema prüft die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch einen Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung.
§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO · § 80 Abs. 5 VwGO · § 80 Abs. 2 VwGO · § 42 Abs. 2 VwGO analog · § 80 Abs. 6 VwGO ·
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Definition
Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
II. Statthafter Antrag
Norm § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO Voraussetzungen Begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung Der angefochtene Verwaltungsakt muss einen Dritten begünstigen und den Antragsteller belasten.
Dritter hat Rechtsbehelf eingelegt Der Antragsteller muss gegen den Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch, Anfechtungsklage) eingelegt haben.
Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs — Der eingelegte Rechtsbehelf darf gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Antragsbefugnis
Norm § 42 Abs. 2 VwGO analog Voraussetzung Der Antragsteller muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein oder verletzt werden zu können.
IV. Rechtsschutzbedürfnis
Problem
Zuvor Antrag bei der Behörde?
Ansicht
Es ist umstritten, ob vor einem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein Antrag bei der Behörde gemäß § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO gestellt werden muss.
h.M.:
Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, da § 80 Abs. 6 VwGO nicht direkt auf § 80a Abs. 3 VwGO verweist.
a.A.:
Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist erforderlich, um die Behörde zur Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen und das Gericht zu entlasten.
Regelfall Ein Rechtsschutzbedürfnis ist in der Regel gegeben, wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts droht (vgl. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO).
V. Antragsgegner
Norm § 78 VwGO analog Bestimmung Antragsgegner ist der Rechtsträger der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Definition
Beteiligtenfähigkeit
Fähigkeit, am Verfahren als Beteiligter teilzunehmen (§ 61 VwGO).
Definition
Prozessfähigkeit
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 62 VwGO).
VII. Notwendige Beiladung
Norm § 65 Abs. 2 VwGO Voraussetzung Der begünstigte Adressat des Verwaltungsakts ist notwendig beizuladen, da die Entscheidung auch seine Rechte berührt.
B. Begründetheit des Antrags
I. Abwägung der Interessen
Grundsatz Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet, wenn aufgrund einer Abwägung davon auszugehen ist, dass das Aussetzungsinteresse des belasteten Antragstellers das Vollzugsinteresse des begünstigten Adressaten überwiegt.
Maßgebliches Kriterium Das Aussetzungsinteresse überwiegt in der Regel, wenn der angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften rechtswidrig ist.
II. Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
Voraussetzung Es ist zu prüfen, ob der Verwaltungsakt, der den Dritten begünstigt und den Antragsteller belastet, rechtswidrig ist.
Fokus Besonderes Augenmerk liegt auf der Verletzung drittschützender Normen (z.B. im Baurecht Abstandsflächen, Lärmschutz, etc.), die dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen.