Prüfungsschema

Nachbarschaftsrecht–Anträge nach §§ 80, 80 a VwGO

Prüfungsschema für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im baurechtlichen Nachbarschaftsstreit. Es behandelt die verschiedenen Konstellationen nach §§ 80, 80a VwGO sowie die Abgrenzung zu § 123 VwGO.

§ 80 VwGO · § 80a VwGO · § 123 VwGO · § 212a BauGB · § 42 Abs. 2 VwGO · § 65 Abs. 2 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Dies ist bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten regelmäßig der Fall.

II. Statthafter Antrag

Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers und der Konstellation im Hauptsacheverfahren.

Entscheidend ist, ob der Widerspruch oder die Anfechtungsklage des Dritten (Nachbarn) aufschiebende Wirkung hat.

1. Fallgruppe: Widerspruch/Klage des Dritten hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

a) Antrag des Dritten (Nachbar)

Situation: Die Behörde hat auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S.

1 Nr. 4 VwGO angeordnet. → Statthaft ist der Antrag auf **Wiederherstellung** der aufschiebenden Wirkung gem. **§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO**.

b) Antrag des Begünstigten (Bauherr)

Situation: Die Behörde hat den Antrag des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. → Statthaft ist der Antrag auf **Anordnung** der sofortigen Vollziehung durch das Gericht gem. **§ 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO**.

2. Fallgruppe: Widerspruch/Klage des Dritten hat keine aufschiebende Wirkung

Dies ist insbesondere der Fall bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, z.B. durch **§ 212a Abs. 1 BauGB** für die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens.

a) Antrag des Dritten (Nachbar)

Situation: Der Dritte hat bei der Behörde erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO). → Statthaft ist der Antrag auf **Anordnung** der aufschiebenden Wirkung gem. **§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO**.

b) Antrag des Begünstigten (Bauherr)

Situation: Die Behörde hat auf Antrag des Dritten die Vollziehung ausgesetzt (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwGO). → Statthaft ist der Antrag auf **Aufhebung** der Aussetzungsanordnung durch das Gericht gem. **§ 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO**.

3. Sonderfall: Faktische Vollziehung trotz aufschiebender Wirkung

Situation: Der Begünstigte vollzieht den VA (z.B. baut), obwohl der Widerspruch/die Klage des Dritten aufschiebende Wirkung hat. → Statthaft ist der Antrag des Dritten auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen gem. **§ 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO**.

4. Sonderfall: Bauen ohne Genehmigung („Schwarzbau“)

Situation: Es existiert kein VA, dessen Vollziehung ausgesetzt werden könnte. Der Nachbar begehrt ein behördliches Einschreiten. → Statthaft ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach **§ 123 Abs. 1 VwGO**.

Definition

Abgrenzung zu §§ 80, 80a VwGO

Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist dieser Antrag subsidiär zu den Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO. Da hier kein Verwaltungsakt vorliegt, ist der Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VwGO nicht eröffnet und § 123 VwGO ist statthaft.

III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Definition

Mögliche Rechtsverletzung

Der Antragsteller muss substantiiert geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. dessen Vollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich ist die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm.

Sonderfall: Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO Hier muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln (z.B. bauaufsichtliches Einschreiten), glaubhaft machen. Dieser Anspruch ergibt sich regelmäßig aus einer drittschützenden Norm i.V.m. dem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

IV. Rechtsschutzbedürfnis

Definition

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Liegt vor, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht einfacher, schneller oder billiger erreichen kann. Die Hauptsacheklage darf nicht offensichtlich unzulässig sein.

Problem

Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde (§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO)

h.M. (Rechtsgrundverweisung) Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO nur bei Abgaben- und Kostenbescheiden erforderlich. In Baustreitigkeiten ist er daher entbehrlich.

a.A. (Rechtsfolgenverweisung) § 80 Abs. 6 VwGO ist als reine Verfahrensvorschrift immer anwendbar. Ein vorheriger Antrag ist daher stets erforderlich.

Argument

Die Verweisung in § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO bezieht sich auf den gesamten Regelungsgehalt des § 80 Abs. 6 VwGO, einschließlich dessen sachlichen Anwendungsbereichs.

Argument

Effektivität, Entlastung der Gerichte. Ausnahme für beide Ansichten: Kein Antragserfordernis bei drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO analog).

Problem

Subsidiarität gegenüber zivilrechtlichem Rechtsschutz

h.M. („Zweigleisigkeit“ des Rechtsschutzes) Der verwaltungsgerichtliche und der zivilrechtliche Rechtsschutz (§§ 1004, 823 BGB) stehen selbstständig nebeneinander. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, da Prüfungsmaßstäbe und Rechtsfolgen unterschiedlich sind.

a.A. (Vorrang des öffentlichen Rechts) Solange eine wirksame Baugenehmigung besteht, entfaltet sie eine Legalisierungswirkung, die zivilrechtliche Abwehransprüche ausschließt. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher der allein gangbare Weg.

V. Antragsgegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog

Richtiger Antragsgegner ist in analoger Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde).

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 61, 62 VwGO.

B. Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO

Notwendige Beiladung des Begünstigten

Definition

Notwendige Beiladung

In der Drittanfechtungskonstellation ist der Begünstigte des Verwaltungsakts (z.B. der Bauherr) notwendig beizuladen, da die Entscheidung über den Rechtsbehelf auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).

C. Begründetheit

I. Begründetheit bei Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO

Die Begründetheit richtet sich nach dem statthaften Antrag.

Definition

Prüfungsmaßstab - Interessenabwägung

Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers (Nachbarn) das öffentliche Interesse und das private Interesse des Begünstigten (Bauherrn) an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Abwägung orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (summarische Prüfung)

1. Hauptsache offensichtlich erfolgreich

Das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der VA (z.B. Baugenehmigung) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), insbesondere bei einem Verstoß gegen eine drittschützende Norm.

2. Hauptsache offensichtlich erfolglos

Das Vollzugsinteresse überwiegt. Der VA ist offensichtlich rechtmäßig oder verletzt jedenfalls keine drittschützenden Normen.

3. Offene Erfolgsaussichten — Bei unklarer Rechts- oder Sachlage ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen.

Problem

Maßstab der Interessenabwägung bei § 212a Abs. 1 BauGB

h.M. Keine Vorbelastung der Abwägung. § 212a BauGB trifft nur eine verfahrensrechtliche Regelung, aber keine materielle Vorentscheidung zugunsten des Bauherrn. Die Interessenabwägung erfolgt ergebnisoffen allein auf Basis der Erfolgsaussichten.

a.A. Gesetzliche Wertung zugunsten des Bauherrn. Der Gesetzgeber hat mit § 212a BauGB dem Vollzugsinteresse ein besonderes Gewicht verliehen. Für eine Aussetzung sind daher strengere Anforderungen zu stellen.

Argument

Sonst würde der effektive Rechtsschutz des Nachbarn (Art. 19 Abs. 4 GG) unterlaufen.

II. Begründetheit bei Anträgen nach § 123 Abs. 1 VwGO („Schwarzbau“)

Definition

Prüfungsmaßstab

Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Definition

1. Anordnungsanspruch

Materiell-rechtlicher Anspruch auf das begehrte Handeln (z.B. Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten).

Regelmäßig ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Problem

Ermessensreduzierung auf Null bei Anspruch auf Einschreiten

herrschende Meinung/

Rspr. Grundsätzliche Reduzierung bei Verletzung nachbarschützender Normen. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, ist das Ermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf die Behörde von einem Einschreiten absehen.

a.A. Keine generelle Reduzierung. Eine Ermessensreduzierung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei Gefahr für Leib und Leben) in Betracht. Im Regelfall bleibt es beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Argument

Effektiver Nachbarschutz.

Argument

Wahrung des behördlichen Ermessensspielraums.

Definition

2. Anordnungsgrund

Eilbedürftigkeit. Es muss für den Antragsteller unzumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ihm sonst schwere, unzumutbare Nachteile drohen.

III. Begründetheit bei Anträgen auf Sicherungsmaßnahmen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO)

Definition

Prüfungsmaßstab

Der Antrag ist begründet, wenn der Begünstigte den VA trotz bestehender aufschiebender Wirkung vollzieht und Sicherungsmaßnahmen (z.B. Baustopp) zur Wahrung der Rechte des Dritten erforderlich sind.

Problem

Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsmaßnahme

h.M. (heute) § 80a VwGO ist keine Ermächtigungsgrundlage. Die Norm regelt nur Zuständigkeit und Verfahren. Die materielle Ermächtigung für die konkrete Maßnahme (z.B. Baustopp) muss dem jeweiligen Fachrecht (z.B.

Landesbauordnung) entnommen werden.

a.A. (früher h.M.) § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Annex-Kompetenz. Die Norm selbst ermächtigt die Behörde, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Argument

Kompetenzverteilung; der Bundesgesetzgeber hat keine materielle Regelungskompetenz für Landesbaurecht.

Argument

§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO wäre sonst überflüssig.

Problem

Inhalt der gerichtlichen Anordnung

h.M. Nur Verpflichtung der Behörde. Das Gericht ist aufgrund der Gewaltenteilung nicht befugt, selbst als Verwaltungsbehörde zu handeln. Es kann die Behörde in analoger Anwendung des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO lediglich zum Erlass der Sicherungsmaßnahme verpflichten.

a.A. Gericht kann Maßnahme selbst anordnen. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann das Gericht die Sicherungsmaßnahme ausnahmsweise selbst gegenüber dem Bauherrn anordnen.

Argument

Wahrung der exekutiven Kompetenzen.