Prüfungsschema
Einführung
Dieses Schema bietet eine Einführung in die Grundlagen des öffentlichen Baurechts, beleuchtet dessen Rechtsquellen und die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Art. 74 I Nr. 18 GG · Art. 14 GG · Art. 28 II GG · Art. 54 LVerf. ·§ 73 LBO · § 2 I 1 BauGB · BauGB · BauNVO
I. Rechtsgrundlagen des Öffentlichen Baurechts
1. Gesetzgebungszuständigkeiten
a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Das öffentliche Baurecht fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 I Nr. 18 Grundgesetz.
Definition
Konkurrierende Gesetzgebung
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit nicht die Länder durch Gesetz Gebrauch von ihrer Gesetzgebungsbefugnis gemacht haben (Art. 72 I GG).
b) Bundeskompetenz
Der Bund ist für folgende Bereiche zuständig:
Städtebauliche Planung Baulandumlegung Zusammenlegung von Grundstücken Bodenverkehr Erschließung und Bodenbewertung
c) Länderkompetenz
Die Länder sind für die restlichen Bereiche zuständig:
Restliches Bauordnungsrecht (objektbezogenes Planungsrecht) Formelles Bauordnungsrecht (bauaufsichtliches Verfahren)
2. Bauplanungsrecht
a) Baugesetzbuch (BauGB)
Das Baugesetzbuch regelt die städtebauliche Planung und Entwicklung.
b) Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die Baunutzungsverordnung konkretisiert Bauvorhaben und ergänzt Bauleitpläne der Gemeinden.
Grundlage: — Ergangen aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 9a BauGB.
3. Bauordnungsrecht
a) Landesbauordnungen (LBO)
Die Landesbauordnungen regeln die Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte sowie das bauaufsichtliche Verfahren (z.B. Landesbauordnung Schleswig-Holstein).
II. Verfassungsrechtliche Vorgaben
1. Eigentumsfreiheit (Art. 14 Grundgesetz)
a) Schutzbereich
Art. 14 Grundgesetz schützt das Eigentum und damit auch die Baufreiheit.
b) Baufreiheit
Die Baufreiheit ist einfachgesetzlich in § 73 Landesbauordnung verankert.
Definition
Baufreiheit
Dem Bauherrn ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II Grundgesetz)
a) Schutzbereich
Art. 28 II Grundgesetz (bzw. Art. 54 Landesverfassung) garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung.
b) Planungshoheit
Die Planungshoheit ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.
Definition
Planungshoheit
Befugnis der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets.
Grundlage: — Verankert in § 2 I 1 Baugesetzbuch.