Prüfungsschema

Einführung

Dieses Schema bietet eine Einführung in die Grundlagen des öffentlichen Baurechts, beleuchtet dessen Rechtsquellen und die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Art. 74 I Nr. 18 GG · Art. 14 GG · Art. 28 II GG · Art. 54 LVerf. ·§ 73 LBO · § 2 I 1 BauGB · BauGB · BauNVO

I. Rechtsgrundlagen des Öffentlichen Baurechts

1. Gesetzgebungszuständigkeiten

a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Das öffentliche Baurecht fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 I Nr. 18 Grundgesetz.

Definition

Konkurrierende Gesetzgebung

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit nicht die Länder durch Gesetz Gebrauch von ihrer Gesetzgebungsbefugnis gemacht haben (Art. 72 I GG).

b) Bundeskompetenz

Der Bund ist für folgende Bereiche zuständig:

Städtebauliche Planung Baulandumlegung Zusammenlegung von Grundstücken Bodenverkehr Erschließung und Bodenbewertung

c) Länderkompetenz

Die Länder sind für die restlichen Bereiche zuständig:

Restliches Bauordnungsrecht (objektbezogenes Planungsrecht) Formelles Bauordnungsrecht (bauaufsichtliches Verfahren)

2. Bauplanungsrecht

a) Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch regelt die städtebauliche Planung und Entwicklung.

b) Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Baunutzungsverordnung konkretisiert Bauvorhaben und ergänzt Bauleitpläne der Gemeinden.

Grundlage: — Ergangen aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 9a BauGB.

3. Bauordnungsrecht

a) Landesbauordnungen (LBO)

Die Landesbauordnungen regeln die Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte sowie das bauaufsichtliche Verfahren (z.B. Landesbauordnung Schleswig-Holstein).

II. Verfassungsrechtliche Vorgaben

1. Eigentumsfreiheit (Art. 14 Grundgesetz)

a) Schutzbereich

Art. 14 Grundgesetz schützt das Eigentum und damit auch die Baufreiheit.

b) Baufreiheit

Die Baufreiheit ist einfachgesetzlich in § 73 Landesbauordnung verankert.

Definition

Baufreiheit

Dem Bauherrn ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

2. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II Grundgesetz)

a) Schutzbereich

Art. 28 II Grundgesetz (bzw. Art. 54 Landesverfassung) garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung.

b) Planungshoheit

Die Planungshoheit ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.

Definition

Planungshoheit

Befugnis der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets.

Grundlage: — Verankert in § 2 I 1 Baugesetzbuch.