Prüfungsschema

Drittanfechtungsklage – Baurecht

§ 31 BauGB · § 34 BauGB · § 35 BauGB · BauNVO · LBO Prüfungsschema zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen eine Baugenehmigung. Der Schwerpunkt liegt auf der Klagebefugnis durch Verletzung nachbarschützender Normen.

§ 40 VwGO · § 42 VwGO · § 65 VwGO · § 68 VwGO · § 74 VwGO · § 78 VwGO · § 80a VwGO · § 113 VwGO ·§ 29 BauGB · § 30 BauGB ·

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, da die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Baurecht (BauGB, BauNVO, LBO) entstammen (modifizierte Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie).

Keine abdrängende Sonderzuweisung — Eine abdrängende Sonderzuweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit ist nicht ersichtlich.

II. Statthafte Klageart

Statthaft ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Definition

Baugenehmigung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Sie stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt für den Bauherrn dar, der einen Dritten (Nachbarn) belasten kann.

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

1. Obersatz

Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei einem VA mit Drittwirkung, der den Kläger nicht adressiert, ist eine mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm erforderlich (Schutznormtheorie).

2. Schutznormtheorie

Definition

Schutznormtheorie

Die verletzte Norm muss nachbarschützend sein, d.h. sie darf nicht nur im Interesse der Allgemeinheit liegen oder nur faktisch dem Interesse des Einzelnen dienen, sondern muss nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezwecken (finaler Schutzzweck).

Definition

Nachbarbegriff

Personell: Eigentümer des Nachbargrundstücks oder Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (z.B.

Erbbauberechtigter). Räumlich: Grundstücke, die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen (vgl. z.B. § 70 Abs.

1 LBO-BW).

3. Mögliche Verletzung einer nachbarschützenden Norm

Die Darlegung der Verletzung einer der folgenden Normen kann die Klagebefugnis begründen:

a) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§§ 30, 31 BauGB)

Art der baulichen Nutzung (§§ 2-9 BauNVO) Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gewährt jedem Eigentümer im Plangebiet einen Abwehranspruch gegen gebietsfremde Vorhaben. Die Nachbarn bilden eine „Schicksalsgemeinschaft“.

Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO) Grundsätzlich nicht nachbarschützend. Ausnahme: Der Bebauungsplan enthält ausweislich der Festsetzungen oder der Planbegründung einen expliziten nachbarschützenden Willen.

Gebot der Rücksichtnahme Kann sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO oder aus einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ergeben, wenn die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt wurden.

b) Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)

Art der baulichen Nutzung Bei faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO) besteht ebenfalls ein Gebietserhaltungsanspruch.

Gebot der Rücksichtnahme Ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich nicht ein, wenn es auf seine Umgebung rücksichtslos wirkt.

c) Im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Grundsatz — § 35 BauGB ist grundsätzlich nicht nachbarschützend.

Ausnahme: Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz kann sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB ergeben, wenn das Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf den Nachbarn hat.

d) Aus der Landesbauordnung (LBO)

Grundsatz Normen der LBO sind nachbarschützend, wenn sie dem Schutz von Individualgütern Dritter dienen.

Beispiel — Insbesondere die Abstandsflächenregelungen (z.B. § 6 LBO-BW) sind drittschützend.

IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

Ein Vorverfahren ist durchzuführen, sofern es nicht landesrechtlich abgeschafft wurde (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m.

AGVwGO). Der Nachbar muss gegen die ihm bekannt gegebene Baugenehmigung Widerspruch einlegen. Ohne Bekanntgabe läuft für ihn keine Frist.

V. Klagefrist und -form, §§ 74, 70 VwGO

Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (§ 74 Abs. 1 VwGO). Ohne Bekanntgabe der Genehmigung an den Dritten und ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ab Kenntniserlangung.

VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die die Baugenehmigung erlassen hat (sog. Rechtsträgerprinzip).

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel einfacher oder auf andere Weise erreichen kann. Ein besonderes Problem stellt sich im Eilrechtsschutz.

Problem

Erfordernis eines vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde für gerichtlichen Eilantrag?

Für den Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO stellt sich die Frage, ob § 80 Abs. 6 VwGO (Vorheriger Antrag bei der Behörde) anwendbar ist.

h.M. (Rechtsgrundverweis) § 80a Abs. 3 VwGO verweist nur auf die §§ 80 Abs. 5-7 VwGO, soweit sie passen. § 80 Abs. 6 VwGO ist speziell auf öffentliche Abgaben und Kosten zugeschnitten und daher bei der Drittanfechtungsklage nicht anwendbar. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist nicht erforderlich.

a.A. (Rechtsfolgenverweis) Der Verweis in § 80a Abs. 3 VwGO ist ein reiner Rechtsfolgenverweis, sodass § 80 Abs. 6 VwGO uneingeschränkt gilt. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Hinweis: Selbst nach der a.A. ist der Antrag entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO vorliegen (z.B.

Untätigkeit der Behörde, drohende Vollstreckung).

B. Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO

Der Bauherr als Adressat der Baugenehmigung muss zwingend zum Verfahren beigeladen werden (notwendige Beiladung).

Die Entscheidung über die Aufhebung der Genehmigung kann auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen, da seine Rechtsposition untrennbar mit dem Streitgegenstand verbunden ist.

C. Begründetheit

I. Maßstab und Obersatz

Die Anfechtungsklage des Dritten ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen eine nachbarschützende Norm verstößt. Die Prüfung deckt sich inhaltlich mit der Prüfung der Klagebefugnis, erfolgt aber hier in der vollen materiell-rechtlichen Tiefe.

II. Prüfung eines Verstoßes gegen eine nachbarschützende Norm (Beispiel)

1. Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts, § 29 Abs. 1 BauGB

Das Vorhaben muss eine bauliche Anlage sein und die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung betreffen.

2. Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Das Gebot der Rücksichtnahme ist eine ungeschriebene, aber anerkannte nachbarschützende Norm, die in verschiedenen Konstellationen kodifiziert ist (z.B. § 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO, § 31 Abs. 2 BauGB).

a) Konkretisierung am Beispiel des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO

Ein Vorhaben kann unzulässig sein, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht und von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind.

b) Abwägung der Interessen

Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn erforderlich. Maßstab ist die Zumutbarkeit.

Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.

Problem

Anwendung des § 15 BauNVO auf das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO)

Streitig ist, ob das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO auch bei Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung greift.

h.M. (dafür) Der weite Wortlaut („Umfang“) erfasst auch quantitative Aspekte. Das Rücksichtnahmegebot ist ein allgemeiner Grundsatz, der überall gilt, wo Interessen aufeinanderstoßen. Einschränkung h.M. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Maß der Nutzung wird nur angenommen, wenn das Ausmaß in eine qualitative Beeinträchtigung umschlägt (z.B. „erdrückende Wirkung“ eines Gebäudes, unzumutbare Verschattung).

a.A. (dagegen) Die systematische Stellung des § 15 BauNVO im Abschnitt über die Art der baulichen Nutzung spreche gegen eine Anwendung auf das Maß. Das Maß der Nutzung sei abschließend in den §§ 16 ff. BauNVO geregelt.