Prüfungsschema

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, §§ 29 ff. BauGB

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, §§ 29 ff. BauGB Dieses Schema prüft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB, welche eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 72 LBO ist.

§ 29 BauGB · § 30 BauGB · § 31 BauGB · § 33 BauGB · § 34 BauGB · § 35 BauGB ·§ 36 BauGB · BauNVO

I. Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts, § 29 Abs. 1 BauGB

1. Bauliche Anlage

Definition

Bauliche Anlage

Auf Dauer mit dem Erdboden verbundenes Vorhaben. Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem Anlagenbegriff aus § 2 Abs. 1 LBO.

2. Bodenrechtliche Relevanz

Definition

Bodenrechtliche Relevanz

Das Vorhaben muss eine der in § 1 Abs. 5 oder Abs. 6 BauGB genannten Begriffe erfüllen. Eine zeitliche Begrenzung schließt die Relevanz nicht aus.

3. Vorhaben

Definition

Vorhaben

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage.

II. Anforderungen nach Lage des Grundstücks

1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 30 BauGB

a) Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

Das Bauvorhaben muss den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen.

aa) Voraussetzungen des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan muss Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und öffentliche Verkehrsflächen enthalten.

bb) Entsprechung des Vorhabens den Festsetzungen

Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen.

Art der baulichen Nutzung, §§ 2-15 BauNVO

Problem

Ferienwohnung

Ansicht

Eine Ferienwohnung ist keine Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 1, 2 BauNVO. Eine zeitliche Begrenzung ändert daran nichts.

Maß der baulichen Nutzung, §§ 16-21a BauNVO Bauweise, § 22 BauNVO Überbaubare Grundstücksflächen, § 23 BauNVO

cc) Ausnahmen, § 31 Abs. 1 BauGB

Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Bebauungsplan ausdrücklich Ausnahmen vorsieht (z.B. Abs. 3 der §§ 2-14 BauNVO, die gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans sind).

Problem

Ferienwohnung als Ausnahmenutzung des § 4 Abs. 3 BauNVO

Ansicht

Eine Ferienwohnung kann als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig sein, sofern der Bebauungsplan dies nicht ausschließt (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).

Rechtsfolge — Nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

dd) Befreiungen, § 31 Abs. 2 BauGB

Das Vorhaben ist zulässig, wenn ein Befreiungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB vorliegt und die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Rechtsfolge — Nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

b) Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 Abs. 2 BauGB

Das Vorhaben muss den Festsetzungen eines wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) entsprechen.

Voraussetzungen Ein Vorhabens- und Erschließungsplan des Investors und ein Durchführungsvertrag zwischen Investor und Gemeinde müssen vorliegen.

c) Einfacher Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

Das Vorhaben muss den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans entsprechen, der nicht alle Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt.

Entsprechung der Festsetzungen Das Vorhaben muss den vorhandenen Festsetzungen (z.B. zur Art der baulichen Nutzung nach §§ 2-15 BauNVO) entsprechen.

Zulässigkeit im Übrigen Für die übrigen Aspekte (z.B. Maß der baulichen Nutzung, §§ 16-23 BauNVO) muss das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB zulässig sein.

2. Im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB

a) Kein Bebauungsplan

Es darf kein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB vorliegen.

b) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

Das Grundstück muss Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein (Abgrenzung zu § 35 BauGB). Eine Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB kann dies festlegen.

Definition

Ortsteil

Eine größere Ansammlung von Bauwerken, die nach der Verkehrsauffassung einen zusammengehörigen Siedlungskörper bilden.

Definition

Im Zusammenhang bebaut

Eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

c) Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

aa) Bestimmung der näheren Umgebung — Der Bereich, der das Baugrundstück prägt und auf das Baugrundstück prägend

einwirkt.

bb) Art der baulichen Nutzung

Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2-14 BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (faktisches Baugebiet).

Problem

Einbeziehung einzelner Bauten (z.B. Tankstelle, Arztpraxis)

Ansicht

Einzelne Bauten sind grundsätzlich einzubeziehen. Ausnahme: Sie wirken als Fremdkörper oder haben nach ihrer Zahl nicht die Kraft, die Eigenart der Umgebung zu beeinflussen (z.B. einzelne Tankstelle in Wohngebiet).

Arztpraxen sind regelmäßig einzubeziehen und stehen der Einordnung als reines Wohngebiet nicht entgegen.

Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO — Anlagen dürfen nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

Ausnahmen nach § 31 Abs. 1, 2 BauGB Können auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen (z.B. Vorhaben als sonstige Anlage für soziale Zwecke, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB).

Rückausnahme: Unvereinbarkeit mit Gebietsverträglichkeit, § 15 BauNVO — Das Vorhaben darf nicht zu einer Gefährdung des Gebietscharakters führen.

cc) Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen — Beurteilung anhand der konkreten

Umgebungsbebauung.

d) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Das Vorhaben darf keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.

e) Sicherung der Erschließung

Die Erschließung muss gesichert sein.

f) Rechtsfolge

Gebundene Entscheidung (h.M.).

3. Im Außenbereich, § 35 BauGB

a) Definition Außenbereich

Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB).

b) Privilegiertes Vorhaben, § 35 Abs. 1 BauGB

Das Vorhaben muss unter eine der Nummern 1-8 des § 35 Abs. 1 BauGB subsumierbar sein.

aa) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB — Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht

entgegenstehen.

bb) Sicherung der Erschließung — Die Erschließung muss gesichert sein.
cc) Ggf. Verpflichtungserklärung — Bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich.

c) Sonstiges Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB

Das Vorhaben ist nicht privilegiert.

aa) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB — Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht

entgegenstehen.

Problem

Verfestigung einer Beeinträchtigung durch Nutzungsänderung

Ansicht

Eine Nutzungsänderung kann eine der in § 35 Abs. 3 BauGB benannten Beeinträchtigungen verfestigen, z.B.

durch Entstehung einer Vorbildwirkung oder Schaffung eines Berufungsfalls. Dies gilt auch, wenn sich die äußere Erscheinung nicht ändert. Ausnahme: Das Vorhaben ordnet sich der vorhandenen Bebauung unter.

bb) Sicherung der Erschließung — Die Erschließung muss gesichert sein.
cc) Ggf. Begünstigtes Vorhaben, § 35 Abs. 4 BauGB

Bestimmte öffentliche Belange werden ausgenommen. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen unmittelbaren Wechsel von privilegierter zu nicht privilegierter Nutzung voraus.

4. Im Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, § 33 BauGB

a) Voraussetzungen

Das Vorhaben muss den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprechen, die Planung muss planreif sein und die Verwirklichung der Planung muss gesichert sein.

III. Sicherung der Erschließung

1. Erschließung

Definition

Erschließung

Anschluss des Vorhabens an das öffentliche Straßennetz, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung.

2. Gesichert

Definition

Gesichert

Die Erschließung muss bis zur Fertigstellung des Vorhabens gesichert sein.

IV. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB

1. Zuständigkeit

Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig (§ 58 LBO).

2. Bindungswirkung

Selbst wenn die Gemeinde ein Einvernehmen erklärt, entfaltet dies für die Bauaufsichtsbehörde keine Bindungswirkung, da diese die Prüfungskompetenz besitzt.

3. Verweigerung des Einvernehmens

Wird das Einvernehmen von der Gemeinde verweigert, kann es durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden.

4. Problem: Klage auf Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde

a) Einvernehmen als Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine Regelung mit Außenwirkung getroffen wird. Das Einvernehmen ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung und somit eine Rechtsfolge.

aa) Außenwirkung

Ja, wenn die Gemeinde eine Überprüfung von Voraussetzungen vornimmt, die die Genehmigungsbehörde nicht überprüft (inkongruente Prüfungskompetenz). Nein, wenn die Gemeinde nur dieselben Voraussetzungen wie die Genehmigungsbehörde überprüft (bloße Mitwirkung).

bb) h.M. — Das Einvernehmen ist eine bloße Mitwirkung und kein Verwaltungsakt.

b) Rechtsfolge

Da das Einvernehmen kein Verwaltungsakt ist, ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung des Einvernehmens nicht statthaft. § 44a VwGO steht einer Leistungsklage entgegen. Stattdessen ist eine Verpflichtungsklage gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung der Baugenehmigung zu erheben. Das Einvernehmen kann dann durch das Verpflichtungsurteil oder durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde (§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. § 87 LVwG) ersetzt werden.