Prüfungsschema
Bauplanungsrecht
BauGB · BauNVO · GO · GG · LVwG · BGB Das Bauplanungsrecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben und die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne, insbesondere Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange.
I. Bauleitplanung
1. Aufgabe der Bauleitplanung
a) Zielsetzung
Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken sowie Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, § 1 Baugesetzbuch.
Grundsatz:
Private und öffentliche Interessen sind in Ausgleich zu bringen. Es handelt sich um eine raumbezogene Gesamtplanung auf gemeindlicher Ebene.
Planmäßigkeitsprinzip:
Grundlegendes Prinzip, welches durch Planersatzvorschriften (§§ 34, 35 Baugesetzbuch) abgeschwächt wird.
2. Zweistufige Bauleitplanung
a) Überblick
Die Bauleitplanung erfolgt in zwei Stufen: Zuerst der Flächennutzungsplan, aus dem verbindliche Bebauungspläne zu entwickeln sind (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch).
Ausnahmen:
Ein Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt werden, wenn dringende Gründe vorliegen und dies der Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegensteht (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch). Beide Pläne können auch parallel aufgestellt werden. Ein Verzicht auf den Flächennutzungsplan ist möglich, wenn der Bebauungsplan für die städtebauliche Entwicklung ausreichend ist (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch).
b) Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt die Bedürfnisse der Gemeinde nach Art der Bodennutzung in Grundzügen dar (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
Definition
Inhalt
Darstellung von Nutzungsformen wie Baugebieten, Verkehrsflächen etc.
Rechtswirkung:
Gemeindeinterne Planung:
Verbindlich für die Gemeinde; Bebauungspläne sind daraus zu entwickeln. Bei mehr als unerheblicher Abweichung muss der Flächennutzungsplan zuvor oder parallel geändert werden.
Andere öffentliche Planungsträger:
Haben sich am Flächennutzungsplan zu orientieren, es sei denn, sie haben dem Plan widersprochen (§ 7 Satz 1 Baugesetzbuch).
Grundstückseigentümer:
Keine unmittelbare Wirkung. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch) oder den §§ 34, 35 Baugesetzbuch. Bei § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) hat der Flächennutzungsplan Bedeutung, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden, auch bei privilegierten Vorhaben.
Rechtsnatur:
Kein Rechtsnormcharakter (Außenrecht), kein Rechtssatz, sondern eine hoheitliche Maßnahme eigener Art.
c) Bebauungspläne (BPlan)
Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Baugesetzbuch).
Definition
Inhalt
Parzellenscharfe Festsetzung, Grundlage für den Vollzug des Baugesetzbuchs. Stellt Teile des Gemeindegebiets dar.
Rechtsnatur: — Satzung (§ 10 Baugesetzbuch).
Typenzwang:
Schranken des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz durch §§ 9, 9a Baugesetzbuch. Festsetzungen nach § 1 Baunutzungsverordnung. Feinsteuerung ist möglich.
Arten von Bebauungsplänen:
Qualifizierter Bebauungsplan: — Liegen die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch vor.
Einfacher Bebauungsplan:
Wenn die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch nicht vorliegen (§ 30 Absatz 3 Baugesetzbuch).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan:
Ein Plan nach § 12 Baugesetzbuch kann die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen. Die Initiative kommt vom Vorhabenträger, der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch zur Durchführung verpflichtet ist (Durchführungsvertrag).
3. Rechtmäßigkeitsanforderungen an Bauleitpläne
a) Formelle Anforderungen
Gelten gleichermaßen für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
aa) Zuständigkeit (Verbandskompetenz)
Nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch bei den Gemeinden. Zur Beschleunigung auch an Dritte übertragbar (§ 4b Baugesetzbuch).
Organkompetenz: — Bei der Gemeindevertretung (§ 28 Satz 1 Nummer 4 Gemeindeordnung).
bb) Verfahren der Planaufstellung
Richtet sich nach §§ 2 ff. Baugesetzbuch. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen ebenfalls (§ 1 Absatz 8 Baugesetzbuch).
Sonderverfahren:
Möglich sind das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch, das besondere Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch und das zeitlich begrenzte Verfahren für kleine Grundflächen des Bebauungsplans nach § 13b Baugesetzbuch.
(1) Aufstellungsbeschluss Eröffnung durch ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Keine Wirksamkeitsvoraussetzung, kann nach § 214 Baugesetzbuch geheilt werden.
(2) Umweltprüfung Strategische Umweltprüfung, die im Umweltbericht fixiert und bewertet wird (§ 1 Absatz 6 Nummer 7, § 2 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch). Gilt als gesonderter Teil der Bauleitplanentwerfung und muss fortlaufend überwacht werden (§ 4c Baugesetzbuch).
(3) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Aufnahme von Belangen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). Umfasst auch Kinder und Jugendliche. Die Beteiligungsmöglichkeit liegt im organisatorischen Ermessen der Gemeinde.
(4) Frühzeitige Behördenbeteiligung Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, sind zu beteiligen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). Sie sind selbst zur Äußerung aufgefordert. Die Gemeinde legt Umfang und Detaillierungsgrad fest. Die Unterrichtung nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch kann gleichzeitig mit der nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erfolgen.
(5) Entwurf des Bauleitplans Durch die Zusammenarbeit der vorherigen Schritte entsteht der erste Entwurf des Bauleitplans, dem eine Begründung beizufügen ist (§ 2a Baugesetzbuch). Die Begründung ist selbst kein Bestandteil des Plans.
(6) Öffentliche Auslegung Zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung. Auslegung des Entwurfs mitsamt Begründungen und Umwelteinschätzungen sowie Frist (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch). Auslegungsinfos sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Betroffene Behörden und Träger öffentlicher Belange sollen informiert werden (§ 4 Absatz 2, § 3 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch). Jedermann erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Anonym abgegebene Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden. Fristgemäße Stellungnahmen sind zu prüfen (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch). Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach Landesrecht. Eine ausschließliche Internetbekanntmachung ist unzureichend.
(7) Förmliche Behördenbeteiligung Stellungnahmen der betroffenen Behörden und Träger sind einzuholen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch) und innerhalb eines Monats abzugeben. Kann gleichzeitig mit der Auslegung geschehen.
(8) Ggf. Entwurfsänderung bzw. -ergänzung In diesem Fall ist eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie erneute Auslegung erforderlich.
(9) Planbeschluss Verfahrensende durch einfachen Beschluss beim Flächennutzungsplan oder Satzung des Bebauungsplans (§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch).
(10) Genehmigungsverfahren Flächennutzungsplan:
Innerhalb von drei Monaten muss die Genehmigung einer höheren Verwaltungsbehörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 Baugesetzbuch). Wird nicht innerhalb der Frist abgelehnt, gilt sie als genehmigt (§ 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch). Die höhere Behörde ist auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.
Bebauungspläne:
Die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungspläne bedürfen keiner Genehmigung (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch). Ausnahmen (§ 10 Absatz 2 Baugesetzbuch) sind genehmigungsbedürftig (§ 8 Absatz 2-4 Baugesetzbuch), z.B. Bebauungspläne ohne vorherigen Flächennutzungsplan, Bekanntmachung des Bebauungsplans vor dem Flächennutzungsplan oder vorzeitige Bebauungspläne. Die höhere Verwaltungsbehörde ist auf die Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt.
(11) Ausfertigung und ortsübliche Bekanntmachung Als Satzung beschlossener Bebauungsplan muss vom Bürgermeister ausgefertigt werden (§ 4 Absatz 2 Gemeindeordnung).
Der Bebauungsplan tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung (bzw. Bekanntmachung der Genehmigung) in Kraft (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Der Flächennutzungsplan tritt durch Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft (§ 6 Absatz 5 Satz 1 Baugesetzbuch). Pläne sollen über zentrale Internetplattformen zugänglich gemacht werden.
b) Materielle Anforderungen
Zu beachten sind die äußeren Vorgaben und das Abwägungsgebot.
aa) Äußere Vorgaben für die Bauleitplanung
(1) Anpassung an die Raumplanung Bauleitpläne sind der Raumordnung anzupassen (§ 1 Absatz 4 Baugesetzbuch). Raumordnung hat sachlich-räumliche Vorgaben (Ziele), die außerhalb des Abwägungsvorgangs nach § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch bei der Anpassung der Bauleitpläne Beachtung finden. Bereits bestehende Bauleitpläne sind bei Änderung der Raumordnung umzuplanen. Genügt der Bauleitplan der Anpassungspflicht nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch nicht, ist er nichtig.
(2) Interkommunales Abstimmungsgebot Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch). Auf Belange der Nachbargemeinden muss angemessen Rücksicht genommen werden (§ 1 Absatz 7 Baugesetzbuch). Die Planungshoheit gebietet, dass sich Gemeinden gegen rechtswidrig verletzte Planungshoheit zur Wehr setzen können. Eine Abstimmung ist bereits bei unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art erforderlich, wenn planerische Interessen der Nachbargemeinde mehr als geringfügig betroffen sind. Nachbar ist nicht nur die tatsächliche räumliche Nähe, sondern ein planerischer Interessenkonflikt. Formelle Abstimmungspflicht bereits aus § 4 Absatz 1, 2 Baugesetzbuch als beteiligte Behörde.
(3) Entwicklungsgebot Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch), muss aber nicht vollständig übereinstimmen (aufgrund geringer Detailtiefe des Flächennutzungsplans).
Ausnahmen: — Der selbstständige Bebauungsplan und der vorzeitige Bebauungsplan.
(4) Beachtung des Planungsrahmens Der gesetzlich geregelte Planungsrahmen ist zu beachten. Für den Bebauungsplan ist dieser enger als für den Flächennutzungsplan.
Flächennutzungsplan:
Der Katalog nach § 5 Absatz 2 Baugesetzbuch ist nicht abschließend bestimmt. Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen wie der Katalog auf eine städtebauliche Entwicklung abzielen (§ 5 Absatz 2 Baugesetzbuch).
Bebauungsplan:
§ 9 Baugesetzbuch ist abschließend (numerus clausus). Anordnungen im Bebauungsplan, die über die des § 9 Baugesetzbuch hinausgehen, sind unwirksam. Die Art der Nutzung kann die Gemeinde durch Zuordnung zu einem der in § 1 Absatz 2 Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete festsetzen. Die §§ 2-14 Baunutzungsverordnung werden somit Bestandteil des Bebauungsplans. Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach den in § 16 Absatz 2 Baunutzungsverordnung genannten Möglichkeiten.
(5) Erforderlichkeit der Bauleitplanung Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Dies steht im Spannungsverhältnis zur Planungshoheit.
Definition
Erforderlichkeit
Nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe führen zu einer fehlenden Planungsbefugnis nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch und damit zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Bauleitplans.
Fallgruppen fehlender Erforderlichkeit:
Fehlende positive Planungskonzeption:
Bauleitpläne dürfen keiner positiven Planungskonzeption entbehren und nicht ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
Ausschließlich private Interessen: — Bauleitplanung darf nicht ausschließlich der Verwirklichung privater Interessen dienen.
Nicht vollzugsfähige Planung:
Unzulässig ist eine Planung, die aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Umständen nicht vollzugsfähig ist.
Diskrepanz Planungswille und -inhalt: — Unzulässig sind Pläne, die nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen.
Vorratsplanung: — Unzulässig ist eine Vorratsplanung ohne jegliche städtebauliche Konzeption.
Verhinderungsplanung:
Unzulässig ist eine Planung, die ausschließlich der Verhinderung eines Vorhabens dienen soll.
Pflicht zur Aufstellung eines Bauleitplans:
Städtebauliche Gründe können sich zu einer Pflicht verdichten (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch, Gebotswirkung).
Insbesondere, wenn nach Maßgabe des § 34 Absatz 1, 2 Baugesetzbuch städtebauliche Konflikte entstehen und öffentliche Interessen mit privaten kollidieren. Auch erforderlich wegen des interkommunalen Abstimmungsgebots.
Kein Anspruch auf Aufstellung:
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans (§ 1 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch). Nur die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde zur Aufstellung zwingen (§§ 120 ff. Gemeindeordnung). Ein Vertrag, der eine Gemeinde verpflichten würde, wäre nach § 126 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig.
bb) Abwägungsgebot
Öffentliche und private Belange sind abzuwägen (§ 1 Absatz 7 Baugesetzbuch). Dies stellt eine Beschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit dar und ist ein spezifisches Verhältnismäßigkeitsprinzip.
(1) Ausgestaltung und Charakter § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch wird durch die Absätze 5 und 6 ergänzt (Abwägungsdirektiven und Planungsleitlinien). Weitere Vorgaben in § 1a Baugesetzbuch. Planungsleitziele und -linien nach Absätzen 5 und 6 sind unbestimmte Rechtsbegriffe und unterliegen einer unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Problem
Verlust des materiell-rechtlichen Charakters des Abwägungsvorgangs?
Ansicht
Durch Neufassung der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 ff. Baugesetzbuch) könnten die Anforderungen nur noch verfahrensrechtliche Wirkung haben. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch sieht Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials als Verfahrensfehler (§ 2 Absatz 3 Baugesetzbuch). § 214 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Baugesetzbuch besagt, dass Abwägungsfehler auch materiell-rechtliche Fehler darstellen können.
Ergebnis: Die Abwägungsfehlerlehre bleibt anwendbar, und Abwägungsfehler müssen weiterhin in der materiellen Rechtmäßigkeit geprüft werden.
(2) Ebenen und Phasen der Abwägung Betroffene Belange sind in dreifacher Hinsicht abzuwägen: öffentliche Interessen untereinander, private Interessen untereinander, private zu öffentlichen Interessen gegeneinander.
Phasen der Abwägung:
1. Abwägungsvorgang (Ermittlung): — Zusammenstellung aller beachtlichen Belange.
2. Abwägungsvorgang (Bewertung):
Gewichtung des Abwägungsmaterials. Eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (Prüfung von Überschreitung des Beurteilungsspielraums).
3. Abwägungsergebnis (Entscheidung):
Entscheidung, welchem Belang Vorrang zu geben ist und welche zurücktreten müssen. Bildet den Inhalt des Bebauungsplans. Eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (Prüfung von Überschreitung des Beurteilungsspielraums).
(3) Abwägungsfehler — Verletzungen des Abwägungsgebots.
Abwägungsausfall:
Nicht stattfinden einer Abwägung. Ausnahme: Gilt nur für die Bedeutung für den Abwägungsvorgang, nicht für das Ergebnis.
Abwägungsdefizit:
In die Abwägung wurden zu berücksichtigende Belange nicht aufgenommen, die hätten aufgenommen werden müssen.
Abwägungsfehleinschätzung: — Die Bedeutung einzelner öffentlicher oder privater Belange wurde verkannt.
Abwägungsdisproportionalität:
Der Ausgleich einzelner Belange steht objektiv nicht im Verhältnis zur Gewichtigkeit anderer Belange; fehlender Ausgleich.
Keine Verletzung:
Wenn die Gemeinde einem Belang den Vorzug vor einem anderen gibt (kein nachvollziehbarer Vorgang, sondern planerisches Element).
Hinweis:
Materiell-rechtliche Fehler des Abwägungsausfalls und -defizits werden wegen Einführung des § 2 Absatz 3 Baugesetzbuch zu Verfahrensfehlern im Sinne von § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch degradiert (werden auf Phase 1 des Vorgangs bezogen). Hinsichtlich der anderen Phasen behalten sie ihre materiell-rechtliche Bedeutung.
c) Fehlerfolgen – Planerhaltung
Bei Verstoß gegen materielle oder formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist der Bauleitplan rechtswidrig und grundsätzlich nichtig. Ausnahmen nach §§ 214 f. Baugesetzbuch machen einzelne Rechtsfehler unbeachtlich.
Hinweis:
Die §§ 214 f. Baugesetzbuch gelten nicht für Genehmigungsverfahren. Die Behörde darf einen rechtswidrigen Bauleitplan nicht genehmigen (§ 216 Baugesetzbuch). Der Anwendungsbereich umfasst nicht nur Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, sondern auch Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Die Prüfung der §§ 214 f. Baugesetzbuch erfolgt direkt im Anschluss an den jeweiligen Rechtswidrigkeitstatbestand.
aa) Unbeachtlichkeit von Fehlern: § 214 Absatz 1-3 Baugesetzbuch
Unbeachtlich können formelle und materielle Fehler für die Wirksamkeit sein.
(1) Verfahrens- und Formfehler Nach § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch sind Verfahrens- und Formfehler nur nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-4 Baugesetzbuch beachtlich (alle Fehler, die nicht darin genannt sind, sind unbeachtlich).
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 Baugesetzbuch:
Weitere Voraussetzungen für die Beachtlichkeit von Fehlern müssen hinzukommen. Bei Verstoß gegen Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans ist dieser nur dann nichtig, wenn nicht lediglich die Begründung des Bebauungsplans unvollständig ist (Nummer 3).
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Baugesetzbuch:
Immer beachtlich. Der Bebauungsplan ist nichtig, wenn die Gemeinde keinen Beschluss über die Satzung gefasst hat.
(2) Materielle Fehler § 214 Absatz 2, 3 Baugesetzbuch: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verstöße gegen das Entwicklungsgebot oder Verletzungen des Abwägungsgebots unbeachtlich. Alle anderen materiellen Fehler führen zur Nichtigkeit.
Problem
Abgrenzung von § 214 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 zu Halbsatz 2 Baugesetzbuch
Ansicht
Fehler, die vormals als materielle Abwägungsfehler behandelt wurden, gelten nun als Verfahrensfehler. Bei Fehlern im Abwägungsvorgang bleibt § 214 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 Baugesetzbuch maßgebend (restriktiv auszulegen). Diese Mängel sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis führt hingegen immer zur Nichtigkeit (unabhängig von der Offensichtlichkeit).
bb) Verletzung kommunalrechtlicher Vorschriften
Bleiben von den §§ 214 f. Baugesetzbuch unberührt.
Befangene Gemeindevertreter:
Beteiligung von befangenen Gemeindevertretern (§ 22 Gemeindeordnung) führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Gemeindevertretung und damit zur Rechtswidrigkeit der Satzung oder des Flächennutzungsplans.
Ausnahmen:
Außer der nicht mitwirkungsberechtigte Vertreter hatte keinen Einfluss auf das Ergebnis (durch Stimmrecht, § 22 Absatz 5 Nummer 1 Gemeindeordnung) oder der Verstoß wird nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht (§ 22 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung).
Öffentlichkeit der Sitzung:
Verfahrensfehler auch bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung der Gemeindevertretung (§ 35 Gemeindeordnung). Keine Heilung möglich (§ 4 Absatz 3 Satz 3 Gemeindeordnung).
Rechtsfolge kommunalrechtlicher Verfahrensfehler: — Beachten der Unbeachtlichkeitsklausel des § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung.
cc) Rückwirkende Heilung von Fehlern: § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch
Flächennutzungsplan und Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Beseitigung der Fehler rückwirkend in Kraft treten. § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch meint formelle und materielle Fehler, wie die in den Absätzen 1-3 beachtlichen Fehler, aber auch inhaltliche Fehler anderer Art (§ 9 Baugesetzbuch; Baunutzungsverordnung).
Verstöße gegen Landesrecht:
Sind nicht von § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch umfasst, können aber trotzdem durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden (Wortlaut des § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch). Der Verstoß darf aber nicht so schwer sein, dass das ganze Vorhaben von vornherein in Frage gestellt oder in seinen Grundzügen berührt wird.
Rechtsfolge bis zur Heilung:
Bis zur Behebung ist die Satzung oder der Flächennutzungsplan schwebend unwirksam (kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden).
dd) Rügeobliegenheit: § 215 Baugesetzbuch
Beachtliche Fehler nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 Baugesetzbuch sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs) werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gerügt werden (§ 215 Absatz 1 Baugesetzbuch).
Mängel des Abwägungsergebnisses: — Können unbefristet geltend gemacht werden.
Hinweispflicht:
Auf die Geltendmachung ist bei Inkrafttreten hinzuweisen (§ 215 Absatz 2 Baugesetzbuch). Bleibt der Hinweis aus, tritt die Unbeachtlichkeit wegen Rügelosigkeit nicht ein.
II. Sicherung der Bauleitplanung
Sicherung der Bauleitplanung Wird in diesem Schema nicht weiter ausgeführt, da der Stoffkern keine weiteren Details enthält.