Prüfungsschema

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

§ 68 I 1 LBO · § 62 III, IV LBO · §§ 4, 6, 13 BImSchG ·§ 75 I VwVfG ·§ 142 LVwG · § 2 I LBO · § 59 I LBO · § 61 LBO · § 62 LBO · § 51 LBO · § 63 LBO · § 76 LBO · § 77 LBO · § 29 I BauGB · § 30 I BauGB · § 9a BauGB · § 4 BauGB · § 31 BauGB · §§ 2-14 II BauNVO · § 15 BauNVO · § 4 BauNVO · § 13a BauNVO · § 4 III Nr. 2 BauNVO · § 1 VI Nr. 1 BauNVO · § 34 BauGB ·§ 35 BauGB · § 33 BauGB · §§ 14, 16, 17 BauGB · § 15 BauGB · § 3 LBO · § 6 LBO · § 12 LBO Dieses Schema prüft die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids im Rahmen einer Verpflichtungsklage.

§ 72 I LBO · § 74 LBO · § 75 S. 3 LBO · § 31 I, II BauGB · § 108a LVwG · §§ 121 ff. LVwG ·§§ 57 I Nr. 2, 2 LBO · § 9 II FStrG · § 12 II LuftVG ·

I. Zulässigkeit der Klage

1. Statthafte Klageart

a) Verpflichtungsklage

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Bei Ablehnung oder Untätigkeit der Behörde ist die Verpflichtungsklage statthaft.

II. Begründetheit des Anspruchs

1. Anspruchsgrundlage

a) Baugenehmigung

§ 72 I LBO (Landesbauordnung)

b) Teilbaugenehmigung

§ 74 LBO i.V.m. § 72 I LBO Berechtigt zum Bau von Teilabschnitten.

c) Bauvorbescheid

§ 75 S. 3 LBO i.V.m. § 72 I LBO

Definition

Bauvorbescheid

Ein feststellender Verwaltungsakt, der einzelne Fragen eines Bauvorhabens vorab klärt.

Problem

Bindungswirkung des Bauvorbescheids

h.M. Der Bauvorbescheid hat Bindungswirkung für die spätere Baugenehmigung, soweit die Fragen positiv beschieden wurden (vorweggenommene Baugenehmigung). Er berechtigt jedoch nicht zum Bau selbst.

Prüfungsumfang: Begrenzung der Prüfung nur auf die Fragen, die der Antragsteller gestellt hat.

d) Rechtsnatur der Entscheidung

Grundsätzlich gebundene Entscheidung, d.h. bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Ausnahme: Ermessensentscheidung bei Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 I, II BauGB i.V.m. z.B. § 2-12 BauNVO).

In diesen Fällen wandelt sich der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Ermessensreduzierung auf Null: Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme/Befreiung und Fehlen besonderer städtebaulicher Gründe, die entgegenstehen, kann das Ermessen auf Null reduziert sein.

Anspruch kann sich auch aus Zusicherung (§ 108a LVwG) oder öffentlich-rechtlichem Vertrag (§§ 121 ff. LVwG) ergeben.

2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

a) Zuständigkeit

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde (z.B. Landräte/Bürgermeister, §§ 57 I Nr. 2, 2 LBO).

b) Verfahren

Einhaltung der Verfahrensvorschriften, z.B. Drittbeteiligung, Beteiligung anderer Behörden (§ 9 II FStrG, § 12 II LuftVG).

c) Form

Schriftlicher Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen (§ 68 I 1 LBO).

Abgrenzung zum Antrag auf Genehmigungsfreistellung (§ 62 III, IV LBO).

3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen

a) Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens

aa) Bauliche Anlage (§ 2 I LBO)

Definition: Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

Problem

Bewegliche Sachen als bauliche Anlagen

h.M. Ja, wenn die Sache mindestens 3 Monate an Ort und Stelle verweilt und eine gewisse Ortsfestigkeit aufweist.

bb) Genehmigungspflichtiges Vorhaben (§ 59 I LBO)

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage.

Problem

Nutzungsänderung bei Instandhaltung/-setzung

h.M. Instandhaltung ist keine Nutzungsänderung (keine Änderung der Konstruktion/Gestalt). Instandsetzung ist eine Nutzungsänderung, wenn die Standfestigkeit der Anlage berührt ist.

Problem

Abgrenzung Nutzungsänderung zu bloßer Nutzungsintensivierung

h.M. Gewisse Nutzungsintensivierungen sind genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Nutzungsintensivierung eine neue Qualität erreicht (z.B. Änderung Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung, Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung).

Problem

Aufgabe der bisherigen Nutzung

h.M. Grundsätzlich keine Nutzungsänderung. Bloße Nichtweiterführung genügt nicht. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung nicht mehr zu rechnen ist (Verlust des Bestandsschutzes).

cc) Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Das Vorhaben darf nicht genehmigungsfrei sein (§ 61 LBO), keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen (§ 62 LBO), kein Sonderbau sein (§ 51 LBO), kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 63 LBO), keine Genehmigung fliegender Bauten (§ 76 LBO) oder bauaufsichtliche Zustimmung (§ 77 LBO) erfordern.

dd) Konzentrationswirkung anderer Genehmigungen

Andere Genehmigungen können die Baugenehmigung ggf. entbehrlich machen.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§§ 4, 6, 13 BImSchG): Inzidente Prüfung der baurechtlichen Vorschriften.

Planfeststellungsbeschlüsse: Konzentrationswirkung aus § 75 I VwVfG / § 142 LVwG.

b) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (§ 72 I LBO)

Das Vorhaben muss mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

aa) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht

(1) Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts (§ 29 I BauGB) — Das Vorhaben muss ein 'Vorhaben' im Sinne des BauGB sein.

Der Anlagenbegriff der LBO ist weiter als der des BauGB (z.B. kleines Werbeschild ist Anlage i.S.d. LBO, nicht BauGB).

(2) Zulässigkeit nach Lage des Grundstücks (a) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) — Qualifizierter, vorhabenbezogener oder einfacher Bebauungsplan.

Problem

Kriterien zur Bestimmung, ob ein qualifizierter B-Plan vorliegt

Ansicht

Wenn im Sachverhalt nicht explizit als 'qualifiziert' bezeichnet, sind die Voraussetzungen des § 30 BauGB zu prüfen (Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen).

Problem

Ferienwohnung

Ansicht

Definition: § 13a BauNVO. Kann als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 III Nr. 2 BauNVO zulässig sein. Ausnahme: Rückausnahme nach § 1 VI Nr. 1 BauNVO (z.B. in reinen Wohngebieten).

Ggf. inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans.

(b) Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Problem

Anwendung des § 34 BauGB, wenn Baugebiet (nur) aus Schwarzbauten besteht

h.M. Ja, es kommt nur auf die tatsächliche Bebauung an, nicht auf deren Legalität.

(c) Im (unbeplanten) Außenbereich (§ 35 BauGB) Grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben oder ein sonstiges Vorhaben, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(d) Während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Bebauungsplan in Aufstellung begriffen ist.

(3) Keine entgegenstehenden sonstigen bauplanungsrechtlichen Regelungen Keine Veränderungssperre (§§ 14, 16, 17 BauGB).

Keine Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB).

(4) Ggf. Einvernehmen der Gemeinde Erforderlich in bestimmten Fällen, z.B. bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Abweichungen von einem Bebauungsplan.

(5) Ggf. Befreiung/Ausnahme (§ 31 II BauGB) Wenn das Vorhaben grundsätzlich nicht zulässig ist, kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 31 II BauGB vorliegen.

bb) Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht

(1) Allgemeine Anforderungen (§ 3 LBO) Das Vorhaben muss den allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung entsprechen (z.B. Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz).

(2) Besondere Anforderungen (§§ 4 ff. LBO) Das Vorhaben muss den besonderen Anforderungen der LBO entsprechen (z.B. Abstandsflächen § 6 LBO, Standsicherheit § 12 LBO, Brandschutz).

cc) Vereinbarkeit mit sonstigem öffentlichem Recht

Das Vorhaben muss mit allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sein (z.B. Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht, Wasserrecht).

Problem

Schlusspunkttheorie vs. Separationstheorie

Ansicht

Darf die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erteilen, obwohl noch weitere eigenständige Genehmigungen erforderlich sind?

h.M. (Schlusspunkttheorie):

Die Baugenehmigung bildet den Schlusspunkt des Genehmigungsverfahrens. Die Bauaufsichtsbehörde hat eine Vorprüfungskompetenz hinsichtlich der Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Bei Illegalität (Voraussetzungen für andere Genehmigungen liegen nicht vor): Versagung der Baugenehmigung ohne Abwarten der Entscheidung der anderen Behörden.

Bei Legalität (Voraussetzungen für andere Genehmigungen liegen vor): Abwarten der Entscheidung der anderen Genehmigungsbehörden.

a.A. (Separationstheorie):

Die Bauaufsichtsbehörde hat keine Vorprüfungskompetenz für andere Genehmigungen. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; die Verantwortung für andere Genehmigungen liegt bei den jeweiligen Fachbehörden.