Prüfungsschema
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, § 118a LVwG
Wideraufgreifen des Verwaltungsverfahrens, § 118 a LVwG Das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ermöglicht die Überwindung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes. Es ergehen zwei Verwaltungsakte: eine verfahrensrechtliche Entscheidung über das Wiederaufgreifen und eine erneute Sachentscheidung.
§ 118a LVwG · § 116 LVwG · § 117 LVwG
I. Wiederaufgreifen auf Antrag (§ 118a I-IV LVwG)
1. Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen (1. VA)
a) Statthafter Antrag
Der Erstbescheid muss unanfechtbar sein. Ist er noch anfechtbar, ist der Antrag ggf. in einen Widerspruch umzudeuten.
b) Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss durch den Erstbescheid beschwert sein (auch Dritte können antragsbefugt sein).
c) Schlüssige Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes
Es muss schlüssig dargelegt werden, dass ein Wiederaufgreifensgrund nach § 118a I LVwG vorliegt. Das tatsächliche Vorliegen wird erst in der Begründetheit geprüft.
d) Unverschuldete Unkenntnis der Gründe (§ 118a II LVwG)
Der Antragsteller darf die Gründe für das Wiederaufgreifen nicht grob fahrlässig nicht gekannt haben.
e) Antragsfrist (§ 118a III LVwG)
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt werden.
2. Begründetheit des Antrags
Definition
Wiederaufgreifensgrund
Es muss ein Wiederaufgreifensgrund nach § 118a I LVwG vorliegen (z.B. neue Tatsachen, neue Rechtslage, Wiederaufnahme des Verfahrens).
3. Rechtsfolgen
a) Verpflichtung zur erneuten Sachentscheidung (2. VA)
Ist der Antrag zulässig und begründet, muss die Behörde eine neue Entscheidung in der Sache treffen.
b) Maßgebliches Recht
Die erneute Entscheidung erfolgt nach dem materiellen Recht, das vor Erlass des Erstbescheides galt, unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse.
4. Prozessuale Durchsetzung
a) Ablehnung des Wiederaufgreifens
Gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist Widerspruch oder Verpflichtungsklage statthaft.
Problem
Verbindung der Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen mit der Verpflichtungsklage auf Aufhebung des
Erstbescheides (Durchgriffsklage)
a.A. (E.A.):
Das Gericht hat noch nicht über das Wiederaufgreifen entschieden, sodass auf Aufhebung des Erstbescheides noch nicht verpflichtet werden kann.
h.M. (Rspr.):
Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang; Klagen können gemeinsam geltend gemacht werden (Durchgriffsklage).
Differenzierende Auffassung:
Ein Durchgriff ist nur möglich, wenn die Behörde bezüglich der Sachentscheidung kein Ermessen hat.
b) Erlass eines Ablehnungsbescheides (Erstbescheid wird bestätigt)
Gegen diesen Zweitbescheid sind alle Rechtsbehelfe möglich.
c) Erlass eines positiven Zweitbescheides
Ggf. ist eine Klage durch einen Dritten möglich, wenn dieser durch den positiven Zweitbescheid beschwert ist.
II. Wiederaufgreifen nach Ermessen (§ 118a V LVwG)
1. Voraussetzungen
a) Keine Voraussetzungen des § 118a I LVwG
Das Wiederaufgreifen nach Ermessen ist zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen auf Antrag nicht vorliegen.
b) Eigenständiger Verwaltungsakt
Die Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 118a V LVwG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
2. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
a) Grundsatz
Ein Hinweis auf die Bestandskraft des Erstbescheides ist in der Regel ermessensfehlerfrei.
b) Ermessensreduzierung auf Null
Ein gebundener Anspruch auf erneute Sachentscheidung besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null, d.h., wenn das Festhalten am Erstbescheid schlechthin unerträglich wäre.
Beispiele:
Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheides Verstoß gegen gute Sitten und Treu und Glauben Verstoß gegen Art. 3 I GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) Offensichtliche Unionsrechtswidrigkeit
3. Erneute Entscheidung in der Sache (2. VA)
Problem
Maßgebliches Recht für die erneute Sachentscheidung
Rspr.: — Entscheidung aufgrund des materiellen Rechts.
Zutreffend: — Entscheidung nach den §§ 116, 117 LVwG (Wortlaut des § 118a V LVwG).
4. Prozessuale Durchsetzung
a) Ermessensfehlerhafte Ablehnung des Wiederaufgreifens
Hiergegen ist die Verpflichtungsklage statthaft.
b) Ermessensreduzierung auf Null
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, kann unmittelbar auf Aufhebung des Erstbescheides geklagt werden (Durchgriffsklage).
c) Positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen, aber selbe Entscheidung in der Sache
Gegen den negativen Zweitbescheid ist die Verpflichtungsklage statthaft.