Prüfungsschema
Widerruf eines rechtmäßigen VA, § 117 LVwG
Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 117 LVwG, unter Berücksichtigung der Art des Grund-Verwaltungsakts und der spezifischen Widerrufsgründe.
§ 117 LVwG · § 116 LVwG · § 14 BBG ·§ 12 BeamtStG ·§ 45 WaffG
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Anwendbarkeit des § 117 LVwG
a) Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
§ 117 LVwG ist die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (VA).
b) Vorrang von Spezialvorschriften
Spezialgesetzliche Regelungen gehen § 117 LVwG vor (z.B. § 14 BBG, § 12 BeamtStG, § 45 WaffG).
c) Abgrenzung zu § 116 LVwG
Die Anwendbarkeit von § 117 LVwG setzt einen rechtmäßigen Grund-VA voraus. Die Rechtmäßigkeit ist inzident zu prüfen.
Bei einem rechtswidrigen Grund-VA ist § 116 LVwG einschlägig.
d) Rechtsnatur des Widerrufs
Der Widerruf ist als actus contrarius zum Erlass des Grund-VA selbst ein Verwaltungsakt.
2. Konkrete Ermächtigungsgrundlage innerhalb des § 117 LVwG
Differenzierung nach Art des Grund-Verwaltungsakts Die konkrete Ermächtigungsgrundlage richtet sich nach der Art des Grund-VA:
Belastender Verwaltungsakt Widerruf nach § 117 Abs. 1 LVwG. Dieser ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten besteht.
Begünstigender Verwaltungsakt — Widerruf nur unter den engeren Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 oder Abs. 3 LVwG.
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
a) Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit Grundsätzlich ist die Behörde zuständig, die den Grund-VA erlassen hat (Grundsatz des actus contrarius).
Örtliche Zuständigkeit — Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 29, 31 LVwG.
b) Verfahren
Definition
Anhörung, § 87 LVwG
Eine Anhörung des Betroffenen ist gemäß § 87 LVwG erforderlich, da der Widerruf in seine Rechte eingreift.
c) Form
Definition
Anforderungen der §§ 108, 109 LVwG
Der Widerruf muss die gesetzlichen Formanforderungen erfüllen, insbesondere ist er schriftlich zu erlassen und zu begründen.
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Rechtmäßiger Grund-Verwaltungsakt
Der zu widerrufende Verwaltungsakt muss im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sein. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Grund-VA.
Problem
Analoge Anwendung der §§ 117 Abs. 2, 3 LVwG auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte
Fraglich ist, ob die strengeren Widerrufsvoraussetzungen der §§ 117 Abs. 2, 3 LVwG analog auf rechtswidrige begünstigende VA anzuwenden sind, wenn deren Rücknahme nach § 116 LVwG wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist.
h.M. Ja, eine analoge Anwendung ist geboten. Ein rechtswidriger VA darf nicht besser geschützt sein als ein rechtmäßiger. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber den Fall des unanfechtbaren, aber rechtswidrigen und nach § 116 LVwG nicht zurücknehmbaren VA nicht bedacht hat.
a.A. Nein, es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die §§ 116 und 117 LVwG bilden ein geschlossenes System für rechtswidrige bzw. rechtmäßige VA. Der Bestand des rechtswidrigen VA ist das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung im Rahmen des § 116 LVwG.
b) Besondere Voraussetzungen für begünstigende Verwaltungsakte (§ 117 Abs. 2, 3 LVwG)
Definition
Art des Verwaltungsakts
Der Grund-VA muss eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren oder Voraussetzung dafür sein (typischerweise eine Subvention).
Problem
Subvention durch Satzung
Fraglich ist, ob eine Subvention, die auf einer Satzung beruht, die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da § 117 LVwG auf VA abstellt.
h.M. Ja, ausreichend ist die sog. Etatlegitimation. Die Kette der Legitimation durch Haushaltsgesetz und Haushaltssatzung genügt als Rechtsgrundlage für die Subvention, die dann per VA gewährt wird.
a.A. Erforderlich ist eine spezielle satzungsrechtliche Ermächtigung zur Subventionsgewährung; bloße Etatansätze genügen nicht.
c) Vorliegen eines Widerrufsgrundes
Es muss ein gesetzlich normierter Widerrufsgrund vorliegen.
Widerrufsgründe nach § 117 Abs. 2 S. 1 LVwG Z.B. Widerrufsvorbehalt (Nr. 1), Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2), nachträgliche Änderung der Sachlage (Nr. 3), nachträgliche Änderung der Rechtsvorschrift (Nr. 4), schwerwiegendes Gemeinwohlinteresse (Nr. 5).
Problem
Rechtmäßigkeit der Auflage nach § 117 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LVwG
h.M. Die Rechtmäßigkeit der Auflage ist keine Voraussetzung für den Widerruf. Allerdings ist eine etwaige Rechtswidrigkeit der Auflage im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und kann zu einem Ermessensfehler führen, wenn sie nicht zugunsten des Bürgers gewürdigt wird.
a.A. Nur eine rechtmäßige Auflage kann Grundlage für einen Widerruf sein; andernfalls fehlt es am Widerrufsgrund.
Widerrufsgründe nach § 117 Abs. 3 S. 1 LVwG — Zweckverfehlung (Nr. 1) oder nachträgliche Änderung der Verhältnisse (Nr.
2).
Definition
Zweckverfehlung (§ 117 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG)
Zweckverfehlung liegt vor, wenn die Leistung nicht, nicht mehr oder nicht mehr für den vorgeschriebenen Zweck verwendet wird, auch wenn sie ursprünglich zweckentsprechend eingesetzt wurde.
d) Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 117 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 116 Abs. 4 S. 1 LVwG)
Beim Widerruf nach § 117 Abs. 3 LVwG muss die Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen eingehalten werden. Für § 117 Abs. 2 LVwG gilt diese Frist nicht direkt, das Vertrauen wird aber im Ermessen berücksichtigt.
2. Rechtsfolge
a) Ermessen
Der Widerruf steht im Ermessen der Behörde (§ 113 Abs. 1 LVwG). Die Behörde muss ihr Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausüben.
b) Verhältnismäßigkeit
Der Widerruf muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Rahmen der Angemessenheit ist insbesondere das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des VA (Bestandsschutz) gegen das öffentliche Interesse am Widerruf abzuwägen.
IV. Entschädigungsanspruch
Ggf. Entschädigungsanspruch, § 117 Abs. 6 LVwG Voraussetzungen Ein Anspruch auf Entschädigung für den durch den Widerruf erlittenen Vermögensnachteil (Vertrauensschaden) besteht nur bei einem Widerruf nach § 117 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis 5 LVwG.