Prüfungsschema

(Vorbeugender) Öffentlich–rechtlicher Abwehr–und Unterlassungsanspruch

(Vorbeugender) Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch §§ 22, 3 BImSchG · § 906 BGB · § 195 BGB · § 242 BGB ·§ 254 BGB Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch dient der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in subjektive öffentliche Rechte. Er wird regelmäßig mittels allgemeiner Leistungsklage geltend gemacht. Ist eine regelnde Entscheidung vorgeschaltet, kann eine Anfechtungsklage einschlägig sein. Bei unmittelbar bevorstehendem Eingriff kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 V VwGO beantragt werden.

§§ 1004, 12, 862 BGB analog · § 123 V VwGO · Art. 2 I GG ·Art. 12 GG · Art. 14 I GG · Art. 2 II GG · Art. 21 I GG · Art. 20 II GG ·

I. Rechtsgrundlage

1. Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch

a) Analoge Anwendung von Normen

Der Anspruch wird gewohnheitsrechtlich anerkannt und stützt sich auf die analoge Anwendung von §§ 1004, 12, 862 BGB.

Definition

Allgemeiner Rechtsgedanke

Der Anspruch basiert auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand rechtswidrige Eingriffe dulden muss.

Definition

Freiheitsgrundrechte

Die Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes untermauern den Anspruch als Ausdruck des Schutzes individueller Freiheit.

II. Abgrenzung zu anderen Ansprüchen

1. Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

a) Abgrenzung

Der Abwehr- und Unterlassungsanspruch zielt auf die Abwehr eines *bevorstehenden* oder die Beendigung eines *andauernden* Eingriffs. Der FBA hingegen zielt auf die Beseitigung der *Folgen* eines bereits abgeschlossenen rechtswidrigen Eingriffs.

Bullet — Unterlassungsanspruch knüpft an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs an.

Bullet — FBA knüpft an die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustandes an.

2. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

a) Abgrenzung

Der Erstattungsanspruch betrifft die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist daher vom Abwehranspruch zu unterscheiden.

3. Quasinegatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

a) Abgrenzung

Dieser Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog ist einschlägig bei privatrechtlicher Tätigkeit des Hoheitsträgers (fiskalischer Zusammenhang). Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch betrifft hoheitliches Handeln.

III. Voraussetzungen

1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

a) Definition: Subjektiv-öffentliches Recht

Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Einzelnen ein Recht auf Schutz oder Leistung einräumt (Schutznormtheorie).

Problem

Eingriff in Grundrechte oder einfachgesetzliche Rechte

Ansicht

Der Anspruch kann sich sowohl auf Grundrechte als auch auf einfachgesetzliche subjektive Rechte stützen.

b) Grundrechtsaufbau (bei Grundrechtsbetroffenheit)

Prüfung des Schutzbereichs und des Eingriffs in das betroffene Grundrecht.

aa) Schutzbereich des betroffenen Grundrechts

Feststellung, ob der sachliche und persönliche Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist.

bb) Eingriff (klassisch/modern)

Feststellung eines Eingriffs in den Schutzbereich.

Problem

Staatliches Informationshandeln (mittelbare Eingriffe)

h.M. Ein mittelbarer Eingriff liegt vor, wenn das Informationshandeln objektiv berufsregelnde Tendenzen aufweist (Art. 12 GG), ein funktionales Äquivalent zu einem direkten Eingriff darstellt oder eine hohe Intensität und Intention zur Beeinträchtigung aufweist.

a.A. Die Lehre vom funktionalen Schutzbereich argumentiert, dass bestimmte staatliche Maßnahmen, die ein Grundrecht nur mittelbar beeinträchtigen, den Schutzbereich nicht betreffen, da das Grundrecht 'davor' nicht schützt (z.B. 'Wer an den Markt geht, muss Kritik aushalten'). Ein Eingriff liegt aber vor, wenn nachteilige Effekte (Anprangern) entstehen, die einem unmittelbaren Eingriff gleichkommen.

Problem

Ehrschutz gegen Hoheitsträger (insb. APR)

Ansicht

Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) kann auch bei hoheitlichen Äußerungen vorliegen, die nicht zwingend unmittelbar oder mittelbar, aber eingriffsgleiche Wirkung haben.

Problem

Abwehr hoheitlicher Immissionen

Ansicht

Hier können Art. 14 I GG (Eigentumsfreiheit) oder Art. 2 II GG (körperliche Unversehrtheit, Gesundheit) betroffen sein.

2. Hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender, andauernder Eingriff oder Wiederholungsgefahr

a) Hoheitlicher Eingriff

Der Eingriff muss durch hoheitliches Handeln erfolgen, sei es durch Verwaltungsakt (VA) oder Realakt.

Problem

Abgrenzung zum privatrechtlichen Verwaltungshandeln des Staates

Ansicht

Problematisch bei Realakten wie Immissionen oder beleidigenden Äußerungen eines Amtsträgers. Hier ist die Annextheorie anzuwenden: Handelt der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder im Rahmen seiner fiskalischen Tätigkeit?

Problem

Zurechnung der Handlungen von Privaten

Ansicht

Handlungen von Beliehenen oder Verwaltungshelfern können dem Hoheitsträger zugerechnet werden. Eine Zurechnung erfolgt, wenn die hoheitliche Handlung typischerweise eine Beeinträchtigung bewirkt oder der Hoheitsträger eine typische Gefahr geschaffen bzw. zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (bei missbräuchlicher Nutzung durch Dritte).

b) Kausalität

Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem hoheitlichen Handeln und der Beeinträchtigung bestehen.

Problem

Abwehr hoheitlicher Immissionen

Ansicht

Die Störung muss im Sachzusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z.B. Daseinsvorsorge) stehen. Bei Störungen durch Dritte ist eine Zurechnung nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung oder bei Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen durch den Hoheitsträger gegeben.

c) Unmittelbar bevorstehend, andauernd oder Wiederholungsgefahr

Der Eingriff muss entweder unmittelbar bevorstehen, aktuell andauern oder es muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (§ 1004 BGB I analog).

3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs / Keine Duldungspflicht

a) Keine Duldungspflicht des Anspruchsstellers

Der Anspruchsteller darf nicht zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sein.

Problem

Rechtswidrigkeitsmaßstäbe bei Realakten

Ansicht

Eine Duldungspflicht kann sich aus speziellen Regelwerken ergeben, z.B. bei Immissionen nach § 906 BGB i.V.m.

§§ 22, 3 BImSchG. Bei Grundrechtsbetroffenheit ist zu prüfen, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (von einer Schranke gedeckt).

Problem

Staatliches Informationshandeln

h.M. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage (EGL) für staatliches Informationshandeln ist nicht zwingend erforderlich (z.B. LFGB, VIG, UIG).

Rspr. Rechtfertigung durch verfassungsimmanente Schranken (Verstoß gegen Gesetzesvorbehalt). Überwiegend:

Rechtfertigung aus dem Sachzusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Hoheitsträgers, sofern das Handeln verhältnismäßig ist.

Problem

Ehrschutz gegen Hoheitsträger

Ansicht

Eine Äußerung ist rechtmäßig, wenn sie kompetenzmäßig innerhalb des Aufgabenbereichs erfolgt und das Sachlichkeitsgebot beachtet wird. Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig, wenn sie unrichtig sind. Werturteile sind rechtswidrig, wenn sie nicht zur Verfolgung eines legitimen Zwecks verhältnismäßig sind, eine unnötige Herabsetzung darstellen oder gegen die parteipolitische Neutralität verstoßen. Ein legitimer Zweck kann sich aus Öffentlichkeitsarbeit oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben, nicht aber aus Grundrechten des Hoheitsträgers (Art. 5 GG).

Problem

Sonderfall Neutralitätsgebot

Ansicht

Für Parteien ergibt sich das Neutralitätsgebot aus Art. 21 I und Art. 20 II GG. Ein Eingriff liegt vor, wenn die Autorität des Amtes oder Ressourcen des Amtes verwendet werden. Eine Rechtfertigung kann aus Informations- und Öffentlichkeitsarbeit möglich sein, unter Wahrung des Sachlichkeitsgebots.

Problem

Abwehr hoheitlicher Immissionen

Ansicht

Rechtswidrigkeit des Eingriffs liegt vor, wenn schädliche Umwelteinwirkungen nach §§ 22 I, 3 I BImSchG vorliegen. Eine Duldungspflicht kann sich aus der Unzumutbarkeit ergeben, die nach normativen Grenzen (§ 18 BImSchG) oder analog § 906 BGB (unwesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden) sowie einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen ist.

IV. Rechtsfolge

1. Beenden oder Unterlassen der hoheitlichen Handlung

a) Art der Rechtsfolge

Der Anspruch richtet sich auf die Beendigung eines andauernden oder das Unterlassen eines bevorstehenden rechtswidrigen Eingriffs.

2. Einwendungen und Einreden

a) Mitverschulden

Eine analoge Anwendung von § 254 BGB kann zu einer Reduzierung oder einem Ausschluss des Anspruchs führen.

b) Treu und Glauben

Eine analoge Anwendung von § 242 BGB kann den Anspruch ausschließen, wenn seine Geltendmachung treuwidrig wäre.

c) Verjährung

Der Anspruch unterliegt der Verjährung nach analoger Anwendung von § 195 BGB.

3. Besondere Rechtsfolgen

Problem

Ehrschutz gegen Hoheitsträger

h.M. Bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen ist ein Widerruf möglich (allgemeine Leistungsklage). Bei rechtswidrigen Werturteilen besteht ein Unterlassungsanspruch (allgemeine Leistungsklage).

Problem

Abwehr hoheitlicher Immissionen

Ansicht

Die Rechtsfolge kann die Beseitigung der Störung oder die Anordnung von Schutzmaßnahmen sein.