Prüfungsschema

Verwaltungsvollstreckung, §§ 228 ff., 261 ff. LVwG

§§ 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKVO · § 21 Abs. 2 VVKVO Dieses Schema behandelt die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, unterteilt in das gestreckte Zwangsverfahren, den sofortigen Vollzug und die Erhebung von Kosten mittels Kostenbescheid.

§§ 228 ff. LVwG · §§ 261 ff. LVwG ·§ 6 BVwVG · § 13 BVwVG · § 80 II VwGO ·§§ 70, 74 VwGO · § 25 Abs. 1 VVKVO ·

I. Gestrecktes Zwangsverfahren (§§ 228, 229 LVwG)

1. Ermächtigungsgrundlage

Definition

Definition:

VA, der auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist.

Norm:

§§ 228, 229 LVwG i.V.m. § 235 LVwG (konkretes Zwangsmittel).

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Vollzugsbehörde: — § 231 LVwG / § 7 BVwVG (Behörde, die den VA erlassen hat).

b) Verfahren

Anhörung: — Nicht erforderlich, § 87 II Nr. 5 LVwG.

Androhung des Zwangsmittels: — Schriftlich, § 236 I 1 LVwG / § 13 BVwVG.

Frist: — Angemessene Frist für den Betroffenen zur Erfüllung der Grundverfügung, § 236 II 1 LVwG.

Verbindung: — Kann mit dem VA verbunden sein, § 236 III 1 LVwG.

Festsetzung des Zwangsmittels: — Erforderlich.

Entbehrlichkeit: — Bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Grundverfügung durch den Betroffenen.

c) Form

Ergibt sich aus der Schriftform der Androhung und Festsetzung.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Allgemeine Voraussetzungen

Zulässigkeit des Vollzugs: — Nach § 229 I Nr. 1 und 2 LVwG.

Grundverfügung (VA):

Muss ergangen und wirksam sein (nicht nichtig, § 113 LVwG). Ein rechtswidriger, aber wirksamer VA kann als Grundlage dienen.

Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit:

Unanfechtbar:

Bestandskräftig (Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, §§ 70, 74 VwGO, oder Rechtsbehelf rechtskräftig abgelehnt).

Sofort vollziehbar: — Kein aufschiebender Rechtsbehelf, § 80 II VwGO.

Keine Vollstreckungshindernisse:

Beispiele:

Nicht alleinige Verfügungsbefugnis des Betroffenen über die Sache; Zweck des Vollzugs ist bereits erreicht.

b) Besonderheiten der Zwangsmittel

aa) Auswahl des Zwangsmittels:

Aus § 235 LVwG.

bb) Voraussetzungen der Zwangsmittel:

Ersatzvornahme, § 238 LVwG:

Definition

Nur bei vertretbaren Handlungen:

Vertretbar ist eine Handlung, wenn die Vornahme durch einen Dritten rechtlich zulässig ist und es für den Berechtigten tatsächlich und wirtschaftlich gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer die Handlung vornimmt.

Nur positives Tun: — Nicht vertretbar sind höchstpersönliche Pflichten.

Zwangsgeld, § 237 LVwG: — Bei Uneinbringlichkeit kann die Behörde Ersatzzwangshaft bei Gericht beantragen.

Unmittelbarer Zwang, § 239 LVwG:

Subsidiär: — Zu den anderen Zwangsmitteln.

Umfasst: — Gewaltanwendung, auch mit Waffen. Nicht zur Erzwingung einer Erklärung.

Problem

Abgrenzung Unmittelbarer Zwang – Ersatzvornahme (z.B. Auto abschleppen)

a.A. Ablehnung der herrschenden Meinung (teleologische Reduktion).

h.M. (Identitätstheorie):

Erfolg und Art und Weise der geforderten Handlung des Betroffenen müssen identisch sein (oft Ausschluss der Ersatzvornahme).

c) Ermessen und Verhältnismäßigkeit des Vollzugs

aa) Verhältnismäßigkeit: — Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
bb) Ermessen:

Entschließungsermessen: — „Ob“ des Vollzugs.

Auswahlermessen: — „Wie“ des Vollzugs (bzgl. Vollstreckungsadressaten, Zwangsmittels, Höhe des Zwangsgeldes).

Ermessensfehler:

Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung (hier kann auch Verhältnismäßigkeit angesprochen werden).

d) Korrekte Anwendung des Zwangsmittels

Zu prüfen, wenn das festgesetzte Zwangsmittel von der tatsächlichen Anwendung abweicht.

II. Sofortiger Vollzug (§ 230 LVwG)

1. Ermächtigungsgrundlage

Norm:

§ 230 LVwG.

Besonderheit:

Noch keine Grundverfügung ergangen.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Vollzugsbehörde: — Die Behörde, die die Grundverfügung hätte erlassen können.

b) Verfahren

Anhörung: — Nicht nötig, § 87 LVwG.

Androhung des Zwangsmittels: — Nicht nötig.

Festsetzung des Zwangsmittels: — Nicht nötig.

c) Form

Keine spezifischen Formvorschriften, da keine VA-ähnlichen Schritte.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

aa) Ohne vorausgehenden VA

Problem

Zunächst gestrecktes Verfahren angestrebt, dann Gefahrenentwicklung, die sofortigen Vollzug erfordert,

obwohl Grundverfügung existiert.

h.M. Sofortiger Vollzug ist anwendbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen (teleologische Reduktion zur effektiven Gefahrenabwehr).

Definition

bb) Gegenwärtige Gefahr

Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen oder steht unmittelbar oder in allernächster Zeit mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor.

Definition

cc) Zwangsanwendung zur Gefahrenabwehr notwendig

Der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens ist so gering, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung eine wirksame Abwehrmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.

dd) Behörde handelt innerhalb ihrer Befugnisse

Hypothetische Grundverfügung:

Die Behörde muss befugt gewesen sein, eine Grundverfügung zu erlassen (ggf. inzidente Prüfung der hypothetischen Grundverfügung).

Prüfungsumfang:

Ermächtigungsgrundlage (z.B. §§ 174, 176 LVwG Generalklausel), formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren ohne Androhung/Festsetzung/Anhörung, Form), materielle Rechtmäßigkeit (Gefahr der öffentlichen Sicherheit, Ermessen, Verhältnismäßigkeit).

ee) Keine Vollstreckungshindernisse:

Siehe I.3.a).

b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Zwangsmittel: — Unmittelbarer Zwang oder Ersatzvornahme.

Abgrenzung Unmittelbarer Zwang – Ersatzvornahme: — Siehe I.3.b).

Unmittelbarer Zwang durch Polizeibeamte: — §§ 255 ff. LVwG.

c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen

Das gewählte Zwangsmittel muss geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein. Ermessen siehe I.3.c).

d) Anwendung des Zwangsmittels

Analog zu I.3.d).

III. Kostenbescheid (§ 249 Abs. 1 LVwG)

1. Ermächtigungsgrundlage

Norm:

§ 249 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 238 Abs. 1 LVwG, §§ 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKVO.

Definition

Definition:

Kostenbescheid ist ein VA, § 106 LVwG.

Problem

Geltendmachung einer Geldforderung in § 249 I nicht ausdrücklich geregelt.

h.M.:

Weite Auslegung des § 249 I LVwG („Kosten … erhoben“) dahingehend, dass die Behörde die Befugnis hat, die Erstattung der Kosten im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Beispiel:

Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde gem. §§ 164 Abs. 1 Nr. 3, 165 Abs. 1, 2, 166 Abs. 1, 231 LVwG.

b) Verfahren

Anhörung: — Erforderlich, § 87 I LVwG.

c) Form

Schriftform: — § 25 Abs. 1 VVKVO.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Tatbestand: Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs

Voraussetzung:

Amtshandlungen nach diesem Abschnitt (§§ 228 ff. LVwG). Eine rechtmäßige Vollzugsmaßnahme ist Tatbestandsvoraussetzung für einen rechtmäßigen Kostenbescheid.

aa) Ermächtigungsgrundlage der Vollzugsmaßnahme: — Gestrecktes Verfahren: §§ 228 I, 229 I, 238 LVwG. Sofortiger Vollzug:

§ 230 LVwG.

bb) Formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahme:

Zuständigkeit: — § 231 LVwG.

Verfahren:

Auswahl des Zwangsmittels: — § 235 LVwG.

Androhung des Zwangsmittels: — Schriftform, § 236 LVwG (bei sofortigem Vollzug: § 236 I S. 2, § 229 I Nr. 2 LVwG).

Festsetzung des Zwangsmittels: — § 237 II LVwG.

Entbehrlichkeit: — Bei ernsthaftem und endgültigem Verweigern des Betroffenen.

Problem

Schriftform bei Ersatzvornahme

a.A. Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen für alle Zwangsmittel erforderlich.

Wortlaut: — Nur bei Zwangsgeld (§ 237 II LVwG).

cc) Materielle Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahme:

Wirksamer VA: — § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG.

Vollzugsfähiger Inhalt: — § 228 Abs. 1 LVwG.

Unanfechtbar oder sofort vollziehbar: — § 229 I LVwG.

Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Gestrecktes Verfahren:

Grundverfügung nach § 229 I Nr. 1 LVwG nicht zu prüfen. Ggf. prüfen bei § 229 I Nr. 2 LVwG und § 229 II LVwG.

Sofortiger Vollzug: — Stets zu prüfen bei Sofortigem Vollzug nach § 230 I LVwG.

Keine Vollzugshindernisse: — § 241 Abs. 1 LVwG.

Vollstreckungsermessen und Verhältnismäßigkeit: — § 232 Abs. 1 Nr. 1 LVwG.

b) Richtiger Kostenschuldner

Norm: — § 249 Abs. 2 LVwG.

Auswahlermessen: — Bei mehreren Schuldnern.

c) Rechtsfolge: Ermessen über Kostenerhebung?

Norm: — §§ 21 Abs. 2 VVKVO, 73 LVwG.

4. Ergebnis