Prüfungsschema

Verwaltungsverfahren, § 19 LVwG

§ 9 VwVfG · §§ 20, 21 VwVfG · §§ 63 ff. VwVfG · §§ 72 ff. VwVfG Dieses Schema behandelt den Begriff, die Arten und die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es dient der systematischen Erfassung der grundlegenden Aspekte administrativer Verfahrensabläufe.

§ 19 Verwaltungsverfahren

I. Begriff und Arten des Verwaltungsverfahrens

1. Begriff des Verwaltungsverfahrens

a) Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne

Tätigkeit der Verwaltungsbehörde, die auf den Erlass einer Entscheidung, die Vornahme oder eine sonstige Maßnahme gerichtet ist.

Hinweis: — Eine konkrete Definition fehlt, umfasst grundsätzlich alles Verwaltungshandeln.

b) Legaldefinition des § 9 VwVfG

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.

Wichtige Merkmale:

Außenwirkung Zielrichtung ist Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag Interne Vorgänge sind somit ausgeschlossen

2. Arten der Verwaltungsverfahren

a) Allgemeine und nichtförmliche Verwaltungsverfahren

Die Regelverfahrensart, die Anwendung findet, wenn keine andere Verfahrensart gesetzlich angeordnet ist.

b) Förmliche Verfahren (§§ 63 ff. VwVfG)

Verfahren mit besonderen Verfahrensvorschriften, die nur aufgrund gesetzlicher Anordnung gelten.

Merkmale:

Schriftlicher Antrag Anhörung Mitwirkung von Zeugen Verhandlung

c) Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG)

Verfahren zur Feststellung eines Planes für raumbezogene Vorhaben, bei dem alle beteiligten Parteien anzuhören sind.

Ergebnis:

Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses (Verwaltungsakt), der alle Angelegenheiten zwischen allen Parteien regelt und entgegenstehende Rechte beseitigt.

d) Verfahren über eine einheitliche Stelle

Eine Sammelstelle für alle Daten zur Weiterleitung für eine Entscheidung, die nicht nur eine Durchgangsstelle ist.

e) Vorschriften des Genehmigungsbeschleunigungsgesetzes

Dienen der Signal- und Beschleunigungsfunktion im wirtschaftlichen Bereich.

f) Rechtsbehelfsverfahren

Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf Antrag des Bürgers (z.B.

Widerspruchsverfahren nach VwGO).

g) Massenverfahren

Verfahren mit vielen Beteiligten, die besondere Vorschriften zur Verfahrensvereinfachung erfordern.

Beispiele:

Öffentliche Bekanntmachung anstatt individueller Ladung Gemeinsame Vertretung Bündelung sachlich gleicher Einwendungen

h) Mehrstufige Verwaltungsverfahren

Nicht gesetzlich geregelte Verfahren, die sich aus Vorbescheiden und Teilgenehmigungen ergeben.

Merkmal: — Zerlegung des Verfahrens in mehrere, aber für sich selbstständige Teile.

i) Weitere Abstufungen

Z.B. Linienführungsbestimmung des Verkehrsministers.

j) Mediationsverfahren

Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

k) Elektronisches Verwaltungsverfahren

Ermöglicht den Zugriff des Bürgers auf ein Internetportal der Verwaltung zur Abwicklung von Verfahren.

Ablaufbeispiele:

Auswahl des konkreten Verfahrens Identitätsprüfung Formulargesteuerte Abfrage der erforderlichen Angaben Plausibilitätsprüfung Ggf. Rückmeldung zu fehlenden oder fehlerhaften Angaben Ggf. Gebührenberechnung Verbindliche Antragsstellung durch den Bürger Ggf. Gebührenaufforderung Erlass des Verwaltungsaktes

3. Bedeutung des Verwaltungsverfahrens

Funktion:

Dient der Durchsetzung und Verwirklichung des materiellen Rechts.

II. Beteiligte des Verwaltungsverfahrens

1. Grundsätzliche Anknüpfungspunkte

Behörde:

Die Behörde selbst ist Beteiligte und gleichzeitig 'Herrin des Verfahrens'.

2. Regelungen des VwVfG

a) Beteiligungsfähigkeit

Entspricht der Prozessfähigkeit; Fähigkeit, am Verwaltungsprozess teilzunehmen.

b) Handlungsfähigkeit

Entspricht der Geschäftsfähigkeit; Fähigkeit, selbst wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

c) Beteiligte des konkreten Verfahrens

Personen, die kraft Gesetzes oder kraft Hinzuziehung durch die Behörde am Verfahren teilnehmen.

d) Ausschluss von der Mitwirkung (§§ 20, 21 VwVfG)

Regelungen über den Ausschluss von Personen von der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren bei Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Befangenheit).