Prüfungsschema

Schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt)

Das Schema behandelt das schlichte Verwaltungshandeln (Realakt), das auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, sowie spezielle Formen wie öffentliche Warnungen und informelles Verwaltungshandeln.

I. Allgemeines zum Realakt

1. Definition und Abgrenzung

Definition

Realakt

Ein Realakt ist auf einen tatsächlichen Erfolg und nicht auf einen Rechtserfolg gerichtet.

Abgrenzung zum Verwaltungsakt Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, der auf eine unmittelbare Rechtsfolge abzielt, bewirkt der Realakt keine unmittelbare Rechtsänderung, sondern eine faktische Veränderung.

2. Zuordnung zum öffentlichen oder Privatrecht

Bestimmung nach zugrundeliegender Rechtsnorm Die Zuordnung richtet sich nach der Rechtsnorm, die dem Handeln zugrunde liegt.

Ohne Rechtsgrundlage Fehlt eine spezifische Rechtsgrundlage, bestimmt sich die Zuordnung nach dem Sachzusammenhang des Handelns.

3. Rechtmäßigkeit

Grundsatz Realakte bewegen sich meist im gesetzesfreien Raum und bedürfen daher grundsätzlich keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage.

Rechtswidrigkeit Ein Realakt ist rechtswidrig, wenn er von einer unzuständigen Stelle erlassen wird oder in Rechte des Bürgers eingreift.

4. Rechtsfolgen rechtswidriger Realakte

Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch Die Behörde muss durch einen rechtswidrigen Realakt geschaffene Fakten beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen.

Schadens- oder Entschädigungsanspruch Dem Bürger steht bei einem rechtswidrigen Realakt ein Anspruch auf Beseitigung oder Wiederherstellung sowie ggf. ein Schadens- oder Entschädigungsanspruch zu.

II. Öffentliche Warnungen und staatliches Informationshandeln

1. Definition

Definition

Öffentliche Warnung

Eine öffentliche Warnung ist eine besondere Form des Realakts, die als behördliche Warnung vor Gefahren oder Missständen erfolgt.

Wirkung Obwohl eine Warnung faktisch wie ein Verbot wirken kann, ist sie rechtlich eine bloße Information und entfaltet keine unmittelbare Verbotswirkung.

2. Probleme der Warnung

Problem

Zuständigkeit

Ansicht

Besonders bei Warnungen von der Bundesregierung stellt sich die Frage der Zuständigkeit für die Warnung.

Problem

Rechtsgrundlage und Gesetzesvorbehalt

Ansicht

Es ist zu prüfen, ob für die Warnung eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und ob der Gesetzesvorbehalt eingehalten wurde.

Problem

Vereinbarkeit mit Grundrechten

Ansicht

Die Vereinbarkeit der Warnung mit Grundrechten, z.B. Art. 12 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) bei Warnungen vor Produkten, ist zu prüfen.

III. Informelles Verwaltungshandeln

1. Definition

Definition

Informelles Verwaltungshandeln

Informelles Verwaltungshandeln umfasst Absprachen zwischen Verwaltung und Bürger, die noch ohne rechtliches Verwaltungshandeln erfolgen.

Erweiterter Begriff (Ossenbühl) Nach Ossenbühl umfasst es alle Verwaltungshandlungen, die sich nicht unter die herkömmlichen rechtlich formalisierten Handlungsformen der Verwaltung rubrizieren lassen, einschließlich einseitigem Hoheitshandeln (Warnungen, Empfehlungen, Auskünfte) und administrativen Regelbildungen außerhalb verfassungsrechtlich formalisierter Rechtserzeugungsverfahren.

2. Rechtliche Wirkung

Grundsatz Informelles Verwaltungshandeln entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Wirkung.

Mögliche Haftung Eine mögliche Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (CIC) kann bei Vertrauensschäden in Betracht kommen.

3. Grenzen

Art. 20 III GG Die Grenzen informeller Absprachen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Faktische Bindungen und Zwänge Faktische Bindungen und Zwänge, die durch informelles Handeln entstehen können, müssen mitbedacht werden, um eine Umgehung rechtlicher Vorgaben zu vermeiden.

Keine Zugeständnisse gegen das Recht Es dürfen keine Zugeständnisse gemacht werden, die gegen geltendes Recht verstoßen würden.