Prüfungsschema
Schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt)
Das Schema behandelt das schlichte Verwaltungshandeln (Realakt), das auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, sowie spezielle Formen wie öffentliche Warnungen und informelles Verwaltungshandeln.
I. Allgemeines zum Realakt
1. Definition und Abgrenzung
Definition
Realakt
Ein Realakt ist auf einen tatsächlichen Erfolg und nicht auf einen Rechtserfolg gerichtet.
Abgrenzung zum Verwaltungsakt Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, der auf eine unmittelbare Rechtsfolge abzielt, bewirkt der Realakt keine unmittelbare Rechtsänderung, sondern eine faktische Veränderung.
2. Zuordnung zum öffentlichen oder Privatrecht
Bestimmung nach zugrundeliegender Rechtsnorm Die Zuordnung richtet sich nach der Rechtsnorm, die dem Handeln zugrunde liegt.
Ohne Rechtsgrundlage Fehlt eine spezifische Rechtsgrundlage, bestimmt sich die Zuordnung nach dem Sachzusammenhang des Handelns.
3. Rechtmäßigkeit
Grundsatz Realakte bewegen sich meist im gesetzesfreien Raum und bedürfen daher grundsätzlich keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage.
Rechtswidrigkeit Ein Realakt ist rechtswidrig, wenn er von einer unzuständigen Stelle erlassen wird oder in Rechte des Bürgers eingreift.
4. Rechtsfolgen rechtswidriger Realakte
Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch Die Behörde muss durch einen rechtswidrigen Realakt geschaffene Fakten beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen.
Schadens- oder Entschädigungsanspruch Dem Bürger steht bei einem rechtswidrigen Realakt ein Anspruch auf Beseitigung oder Wiederherstellung sowie ggf. ein Schadens- oder Entschädigungsanspruch zu.
II. Öffentliche Warnungen und staatliches Informationshandeln
1. Definition
Definition
Öffentliche Warnung
Eine öffentliche Warnung ist eine besondere Form des Realakts, die als behördliche Warnung vor Gefahren oder Missständen erfolgt.
Wirkung Obwohl eine Warnung faktisch wie ein Verbot wirken kann, ist sie rechtlich eine bloße Information und entfaltet keine unmittelbare Verbotswirkung.
2. Probleme der Warnung
Problem
Zuständigkeit
Ansicht
Besonders bei Warnungen von der Bundesregierung stellt sich die Frage der Zuständigkeit für die Warnung.
Problem
Rechtsgrundlage und Gesetzesvorbehalt
Ansicht
Es ist zu prüfen, ob für die Warnung eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und ob der Gesetzesvorbehalt eingehalten wurde.
Problem
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Ansicht
Die Vereinbarkeit der Warnung mit Grundrechten, z.B. Art. 12 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) bei Warnungen vor Produkten, ist zu prüfen.
III. Informelles Verwaltungshandeln
1. Definition
Definition
Informelles Verwaltungshandeln
Informelles Verwaltungshandeln umfasst Absprachen zwischen Verwaltung und Bürger, die noch ohne rechtliches Verwaltungshandeln erfolgen.
Erweiterter Begriff (Ossenbühl) Nach Ossenbühl umfasst es alle Verwaltungshandlungen, die sich nicht unter die herkömmlichen rechtlich formalisierten Handlungsformen der Verwaltung rubrizieren lassen, einschließlich einseitigem Hoheitshandeln (Warnungen, Empfehlungen, Auskünfte) und administrativen Regelbildungen außerhalb verfassungsrechtlich formalisierter Rechtserzeugungsverfahren.
2. Rechtliche Wirkung
Grundsatz Informelles Verwaltungshandeln entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Wirkung.
Mögliche Haftung Eine mögliche Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (CIC) kann bei Vertrauensschäden in Betracht kommen.
3. Grenzen
Art. 20 III GG Die Grenzen informeller Absprachen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Faktische Bindungen und Zwänge Faktische Bindungen und Zwänge, die durch informelles Handeln entstehen können, müssen mitbedacht werden, um eine Umgehung rechtlicher Vorgaben zu vermeiden.
Keine Zugeständnisse gegen das Recht Es dürfen keine Zugeständnisse gemacht werden, die gegen geltendes Recht verstoßen würden.