Prüfungsschema

Rücknahme rechtswidriger VA und Ausgleichsanspruch, § 116 LVwG

Rücknahme rechtswidriger VA, § 116 I 1 (mit Beihilferecht) + Auslgeichsanspruch nach § 116 III LVwG Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 116 I 1 LVwG, insbesondere unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben bei Beihilfen, sowie den Ausgleichsanspruch nach § 116 III LVwG.

§ 116 LVwG · Art. 107 AEUV · Art. 108 AEUV · Art. 23 I 2 GG ·Art. 288 IV AEUV · Art. 263 IV AEUV

I. Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, § 116 I 1 LVwG

1. Ermächtigungsgrundlage

a) Grundsatz

§ 116 I 1 LVwG

Definition

Rechtswidriger Verwaltungsakt

Ein VA ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einer Rechtsnorm steht.

b) Spezialgesetzliche Regelungen

z.B. § 15 I GaststG, § 45 I WaffG

c) Anwendbarkeit bei EU-Beihilfen

§ 116 I 1 LVwG ist auch bei der Rückgewähr von EU-Beihilfen anwendbar.

2. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

a) Zuständigkeit

Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 116 V LVwG i.V.m. § 31 LVwG)

b) Verfahren

Anhörung nach § 87 LVwG

c) Form

Grundsätzlich formfrei, ggf. Schriftform bei belastendem VA (§§ 108, 109 LVwG)

3. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

a) Tatbestand

aa) Aufzuhebender VA ist rechtswidrig — Der ursprüngliche VA muss rechtswidrig sein.

Problem

Rechtswidrigkeit bei EU-Beihilfen

Ansicht

Ein nationaler Beihilfebescheid ist rechtswidrig, wenn er gegen Art. 107, 108 AEUV verstößt.

Unmittelbare Anwendung des Unionsrechts — Art. 23 I 2 GG gewährleistet die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts.

Bindungswirkung eines Negativbeschlusses Ein Negativbeschluss der EU-Kommission nach Art. 108 II AEUV ist bindend (Art. 288 IV AEUV). Er begründet die Rechtswidrigkeit des nationalen Beihilfebescheids.

Verhältnis zum Subventionsempfänger Der Negativbeschluss wirkt auch im Verhältnis zum Subventionsempfänger, der gegen den Beschluss Klage nach Art. 263 IV AEUV erheben kann.

bb) Begünstigender oder belastender VA

Die Rücknahme eines begünstigenden VA unterliegt den Einschränkungen der §§ 116 II-IV LVwG.

cc) Rücknahmesperren (§ 116 I 2, II LVwG)

Keine Rücknahme, wenn der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.

Problem

Überlagerung des § 116 II LVwG durch Unionsrecht bei Beihilfen

Ansicht

Grundsätzlich keine Rücknahme einer Subvention bei Verbrauch, da dies die nach Unionsrecht geforderte Rückforderung praktisch unmöglich machen würde (Arg. effet utile).

a.A. (teilweise Literatur) Vertrauensschutz ist generell ausgeschlossen, wenn eine Rückforderungsentscheidung der Kommission bestandskräftig ist.

Rspr. (EuGH) — Vertrauensschutz ist dennoch anwendbar, aber nur in Ausnahmefällen.

BVerwG Abwägung im Einzelfall, wobei Vertrauen idR. ausgeschlossen ist. Ausnahme bei außergewöhnlichen Umständen.

Ausschluss des Vertrauensschutzes Ein Vertrauensschutz ist nach § 116 II 3 LVwG ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Hinweis Die Regelungen des § 116 II b) und c) LVwG gelten nicht bei § 118 LVwG (kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten).

dd) Jahresfrist (§ 116 IV 1 LVwG)

Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zulässig.

Kenntnis der Tatsachen Positive Kenntnis durch die zuständige Stelle (herrschende Meinung), d.h. durch den zuständigen Sachbearbeiter (Aktenvermerk).

Problem

Rechtsirrtümer

Die Behörde hat Tatsachen vollständig ermittelt, aber die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen.

h.M. Die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit reicht aus, da Rechtswidrigkeit eine Tatsache ist. Eine Gegenansicht würde der Behörde eine uneingeschränkte Rücknahmemöglichkeit eröffnen. § 116 IV LVwG ist sowohl beim Rechtsirrtum als auch beim Sachverhaltsirrtum anwendbar.

a.A. § 116 IV LVwG ist bei Rechtsirrtum nicht anwendbar; die Frist beginnt nicht zu laufen.

Beginn der Jahresfrist bei Rechtsirrtum a.A. (Bearbeitungsfrist) — Beginn mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

h.M. (Entscheidungsfrist) Beginn mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife (frühestens mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen).

Problem

Jahresfrist bei bestandskräftigem Negativbeschluss der Kommission

Ansicht

Wenn die Rechtswidrigkeit des nationalen Beihilfebescheides durch einen bestandskräftigen Negativbeschluss der Kommission festgestellt wurde, muss der Begünstigte dies gegen sich gelten lassen, wenn er keine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erhoben hat. In diesem Fall ist § 116 IV LVwG nicht anwendbar; ansonsten schon.

ee) Ggf. richtiger Adressat

Prüfung, ob die Rücknahme gegenüber dem richtigen Adressaten (ggf. einem begünstigten Dritten) erfolgt.

b) Rechtsfolge: Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Die Behörde hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen VA Ermessen, das entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszuüben ist.

Problem

Ermessen im Unionsrecht bei Beihilfen

Ansicht

Bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen ist das Ermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert, d.h. die Rücknahme ist zwingend.

Gebundene Entscheidungen In bestimmten Fällen kann die Rücknahme auch eine gebundene Entscheidung sein (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen § 3 I 1 StVG).

Verdrängung durch Spezialgesetze — Spezialgesetze können die Anwendung des § 116 LVwG verdrängen (z.B. §§ 8, 9 StAG).

Problem

Berücksichtigung des Vertrauensschutzes im Ermessen

Ist der Vertrauensschutz, der nicht bereits im Tatbestand des § 116 II LVwG beachtlich war, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen?

h.M. Die Ermächtigungsgrundlage des § 116 I 1 LVwG differenziert nicht zwischen VA nach § 116 II und Abs. 3. Somit ist der Vertrauensschutz auch im Ermessen mit einzubeziehen.

a.A. Vertrauensschutz ist nicht im Ermessen beachtlich; der Betroffene erhält stattdessen einen Ausgleichsanspruch nach § 116 III LVwG.

II. Ausgleichsanspruch nach § 116 III LVwG

1. Formelle Voraussetzungen

a) Antrag

Antrag auf Festsetzungs-VA bei der Behörde innerhalb eines Jahres.

Hinweis — Ggf. kann der Anspruch durch eine Verpflichtungsklage erzwungen werden.

2. Materielle Voraussetzungen

a) Rücknahme nach § 116 I 1 LVwG

Der VA muss nach § 116 I 1 LVwG (nicht § 118 LVwG) zurückgenommen worden sein.

b) Rechtswidriger Ausgangs-VA

Der ursprüngliche VA muss rechtswidrig gewesen sein.

c) Kein nichtiger Rücknahmebescheid

Es besteht kein Anspruch, wenn der Rücknahmebescheid selbst nichtig ist.

d) Begünstigender VA

Es muss sich um die Rücknahme eines begünstigenden VA handeln (§ 116 I 2 LVwG).

e) Kein Fall des § 116 II LVwG

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 116 II LVwG dürfen nicht vorliegen.

f) Vermögensnachteil

Dem Begünstigten muss ein Vermögensnachteil entstanden sein.

g) Schutzwürdiges Vertrauen

Der Vermögensnachteil muss im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand des VA entstanden sein (§ 116 III 2 i.V.m. § 116 II LVwG).

3. Rechtsfolge

a) Ersatz des Vertrauensschadens

Der Begünstigte hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse).

III. Überblick: Unionsrechtliche Vorgaben für Beihilfen

1. Beihilfebegriff

Definition

Beihilfe

Beihilfe i.S.d. Art. 107 I AEUV liegt vor, wenn staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen.

Zulässigkeit Grundsätzlich unzulässig (Art. 107 I AEUV), aber Ausnahmen nach Art. 107 II AEUV (generell zulässig) und Art. 107 III AEUV (im Einzelfall zulässig).

2. Beihilfeaufsicht

a) Notifizierungspflicht

Neue Beihilfen müssen der EU-Kommission notifiziert werden (Art. 108 III 1 AEUV, Art. 2 BVVO).

b) Durchführungsverbot

Vor der Genehmigung durch die Kommission darf die Beihilfe nicht durchgeführt werden (Art. 108 III 3 AEUV, Art. 3 BVVO).

c) Prüfverfahren

Vorläufige Prüfung durch die EU-Kommission (Art. 4 BVVO), ggf. förmliches Prüfverfahren (Art. 108 II AEUV, Art. 6 BVVO).

d) Beschlüsse der Kommission

Feststellung, dass keine Beihilfe vorliegt; Beschluss, keine Einwände zu erheben; Positivbeschluss (Beihilfe zulässig); Negativbeschluss (Beihilfe unzulässig).

3. Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen

a) Verstoß gegen Durchführungsverbot

Bei Verstoß gegen Art. 108 III 3 AEUV: Rückforderung der Aussetzung und ggf. vorläufige Rückforderung.

b) Negativbeschluss

Bei einem Negativbeschluss der Kommission ist die Beihilfe grundsätzlich mit Zinsen zurückzufordern.