Prüfungsschema

Rückforderung nach § 117 a LVwG

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides, der auf die Erstattung von Leistungen nach Aufhebung oder sonstiger Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet ist.

§ 117a LVwG ·§ 116 LVwG · § 117 LVwG · § 118 LVwG ·§ 28 LVwG ·§§ 812 ff. BGB · § 50 SGB X ·§ 12 Abs. 2 BBesG · § 37 Abs. 2 AO

A. Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid Die Rückforderung einer öffentlich-rechtlichen Leistung durch Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Definition

§ 117a LVwG als Ermächtigungsgrundlage

§ 117a LVwG ist die allgemeine Ermächtigungsgrundlage im Landesverwaltungsrecht für die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden, weil der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Subsidiarität § 117a LVwG ist nur anwendbar, wenn keine spezielleren gesetzlichen Rückforderungsnormen vorrangig sind. Solche finden sich insbesondere im Sozial-, Beamten- und Abgabenrecht.

Beispiele für vorrangige Spezialgesetze:

§ 50 SGB X (Sozialrecht) § 12 Abs. 2 BBesG (Besoldungsrecht) § 52 Abs. 2 BeamtVG (Beamtenversorgungsrecht) § 37 Abs. 2 AO (Abgabenrecht)

B. Formelle Rechtmäßigkeit

Formelle Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides

1. Zuständigkeit

Die Behörde, die den Rückforderungsbescheid erlässt, muss sachlich und örtlich zuständig sein.

In der Regel ist dies die Behörde, die auch den ursprünglichen Leistungsbescheid erlassen hat.

2. Verfahren

Die allgemeinen Verfahrensvorschriften müssen eingehalten werden.

Anhörung, § 28 LVwG Vor Erlass des Rückforderungsbescheides, der in die Rechte des Betroffenen eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 LVwG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

3. Form

Der Rückforderungsbescheid muss den Formvorschriften genügen.

Schriftform und Begründung Der Bescheid muss in der Regel schriftlich erlassen und mit einer Begründung versehen werden, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Rückforderung hervorgehen.

C. Materielle Rechtmäßigkeit

I. Tatbestandsvoraussetzungen des § 117a LVwG

1. Aufhebung oder sonstige Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt hat, muss für die Vergangenheit aufgehoben worden sein, eine auflösende Bedingung muss eingetreten sein oder er muss aus anderen Gründen unwirksam sein.

Aufhebung für die Vergangenheit Dies betrifft insbesondere die Rücknahme (§ 116 LVwG) oder den Widerruf (§ 117 LVwG) eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).

Analoge Anwendung § 117a LVwG wird analog angewendet, wenn eine Leistung aufgrund einer vorläufigen Bewilligung erbracht wurde und der endgültige Bescheid einen niedrigeren Anspruch feststellt.

2. Leistungserbringung aufgrund des Verwaltungsaktes

Die Leistung (z.B. Geldzahlung, Sachleistung) muss tatsächlich aufgrund des nunmehr unwirksamen Verwaltungsaktes an den Bürger erbracht worden sein.

3. Kein Ausschluss der Anwendbarkeit

Die Anwendung des § 117a LVwG ist in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen.

Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 118 LVwG) Wird ein Verwaltungsakt im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, richtet sich die Kostenerstattung nach § 118 LVwG bzw. den prozessualen Kostenvorschriften, nicht nach § 117a LVwG.

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bei einem von Anfang an nichtigen Verwaltungsakt (vgl. § 113 LVwG) fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Rückabwicklung erfolgt hier direkt nach den zivilrechtlichen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.

BGB), nicht über § 117a LVwG.

II. Rechtsfolge des § 117a LVwG

1. Erlass des Rückforderungsbescheides

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Rechtsfolge zwingend.

Definition

Gebundene Entscheidung

Die Behörde ist zur Rückforderung verpflichtet. Ihr steht kein Ermessen zu („sind die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten“). Die Rückforderung erfolgt durch den Erlass eines eigenständigen, feststellenden und vollstreckbaren Verwaltungsaktes.

2. Umfang der Rückforderung (§ 117a Abs. 2 LVwG)

Der Umfang der Erstattungspflicht bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Verweis auf §§ 812 ff. BGB Maßgeblich ist insbesondere § 818 BGB. Der Empfänger muss das Erlangte sowie gezogene Nutzungen herausgeben.

Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) Der Empfänger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, es sei denn, er kannte den Mangel des Rechtsgrundes oder seine Kenntnis ist ihm zuzurechnen (verschärfte Haftung, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB).

3. Verzinsung (§ 117a Abs. 3, 4 LVwG)

Der zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Die Absätze 3 und 4 des § 117a LVwG regeln den Beginn der Verzinsungspflicht und die Höhe des Zinssatzes.