Prüfungsschema
Recht der öffentlichen Sachen
Das Recht der öffentlichen Sachen Das Recht der öffentlichen Sachen Dieses Schema behandelt den Begriff, die Entstehung, Aufhebung und rechtliche Einordnung öffentlicher Sachen sowie deren verschiedene Nutzungsarten (Gemeingebrauch, Sondergebrauch, Anstaltsgebrauch, Verwaltungsgebrauch) und die damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.
I. Begriff der öffentlichen Sachen
1. Definition
Definition
Öffentliche Sachen sind Vermögenswerte, die
unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen durch besonderen Rechtsakt (Widmung) einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten tatsächlich in Dienst gestellt wurden (Realakt)
2. Beispiele
Dazu zählen auch der Luftraum, das Meer oder Strom.
II. Entstehung, Aufhebung und Änderung öffentlicher Sachen
1. Entstehung
a) Voraussetzungen
Gegenstand wird nach den o.g. Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Sache.
b) Öffentlich-rechtlicher Rechtsakt (Widmung)
Kann sein:
Formelles Gesetz Rechtsverordnung Satzung Verwaltungsakt
c) Rechtsgrundlage für Widmung
Widmung bedarf nur dann einer Rechtsgrundlage, wenn mit ihr Eingriffe in Rechte Dritter verbunden sind.
2. Aufhebung
a) Entwidmung
Durch Entwidmung (actus contrarius).
b) Beendigung der tatsächlichen Indienststellung
c) Einziehung
3. Änderung (Umwidmung)
a) Grundsatz
Durch Umwidmung (durch gleiche Rechtsform wie die Widmung).
Problem
Maßgeblichkeit von Rechtsgrundlagen
Ansicht
Umwidmung nach Maßgabe des Straßen- und Wegerechts oder durch verkehrsrechtliche Maßnahmen nach der StVO?
III. Rechtliche Bedeutung und Einordnung der öffentlichen Sache
1. Modifiziertes Privateigentum
a) Möglichkeit des Privateigentums
Ist an öffentlicher Sache privatrechtliches Eigentum möglich → BGB Vorschriften (Normalfall) → Träger öffentlicher Gewalt ist Eigentümer (ist dann Privateigentum).
b) Beschränkung durch Widmung
Widmung beschränkt Privateigentum (durch Widmung lastet öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit auf dem Privateigentum).
c) Veräußerung
Veräußerung über BGB + Dienstbarkeit geht mit (gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist nicht möglich).
2. Öffentliches Eigentum
a) Definition
Eigentum, das direkt dem öffentlichen Recht unterliegt.
b) Beispiel
§ 4 HambWegeG.
IV. Arten der öffentlichen Sachen
1. Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
a) Definition
Sache ist gewidmet und der unbeschränkten Öffentlichkeit ohne Zulassung zum bestimmten Zweck zugänglich (kann aber entgeltlich sein).
b) Beispiel
Straßen.
c) Sondernutzung
Nutzung über den widmungsgemäßen Gebrauch hinaus (insbesondere Straßen).
Sondernutzung nur mit Erlaubnis.
aa) Fallgruppen (Beispiele)
Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs.
Problem
Klassifizierung von Mietwagen, E-Scootern
Ansicht
Fallen Mietwagen oder E-Scooter unter die Kategorie 'nicht zum Verkehr zugelassen' oder ihre Nutzung unter Sondernutzung?
Problem
Straßennutzung zu überwiegend gewerblichen Zwecken
Ansicht
Gilt als Sondernutzung, §§ 21, 20 StrWG.
Schwerlastverkehr.
Straßenkunst.
Religiöse oder weltanschauliche Nutzung.
bb) Ausschluss der Erlaubnispflicht (Grundrechtskonforme Auslegung)
Gemeingebrauch als kommunikativer Gemeingebrauch:
Versammlungen (Art. 8 GG) und Verteilung von nicht gewerblichen Flyern (Art. 5 Abs. 1 GG) sind nicht erlaubnispflichtig.
Politische Kommunikation (Demos) fallen nicht unter die Sondernutzung (Art. 5 Abs. 1 GG).
Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Erlaubnispflichtig, da Pflichtigkeit kein gesamter Ausschluss der Berufsausübung und somit zulässige Schranke.
cc) Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
Bedarf behördlicher Sondernutzungserlaubnis (nach Ermessen).
Ablehnung nur aufgrund straßenrechtlicher Sicherheits- und Leichtigkeit-Erwägungen.
Sondernutzungsberechtigung aus der Erlaubnis ist streng akzessorisch zum Gemeingebrauch.
Ist Gemeingebrauch ausgeschlossen, dann auch Sondernutzung.
Drittanfechtungsklage möglich, wenn Norm drittschützend ist.
Für Sondernutzung kann Gebühr nach Satzung erhoben werden.
dd) Keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die Sondernutzung
Erlaubnis richtet sich nach Privatrecht (Straßeneigentümer).
2. Öffentliche Sachen im Sondergebrauch
a) Definition
Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und einer besonderen Erlaubnis bedarf.
b) Beispiel
Gewässer im wasserwirtschaftlichen Gebrauch.
c) Nutzungsarten
Entnehmen und Ableiten von Wasser, Aufstauen und Absenken.
d) Erlaubnis
Erlaubnis durch die Behörde.
3. Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch
a) Definition
Öffentliche Sachen, die aufgrund der besonderen Zulassung und Zweckbestimmung benutzt werden können.
b) Beispiele
Schwimmbäder, Schulen, Museen etc.
c) Nutzung
Können nur aufgrund einer Zulassung gebraucht werden.
d) Sonderbenutzungserlaubnis
Eine Nutzung über diesen Zweck hinaus oder eine intensivere Nutzung bedarf einer Sonderbenutzungserlaubnis.
4. Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch
a) Definition
Öffentliche Sachen, die der Verwaltung selbst zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
b) Beispiele
Verwaltungsgebäude, Büros, Dienstwagen.
c) Zutrittsanspruch
Bürger haben keinen originären Zutrittsanspruch, sondern derivativen Annexanspruch zu der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten.
Problem
Rechtsqualität eines Hausverbots
Ansicht
Welche Rechtsqualität hat ein Hausverbot (öffentlich-rechtlich vs. privatrechtlich)?