Prüfungsschema

Recht der öffentlichen Sachen

Das Recht der öffentlichen Sachen Das Recht der öffentlichen Sachen Dieses Schema behandelt den Begriff, die Entstehung, Aufhebung und rechtliche Einordnung öffentlicher Sachen sowie deren verschiedene Nutzungsarten (Gemeingebrauch, Sondergebrauch, Anstaltsgebrauch, Verwaltungsgebrauch) und die damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.

I. Begriff der öffentlichen Sachen

1. Definition

Definition

Öffentliche Sachen sind Vermögenswerte, die

unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen durch besonderen Rechtsakt (Widmung) einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten tatsächlich in Dienst gestellt wurden (Realakt)

2. Beispiele

Dazu zählen auch der Luftraum, das Meer oder Strom.

II. Entstehung, Aufhebung und Änderung öffentlicher Sachen

1. Entstehung

a) Voraussetzungen

Gegenstand wird nach den o.g. Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Sache.

b) Öffentlich-rechtlicher Rechtsakt (Widmung)

Kann sein:

Formelles Gesetz Rechtsverordnung Satzung Verwaltungsakt

c) Rechtsgrundlage für Widmung

Widmung bedarf nur dann einer Rechtsgrundlage, wenn mit ihr Eingriffe in Rechte Dritter verbunden sind.

2. Aufhebung

a) Entwidmung

Durch Entwidmung (actus contrarius).

b) Beendigung der tatsächlichen Indienststellung

c) Einziehung

3. Änderung (Umwidmung)

a) Grundsatz

Durch Umwidmung (durch gleiche Rechtsform wie die Widmung).

Problem

Maßgeblichkeit von Rechtsgrundlagen

Ansicht

Umwidmung nach Maßgabe des Straßen- und Wegerechts oder durch verkehrsrechtliche Maßnahmen nach der StVO?

III. Rechtliche Bedeutung und Einordnung der öffentlichen Sache

1. Modifiziertes Privateigentum

a) Möglichkeit des Privateigentums

Ist an öffentlicher Sache privatrechtliches Eigentum möglich → BGB Vorschriften (Normalfall) → Träger öffentlicher Gewalt ist Eigentümer (ist dann Privateigentum).

b) Beschränkung durch Widmung

Widmung beschränkt Privateigentum (durch Widmung lastet öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit auf dem Privateigentum).

c) Veräußerung

Veräußerung über BGB + Dienstbarkeit geht mit (gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist nicht möglich).

2. Öffentliches Eigentum

a) Definition

Eigentum, das direkt dem öffentlichen Recht unterliegt.

b) Beispiel

§ 4 HambWegeG.

IV. Arten der öffentlichen Sachen

1. Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

a) Definition

Sache ist gewidmet und der unbeschränkten Öffentlichkeit ohne Zulassung zum bestimmten Zweck zugänglich (kann aber entgeltlich sein).

b) Beispiel

Straßen.

c) Sondernutzung

Nutzung über den widmungsgemäßen Gebrauch hinaus (insbesondere Straßen).

Sondernutzung nur mit Erlaubnis.

aa) Fallgruppen (Beispiele)

Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs.

Problem

Klassifizierung von Mietwagen, E-Scootern

Ansicht

Fallen Mietwagen oder E-Scooter unter die Kategorie 'nicht zum Verkehr zugelassen' oder ihre Nutzung unter Sondernutzung?

Problem

Straßennutzung zu überwiegend gewerblichen Zwecken

Ansicht

Gilt als Sondernutzung, §§ 21, 20 StrWG.

Schwerlastverkehr.

Straßenkunst.

Religiöse oder weltanschauliche Nutzung.

bb) Ausschluss der Erlaubnispflicht (Grundrechtskonforme Auslegung)

Gemeingebrauch als kommunikativer Gemeingebrauch:

Versammlungen (Art. 8 GG) und Verteilung von nicht gewerblichen Flyern (Art. 5 Abs. 1 GG) sind nicht erlaubnispflichtig.

Politische Kommunikation (Demos) fallen nicht unter die Sondernutzung (Art. 5 Abs. 1 GG).

Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Erlaubnispflichtig, da Pflichtigkeit kein gesamter Ausschluss der Berufsausübung und somit zulässige Schranke.

cc) Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

Bedarf behördlicher Sondernutzungserlaubnis (nach Ermessen).

Ablehnung nur aufgrund straßenrechtlicher Sicherheits- und Leichtigkeit-Erwägungen.

Sondernutzungsberechtigung aus der Erlaubnis ist streng akzessorisch zum Gemeingebrauch.

Ist Gemeingebrauch ausgeschlossen, dann auch Sondernutzung.

Drittanfechtungsklage möglich, wenn Norm drittschützend ist.

Für Sondernutzung kann Gebühr nach Satzung erhoben werden.

dd) Keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die Sondernutzung

Erlaubnis richtet sich nach Privatrecht (Straßeneigentümer).

2. Öffentliche Sachen im Sondergebrauch

a) Definition

Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und einer besonderen Erlaubnis bedarf.

b) Beispiel

Gewässer im wasserwirtschaftlichen Gebrauch.

c) Nutzungsarten

Entnehmen und Ableiten von Wasser, Aufstauen und Absenken.

d) Erlaubnis

Erlaubnis durch die Behörde.

3. Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch

a) Definition

Öffentliche Sachen, die aufgrund der besonderen Zulassung und Zweckbestimmung benutzt werden können.

b) Beispiele

Schwimmbäder, Schulen, Museen etc.

c) Nutzung

Können nur aufgrund einer Zulassung gebraucht werden.

d) Sonderbenutzungserlaubnis

Eine Nutzung über diesen Zweck hinaus oder eine intensivere Nutzung bedarf einer Sonderbenutzungserlaubnis.

4. Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch

a) Definition

Öffentliche Sachen, die der Verwaltung selbst zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

b) Beispiele

Verwaltungsgebäude, Büros, Dienstwagen.

c) Zutrittsanspruch

Bürger haben keinen originären Zutrittsanspruch, sondern derivativen Annexanspruch zu der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten.

Problem

Rechtsqualität eines Hausverbots

Ansicht

Welche Rechtsqualität hat ein Hausverbot (öffentlich-rechtlich vs. privatrechtlich)?