Prüfungsschema
Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
Prufung+der+Rechtmaßigkeit+eines+Verwaltungsakts LVwG § 87 · LVwG § 106 Abs. 1 · LVwG § 108 Abs. 1 · LVwG § 108 Abs. 2-5 · LVwG § 109 · LVwG § 110 · LVwG § 113 · LVwG § 114 · LVwG § 115 Dieses Schema dient der umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht, beginnend mit Vorfragen bis hin zur materiellen Rechtmäßigkeit.
I. Vorprüfung
1. Vorliegen eines Verwaltungsakts
Prüfung nach Landesverwaltungsgesetz (LVwG) § 106 Abs. 1 Ein Verwaltungsakt muss vorliegen, um seine Rechtmäßigkeit prüfen zu können.
2. Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Ordnungsgemäße Bekanntgabe nach LVwG § 110 Der Verwaltungsakt muss dem Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sein, um Wirksamkeit zu entfalten.
3. Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Ggf. Prüfung der Nichtigkeit nach LVwG § 113 Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam und muss nicht weiter geprüft werden.
II. Ermächtigungsgrundlage
1. Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
Grundsätzlich ist für belastende Verwaltungsakte eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes). Für begünstigende Verwaltungsakte kann dies entbehrlich sein (Leistungsverwaltung).
2. Auffinden der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage
Identifikation der spezifischen Rechtsnorm, die die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts ermächtigt.
3. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Ggf. Prüfung der Rechts- oder Verfassungsmäßigkeit Die Ermächtigungsgrundlage selbst muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
a) Formelle Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit — Einhaltung der Gesetzgebungsverfahren.
b) Materielle Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit — Vereinbarkeit mit Grundrechten und anderen Verfassungsprinzipien.
III. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
1. Zuständigkeit
a) Örtliche Zuständigkeit
Welche Behörde ist geografisch zuständig?
b) Sachliche Zuständigkeit
Welche Behörde ist aufgrund ihrer Aufgabenbereiche zuständig?
c) Ggf. instanzielle Zuständigkeit
Bei mehrstufigem Behördenaufbau: Welche Instanz ist zuständig?
d) Ggf. funktionelle Zuständigkeit
Innerhalb der Behörde: Welcher Sachbearbeiter oder welche Organisationseinheit ist zuständig?
2. Verfahren
Insbesondere Anhörung von Beteiligten nach LVwG § 87 Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Form
a) Allgemeine Formvorschriften gem. LVwG § 108 Abs. 2-5
Schriftform, elektronische Form, mündliche Form, konkludentes Handeln.
b) Spezielle Formvorschriften aus Spezialgesetzen
Gesetzlich vorgeschriebene besondere Formen.
c) Begründung nach LVwG § 109
Der Verwaltungsakt muss in der Regel begründet werden, um dem Adressaten die Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen.
4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Beachte LVwG §§ 114, 115 Verfahrens- und Formfehler führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit, wenn sie unbeachtlich sind oder geheilt werden können.
IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts müssen im konkreten Fall erfüllt sein.
2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Ggf. Prüfung allgemeiner Rechtsgrundsätze Auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ermächtigungsgrundlage sind diese Prinzipien zu beachten.
a) Verhältnismäßigkeitsprinzip
Insbesondere im Falle eines behördlichen Beurteilungsspielraums oder Ermessens: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit der Maßnahme.
b) Bestimmtheitsgrundsatz nach LVwG § 108 Abs. 1
Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend klar und verständlich sein, sodass der Adressat seine Rechte und Pflichten erkennen kann.
3. Rechtsfolgen der Ermächtigungsgrundlage
a) Gebundene Entscheidung
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anwenden (kein Ermessen).
b) Ermessensentscheidung
Wenn der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist (z.B. 'kann', 'darf'), muss dieses fehlerfrei ausgeübt werden.