Prüfungsschema

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

Prufung+der+Rechtmaßigkeit+eines+Verwaltungsakts LVwG § 87 · LVwG § 106 Abs. 1 · LVwG § 108 Abs. 1 · LVwG § 108 Abs. 2-5 · LVwG § 109 · LVwG § 110 · LVwG § 113 · LVwG § 114 · LVwG § 115 Dieses Schema dient der umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht, beginnend mit Vorfragen bis hin zur materiellen Rechtmäßigkeit.

I. Vorprüfung

1. Vorliegen eines Verwaltungsakts

Prüfung nach Landesverwaltungsgesetz (LVwG) § 106 Abs. 1 Ein Verwaltungsakt muss vorliegen, um seine Rechtmäßigkeit prüfen zu können.

2. Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Ordnungsgemäße Bekanntgabe nach LVwG § 110 Der Verwaltungsakt muss dem Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sein, um Wirksamkeit zu entfalten.

3. Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Ggf. Prüfung der Nichtigkeit nach LVwG § 113 Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam und muss nicht weiter geprüft werden.

II. Ermächtigungsgrundlage

1. Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage

Grundsätzlich ist für belastende Verwaltungsakte eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes). Für begünstigende Verwaltungsakte kann dies entbehrlich sein (Leistungsverwaltung).

2. Auffinden der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage

Identifikation der spezifischen Rechtsnorm, die die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts ermächtigt.

3. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

Ggf. Prüfung der Rechts- oder Verfassungsmäßigkeit Die Ermächtigungsgrundlage selbst muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

a) Formelle Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit — Einhaltung der Gesetzgebungsverfahren.

b) Materielle Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit — Vereinbarkeit mit Grundrechten und anderen Verfassungsprinzipien.

III. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

1. Zuständigkeit

a) Örtliche Zuständigkeit

Welche Behörde ist geografisch zuständig?

b) Sachliche Zuständigkeit

Welche Behörde ist aufgrund ihrer Aufgabenbereiche zuständig?

c) Ggf. instanzielle Zuständigkeit

Bei mehrstufigem Behördenaufbau: Welche Instanz ist zuständig?

d) Ggf. funktionelle Zuständigkeit

Innerhalb der Behörde: Welcher Sachbearbeiter oder welche Organisationseinheit ist zuständig?

2. Verfahren

Insbesondere Anhörung von Beteiligten nach LVwG § 87 Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Form

a) Allgemeine Formvorschriften gem. LVwG § 108 Abs. 2-5

Schriftform, elektronische Form, mündliche Form, konkludentes Handeln.

b) Spezielle Formvorschriften aus Spezialgesetzen

Gesetzlich vorgeschriebene besondere Formen.

c) Begründung nach LVwG § 109

Der Verwaltungsakt muss in der Regel begründet werden, um dem Adressaten die Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen.

4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Beachte LVwG §§ 114, 115 Verfahrens- und Formfehler führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit, wenn sie unbeachtlich sind oder geheilt werden können.

IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts müssen im konkreten Fall erfüllt sein.

2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Ggf. Prüfung allgemeiner Rechtsgrundsätze Auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ermächtigungsgrundlage sind diese Prinzipien zu beachten.

a) Verhältnismäßigkeitsprinzip

Insbesondere im Falle eines behördlichen Beurteilungsspielraums oder Ermessens: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit der Maßnahme.

b) Bestimmtheitsgrundsatz nach LVwG § 108 Abs. 1

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend klar und verständlich sein, sodass der Adressat seine Rechte und Pflichten erkennen kann.

3. Rechtsfolgen der Ermächtigungsgrundlage

a) Gebundene Entscheidung

Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anwenden (kein Ermessen).

b) Ermessensentscheidung

Wenn der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist (z.B. 'kann', 'darf'), muss dieses fehlerfrei ausgeübt werden.

aa) Ggf. Ermessensfehler — Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch.
bb) Ggf. Ermessensreduzierung auf Null — In Ausnahmefällen, wenn nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist.