Prüfungsschema

Öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 121 ff. LVwG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, §§ 121 ff. LVwG §§ 145 ff., 164 ff., 116 ff., 133, 157, 311b, 134, 138, 142, 125, 362, 275 ff., 241 ff., 280 ff., 323 ff., 214, 273, 320, 242 BGB·§ 56 GO·§ 36 BauGB · § 40 I, II S. 1 VwGO · §§ 167 ff. VwGO Das Schema prüft die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach den §§ 121 ff. LVwG, der ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, ändert oder aufhebt.

§§ 121 ff. LVwG · §§ 121, 124, 125, 126, 127, 128, 129 LVwG ·

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 121 ff. LVwG

a) Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

aa) Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Definition

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Ein Vertrag, der ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, ändert oder aufhebt.

Ermittlung nach:

Vertragsgegenstand h.M.: Inhalt betrifft bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis oder hat öffentlich-rechtliche Grundlage für mind. eine Hauptleistungspflicht.

Gesamtcharakter: Öffentlich-rechtlicher Zweck, Umstände, Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Regelungen.

bb) Vertragliche (zweiseitige) Regelung

Gleichberechtigter Einfluss auf den Inhalt.

Abgrenzung vom mitwirkungspflichtigen Verwaltungsakt.

b) Vertrag wirksam zustande gekommen

aa) Einigung

Nach § 129 S. 2 LVwG i.V.m. §§ 145 ff., 164 ff., 116 ff. BGB.

Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Vertretung durch Bürgermeister (§ 56 GO).

bb) Schriftform

Gemäß § 124 LVwG; ggf. §§ 129 S. 1 LVwG i.V.m. § 311b BGB.

cc) Beteiligung Dritter (oder Behörden)

Gemäß § 125 LVwG (z.B. Einvernehmen nach § 36 BauGB).

dd) Keine Nichtigkeitsgründe, § 126 LVwG

Rechtswidrige Verträge sind grundsätzlich wirksam, es sei denn, ein Nichtigkeitsgrund liegt vor.

(1) Nur bei subordinationsrechtlichen Verträgen i.S.v. § 121 S. 2 LVwG (§ 126 II LVwG) Nr. 1: Analoge Anwendung von § 113 LVwG (Sittenwidrigkeit).

Nr. 2: Kollusion.

Nr. 3: Rechtswidriger Inhalt und fehlende Vergleichslage bei Vergleichsverträgen (§ 122 LVwG).

Nr. 4: Unzulässige Gegenleistung (Verstoß gegen § 108 LVwG); sachwidrige Kopplung oder Unangemessenheit bei Austauschverträgen (§ 123 LVwG).

Problem

§ 126 II Nr. 4 LVwG analog auf den hinkenden Austauschvertrag

Ansicht

Einseitige Verpflichtung des Bürgers, Leistung der Behörde aber stillschweigend vorausgesetzt (z.B.

Baugenehmigung). Nichtigkeit (Unzulässigkeit der Gegenleistung) richtet sich nach der von der Behörde versprochenen Leistung: Leistungserbringung steht im Ermessen der Behörde: Gegenleistung ist unzulässig, wenn sie nicht für einen bestimmten Zweck vereinbart wird, nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, unangemessen ist, mit der Leistung der Behörde in keinem Zusammenhang steht (Kopplungsverbot; kein Kauf von Hoheitsakten). Bürger hat Anspruch auf die Leistung der Behörde: Nur eine solche Gegenleistung ist wirksam, die auch Inhalt einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts sein könnte.

(2) Für alle öffentlich-rechtlichen Verträge (§ 126 I LVwG) § 126 I LVwG i.V.m. BGB: Kein Verstoß gegen echte Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB (nicht jede Rechtswidrigkeit!).

Analoge Anwendung von §§ 138, 142, 125 BGB.

§ 126 III Nr. 1 LVwG: Keine Nichtigkeitsgründe nach §§ 122, 123 LVwG und keine Form- und Verfahrensfehler nach § 115 LVwG.

§ 126 III Nr. 2 LVwG: Handlungsformverbot für Vertrag.

Vertrag als solcher darf nicht ausgeschlossen sein (z.B. Ernennung Beamter, Prüfungsentscheidungen, Ersatz für Bebauungsplan).

2. Rechtsfolgen

a) Haupt-, Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten

Bestimmung der vertraglichen Pflichten.

b) Inhaltliche Änderung durch Anpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)

Gemäß § 127 LVwG, wenn Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

II. Anspruch erloschen

1. Erfüllung, Erfüllungssurrogate

Gemäß § 129 S. 2 LVwG i.V.m. §§ 362 BGB.

2. Wegen Leistungsstörung

Gemäß § 129 S. 2 LVwG i.V.m. §§ 275 ff., 241 ff., 280 ff., 323 ff. BGB.

3. Kündigung

§ 127 I S. 2 LVwG: Bei nachträglicher Änderung der Geschäftsgrundlage, wenn Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist.

§ 127 I S. 2 LVwG: Zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl.

III. Anspruch durchsetzbar

1. Keine Einreden

Gemäß § 129 S. 2 LVwG i.V.m. §§ 214, 273, 320 BGB.

2. Kein Entgegenstehen von Treu und Glauben

Gemäß § 129 S. 2 LVwG i.V.m. § 242 BGB.

3. Realisierung des durchsetzbaren Anspruchs

Behörde muss verwaltungsgerichtliche Leistungsklage erheben (§ 40 I, II S. 1 VwGO) und anschließend Vollstreckung des Urteils nach §§ 167 ff. VwGO i.V.m. ZPO.

Kein Recht der Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheids mit Vollstreckung.

Oder Vollstreckung ohne Klage bei Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung nach § 128 LVwG (selten).

Voraussetzungen des § 128 LVwG beachten.

Rechtsfolgen: Analogie zum VwVG oder VwGO in § 128 II LVwG.