Prüfungsschema

Öffentlich–rechtlicher Unterlassungsanspruch

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (ungeschriebenes Recht) · §§ 1004, 12, 862 BGB analog Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist ein ungeschriebener Anspruch, der auf die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in subjektive öffentliche Rechte gerichtet ist, die rechtswidrig sind und unmittelbar bevorstehen oder andauern.

I. Rechtsgrundlage

1. Ungeschriebener Anspruch

a) Rechtsgedanke

Der Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 1004, 12, 862 BGB, die analog angewendet werden.

b) Schutzbereich

Er dient dem Schutz der Freiheitsgrundrechte und anderer subjektiver öffentlicher Rechte.

II. Voraussetzungen

1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

Definition

Subjektiv-öffentliches Recht

Jede grundrechtlich geschützte Position oder ein anderes durch die Rechtsordnung dem Einzelnen zugewiesenes Recht.

Problem

Voraussetzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechts

Ansicht

Die Existenz eines subjektiv-öffentlichen Rechts wird nach der Schutznormtheorie bestimmt.

Definition

Schutznormtheorie

Eine Norm vermittelt ein subjektives Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern (auch) dem Schutz individueller Interessen des Einzelnen.

2. Hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender oder andauernder Eingriff

a) Hoheitlicher Eingriff

Der Eingriff muss durch die öffentliche Gewalt erfolgen.

Problem

Abgrenzung zum privatrechtlichen Verwaltungshandeln

Ansicht

Maßgeblich ist die Annextheorie: Handelt die Verwaltung in privatrechtlicher Form, aber zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, so ist der Eingriff als hoheitlich zu qualifizieren, wenn er in engem Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabe steht.

Beispiel Problematisch bei Realakten wie Immissionen oder beleidigenden Äußerungen eines Amtsträgers.

Problem

Zurechnung der Handlungen von Privaten

Ansicht

Handlungen von Privaten können dem Staat zugerechnet werden, wenn diese als Beliehene oder Verwaltungshelfer tätig werden und dabei hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Definition

Beliehene

Private, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse zur selbstständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen wurden.

Definition

Verwaltungshelfer

Private, die im Auftrag und unter Aufsicht der Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken, ohne selbst hoheitliche Befugnisse zu besitzen.

b) Unmittelbar bevorstehend oder andauernd

Der Eingriff muss entweder noch nicht erfolgt sein, aber unmittelbar drohen, oder bereits stattfinden und fortdauern.

3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

a) Keine Duldungspflicht des Anspruchsstellers

Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn der Anspruchssteller nicht zur Duldung verpflichtet ist.

b) Rechtswidrigkeitsmaßstäbe bei Realakten

Bei Realakten, die keine Verwaltungsakte sind, richtet sich die Rechtswidrigkeit nach den allgemeinen und speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Eingriff legitimieren könnten.

Beispiel Keine Duldungspflicht aus speziellen Regelwerken, z.B. Duldungspflichten im Fall von Immissionen nach § 906 BGB i.V.m.

§§ 22, 3 BImSchG, die hier analog herangezogen werden können.

III. Anspruchsinhalt und -grenzen

1. Tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit der Unterlassung

Die Behörde muss in der Lage sein, den Eingriff zu unterlassen oder zu beenden.

2. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Unterlassung

Die Unterlassung muss für die Behörde möglich und zumutbar sein, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

3. Verjährung

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch verjährt analog § 195 BGB in drei Jahren.