Prüfungsschema

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.

I. Rechtsgrundlage

1. Gewohnheitsrechtliche Anerkennung und Spezialgesetze

a) Gewohnheitsrechtliche Anerkennung

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Keine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB, sondern eigenständiger, gewohnheitsrechtlicher Anspruch.

b) Spezialgesetze

Spezialgesetzliche Regelungen gehen dem gewohnheitsrechtlichen Anspruch vor.

Beispiele: § 117a LVwG, § 12 II BbesG, § 37 II AO.

Problem

Verhältnis zum Folgebeseitigungsanspruch (FBA)

h.M. Nebeneinander bestehende Ansprüche. FBA zielt auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, Erstattungsanspruch auf Rückgängigmachung der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung.

a.A. ÖR Erstattungsanspruch als Unterfall des FBA.

II. Voraussetzungen

1. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

Die Vermögensverschiebung muss im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung erfolgt sein (idR Kehrseite eines Leistungsanspruchs).

2. Etwas erlangt

Definition

Erlangt

Jeder Vermögensvorteil, der dem Empfänger zugutegekommen ist.

a) Durch Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

b) In sonstiger Weise

Vermögensminderung auf der einen Seite und Vermögensmehrung auf der anderen Seite, ohne dass eine Leistung vorliegt.

3. Ohne Rechtsgrund

Definition

Rechtsgrund

Ein wirksamer Rechtsakt, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt (z.B. Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Gesetz).

a) Verwaltungsakt als Rechtsgrund

Ein Verwaltungsakt bildet einen Rechtsgrund, solange er nicht nichtig ist.

Ein lediglich rechtswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakt ist Rechtsgrund.

Zur Rückforderung muss der Verwaltungsakt zunächst aufgehoben werden (z.B. durch Anfechtungsklage mit Annexantrag auf Rückzahlung).

b) Geltendmachung durch den Staat

Mittels Leistungsklage.

Durchsetzung mittels Verwaltungsakt möglich, wenn die ursprüngliche Leistung ebenfalls durch Verwaltungsakt erfolgte (actus contrarius).

III. Rechtsfolgen

1. Herausgabe des Erlangten

Herausgabe des erlangten Vermögenswertes.

Ggf. Wertersatz, wenn die Herausgabe in Natur nicht möglich ist.

2. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB analog)

Problem

Berufung auf Wegfall der Bereicherung

Ansicht

Staat: Kann sich grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (jede rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist zu erstatten). Bürger: Kann sich grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, außer bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit.

3. Treu und Glauben (§ 242 BGB analog)

Ein Rückforderungsbegehren kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Leistende die Kosten auf Dritte abwälzen kann und somit keinen Nachteil hat.