Prüfungsschema
Öffentlich-rechtliche GoA
Die öffentlich-rechtliche GoA Prüfung des Aufwendungsersatzanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), die als ungeschriebenes Rechtsinstitut in Analogie zu den §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht anerkannt ist.
§§ 677 ff. BGB analog
I. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB analog
1. Voraussetzungen der Analogie
a) Regelungslücke
Die Anwendung der GoA setzt eine planwidrige Regelungslücke im öffentlichen Recht voraus. Eine solche Lücke fehlt, wenn das einschlägige Fachrecht abschließende Sonderregelungen zur Kostentragung oder Aufgabenwahrnehmung enthält (z.B. im Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht).
b) Vergleichbare Interessenlage
Die Interessenlage muss mit der des Zivilrechts vergleichbar sein. Es muss eine Situation vorliegen, in der jemand im Interesse eines anderen tätig wird, ohne dazu verpflichtet zu sein, und ein gerechter Ausgleich für seine Aufwendungen geschaffen werden muss.
Abgrenzung zur privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Die Abgrenzung erfolgt nach der Rechtsnatur des geführten Geschäfts. Handelt es sich um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, ist die öffentlich-rechtliche GoA einschlägig. Diese Weichenstellung ist bereits bei der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) relevant.
2. Anwendungsbereich in typischen Konstellationen
a) Privatperson für einen Hoheitsträger
Dies ist der Hauptanwendungsfall der öffentlich-rechtlichen GoA. Die §§ 677 ff. BGB sind analog anwendbar, wenn eine Privatperson eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Anwendbarkeit unterliegt jedoch strengen Einschränkungen (siehe unten bei den Voraussetzungen).
b) Hoheitsträger für eine Privatperson
Grundsätzlich ausgeschlossen. Staatliches Handeln gegenüber dem Bürger bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes), die dann als „sonstige Berechtigung“ i.S.d. § 677 BGB die GoA sperrt.
Kostenpflichtiges Verwaltungshandeln erfordert eine gesetzliche Kostentragungsregelung.
c) Hoheitsträger für einen anderen Hoheitsträger
Grundsätzlich ausgeschlossen. Das Verhältnis zwischen Hoheitsträgern ist durch Zuständigkeits- und Kostentragungsregeln (z.B. Amtshilfe) abschließend geregelt. Eine GoA würde diese Kompetenzordnung unterlaufen. Eine Anwendung kommt nur in extremen, atypischen Notstandsfällen in Betracht.
d) Privatperson für eine Privatperson
Kein Fall der öffentlich-rechtlichen GoA, selbst wenn das Handeln im öffentlichen Interesse liegt. Hier kommt ausschließlich die zivilrechtliche GoA der §§ 677 ff. BGB zur Anwendung.
II. Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1 BGB
analog)
1. Tatbestandsmerkmale
a) Fremdes Geschäft
Definition
Fremdes Geschäft
Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, des Geschäftsherrn, fällt. Im öffentlichen Recht ist dies der Fall, wenn der Geschäftsführer eine Aufgabe wahrnimmt, die materiell zur Zuständigkeit eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehört.
b) Fremdgeschäftsführungswille
Definition
Fremdgeschäftsführungswille
Der Geschäftsführer muss in dem Bewusstsein und mit dem Willen handeln, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet.
c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Definition
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Der Geschäftsführer darf gegenüber dem Geschäftsherrn weder aus Vertrag noch aus Gesetz (z.B. als polizeirechtlich Störer) zur Geschäftsführung verpflichtet sein.
d) Berechtigung der Geschäftsübernahme (§ 683 S. 1 BGB analog)
Die Übernahme muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen.
Interesse des Geschäftsherrn — Die Geschäftsführung muss für den Geschäftsherrn objektiv nützlich und vorteilhaft sein.
Problem
(Mutmaßlicher) Wille des Geschäftsherrn bei Handeln für die öffentliche Hand
Der Wille der Verwaltung ist nicht einfach zu ermitteln. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Wille zur Geschäftsführung durch einen Privaten angenommen werden kann. herrschende Meinung /
Rspr. Der mutmaßliche Wille des Hoheitsträgers wird durch das objektive öffentliche Interesse ersetzt. Ein Tätigwerden des Privaten ist danach im öffentlichen Interesse und entspricht dem mutmaßlichen Willen, wenn es unter Abwägung aller Umstände als geboten erscheint. Dies ist jedoch streng zu prüfen und wird durch folgende Kriterien begrenzt: • Keine Inanspruchnahme spezifisch hoheitlicher Befugnisse (z.B. Zwangsgewalt). • Keine Unterlaufung des behördlichen Auswahl- oder Handlungsermessens. • Subsidiarität gegenüber staatlichem Handeln: Der Private darf nicht in eine laufende, planmäßige Aufgabenwahrnehmung der Behörde eingreifen. • Vorrang des primären Rechtsschutzes: Der Bürger muss grundsätzlich zunächst versuchen, die Behörde durch Antrag oder Klage zum Handeln zu bewegen.
a.A. (Engere Ansicht) Ein die GoA rechtfertigendes öffentliches Interesse liegt nur in echten, unaufschiebbaren Notfällen vor, in denen ein behördliches Eingreifen nicht rechtzeitig möglich ist. Nur dann könne von einem mutmaßlichen Willen der Behörde ausgegangen werden.
III. Rechtsfolgen
1. Ansprüche des Geschäftsführers
a) Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 670 BGB analog)
Bei Vorliegen einer berechtigten GoA kann der Geschäftsführer Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Definition
Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer im Zuge der Geschäftsbesorgung tätigt. Dazu zählen auch übliche Vergütungen für berufsspezifische Tätigkeiten sowie die Übernahme von Risiken (sog. risikotypische Begleitschäden).
b) Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 S. 1 BGB analog)
Entsprach die Geschäftsführung nicht dem Willen des Geschäftsherrn, hat der Geschäftsführer nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch ist auf den Wert der objektiven Bereicherung des Geschäftsherrn begrenzt.
2. Pflichten des Geschäftsführers
a) Herausgabe des Erlangten (§§ 681 S. 2, 667 BGB analog)
Der Geschäftsführer muss alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, an den Geschäftsherrn herausgeben.
b) Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 677 BGB analog)
Verletzt der Geschäftsführer eine Pflicht aus dem GoA-Verhältnis (z.B. durch fehlerhafte Ausführung), kann er dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet sein.