Prüfungsschema
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Dieses Schema behandelt die Zulässigkeit und die verschiedenen Arten von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten gemäß § 36 VwVfG, ihre Abgrenzung und Rechtsfolgen.
§ 36 VwVfG ·§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG
I. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
1. Rechtsgrundlage
a) Grundsatz
Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich zugelassen sind oder der Verwaltungsakt im Ermessen der Behörde steht (§ 36 Abs. 1 VwVfG).
b) Ermessensverwaltungsakt
Bei Ermessensverwaltungsakten können Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich frei hinzugefügt werden.
c) Gebundener Verwaltungsakt
Bei gebundenen Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sind.
2. Ermessensfehlerfreiheit
a) Zweckbindung
Die Nebenbestimmung muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechen.
b) Verhältnismäßigkeit
Die Nebenbestimmung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
c) Bestimmtheit
Die Nebenbestimmung muss hinreichend klar und verständlich sein.
II. Arten von Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 2 VwVfG)
1. Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)
Definition
Definition:
Eine Bestimmung, die die Geltung eines Verwaltungsaktes auf einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten, gewissen Ereignis begrenzt.
Wirkung:
Der Verwaltungsakt wird erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam oder verliert seine Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt.
2. Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG)
Definition
Definition:
Eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängt.
Wirkung:
Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes hängt vom Eintritt oder Wegfall der Bedingung ab.
→ aufschiebende Bedingung: — Wirksamkeit tritt erst mit Bedingungseintritt ein.
→ auflösende Bedingung: — Wirksamkeit entfällt mit Bedingungseintritt.
Charakteristik:
Keine selbstständige Vollstreckbarkeit der Bedingung.
3. Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
Definition
Definition:
Eine Bestimmung, die der Behörde das Recht einräumt, den Verwaltungsakt zu widerrufen.
Wirkung:
Vermeidung schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers in den Bestand des Verwaltungsaktes. Ein Widerruf ist dann nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG möglich.
4. Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
Definition
Definition:
Eine Bestimmung, die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt.
Wirkung:
Die Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes ist von der Erfüllung der Auflage unabhängig.
Charakteristik:
Die Auflage ist selbstständig vollstreckbar. Die Erfüllung der Auflage ist nur bei Inanspruchnahme des Hauptverwaltungsaktes erforderlich.
5. Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
Definition
Definition:
Eine Bestimmung, die der Behörde das Recht einräumt, nachträglich eine Auflage hinzuzufügen, zu ändern oder zu ergänzen.
Wirkung:
Vermeidung schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers. Für die nachträgliche Auflage ist jedoch eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich (eigener Verwaltungsakt).
III. Abgrenzung zu anderen Gestaltungen
1. Modifizierende Auflage
Definition
Definition:
Die Gewährung eines 'aliuds' (etwas anderes) durch den Verwaltungsakt im Vergleich zum ursprünglichen Antrag des Bürgers.
Charakteristik:
Keine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG, sondern eine modifizierende Gewährung des beantragten Verwaltungsaktes.
Wirkung:
Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes hängt von der Erfüllung der modifizierenden Gewährung ab. Sie ist nicht selbstständig vollstreckbar.
2. Abgrenzung im Zweifel
Auslegungsregel:
Im Zweifel ist stets von einer Auflage auszugehen, da diese für den Bürger günstiger ist (Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes auch ohne Erfüllung der Auflage).