Prüfungsschema
Folgenbeseitigungsanspruch
Der Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, der durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff geschaffen wurde.
Art. 20 III GG · Art. 2 ff. GG· §§ 1004, 12, 862 BGB analog · § 113 I 2 VwGO · § 254 BGB analog · § 195 BGB analog ·§ 199 BGB analog
I. Anspruchsinhalt
1. Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustandes
Definition
Definition:
Der FBA ist auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs gerichtet, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Eingriff bestünde.
Auch die Schaffung eines gleichwertigen Zustandes ist möglich.
2. Anwendbarkeit
Problem
In dreiseitigen Verwaltungsrechtsverhältnissen
h.M. Anwendbar, z.B. bei Wohnungsräumung nach vorheriger Einweisung in Obdachlosenfällen oder Abrissverfügung nach erfolgreicher Nachbaranfechtung der Baugenehmigung.
Problem
Widerrufsfähigkeit ehrverletzender Äußerungen
Ansicht
Nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht bei Werturteilen, da Werturteile nicht widerrufen werden können.
II. Rechtsgrundlage
1. Gewohnheitsrechtliche Anerkennung
Abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) in Verbindung mit den Grundrechten (insb. Art. 2 ff. GG).
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
2. Analoge Anwendung von BGB-Vorschriften
Strukturähnlichkeit zu §§ 1004, 12, 862 BGB.
Bezugnahme zu § 113 I 2 VwGO (Annexantrag).
III. Voraussetzungen
1. Hoheitlicher Rechtseingriff
a) Hoheitliches Handeln
Jede öffentlich-rechtliche Handlungsform kommt in Betracht.
Problem
Abgrenzung zum privatrechtlichen Verwaltungshandeln des Staates
Ansicht
Bei Realakten (z.B. Immissionen, beleidigende Äußerungen eines Amtsträgers) ist die Annextheorie anzuwenden:
Handeln ist hoheitlich, wenn es im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe erfolgt.
Problem
Unterlassen
h.M. Ein bloßes Unterlassen ist grundsätzlich nicht vom FBA erfasst.
Ausnahme: Umschlagen eines durch aktives Handeln geschaffenen, zunächst rechtmäßigen Zustands in einen rechtswidrigen Zustand durch Zeitablauf (z.B. Obdachloseneinweisung).
b) Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht
Auch Betroffenheit eines Freiheitsgrundrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).
Schutznormtheorie: Das verletzte Recht muss dem Schutz des Einzelnen dienen.
c) Eingriffsdefinition
Definition: Ein Eingriff liegt vor bei einem finalen, unmittelbaren, auf Rechtswirkung nach außen gerichteten Akt mit Zwangswirkung durch eine Behörde (klassischer Eingriffsbegriff).
2. Unmittelbarkeit der Folgen
a) Definition:
Die Folgen müssen typischerweise mit dem öffentlich-rechtlichen Handeln verbunden sein und sich in den typischen Gefahren des Handelns verwirklichen.
b) Verursachung durch Dritte oder Anspruchssteller
Auch Folgen, die durch Handeln des Anspruchsstellers oder eines Dritten verursacht wurden, können erfasst sein, wenn sie eine unmittelbare Folge des hoheitlichen Handelns sind.
3. Andauernder rechtswidriger Zustand
a) Rechtswidrigkeit des Zustandes
Der durch das hoheitliche Handeln geschaffene Zustand muss rechtswidrig sein.
Dies gilt auch, wenn der Zustand ursprünglich rechtmäßig war und erst später rechtswidrig wurde.
b) Kein Rechtsgrund
Es darf kein Rechtsgrund für den andauernden Zustand bestehen.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann einen Rechtsgrund darstellen.
Bei Vollzug eines VAs ist die Rechtsgrundlosigkeit wichtig.
c) Kein FBA bei rechtswidrigem, aber nicht nichtigem VA
Ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt löst keinen FBA aus, solange er nicht aufgehoben wurde.
d) Inzidente Prüfung eines hypothetischen VA
Die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Handelns ist inzident zu prüfen.
e) Keine Duldungspflicht des Anspruchsstellers
Der Anspruchssteller darf nicht zur Duldung des Zustandes verpflichtet sein. Dies erfordert eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden hoheitlichen Handelns.
aa) Ermächtigungsgrundlage — Grundsätzlich ist für belastende Akte eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
Problem
Bloße Äußerungen
h.M. Auch für Äußerungen ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich (z.B. polizeiliche Generalklausel).
a.A. Bei bloßen Äußerungen ist eine Ermächtigungsgrundlage entbehrlich, wenn die Äußerung im Rahmen der behördlichen Aufgabe liegt, aus einem konkreten Anlass erfolgt, nicht unsachgemäß ist, auf einem Tatsachenkern beruht und nicht unverhältnismäßig ist.
bb) Formelle Rechtmäßigkeit — Prüfung von Zuständigkeit, Verfahren und Form.
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (z.B. Gefahr für die öffentliche Sicherheit).
Definition
Öffentliche Sicherheit:
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Definition
Gefahr:
Eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante zu einer Verletzung eines geschützten Rechtsgutes führen kann.
Rechtsfolgen: Ermessensausübung.
Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
IV. Ausschlussgründe / Einwendungen
1. Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung
a) Tatsächliche Unmöglichkeit
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist tatsächlich unmöglich.
Beispiel: Zerstörung von Sachen (FBA nur, wenn ein gleichwertiger Zustand hergestellt werden kann).
Beispiel: Widerruf eines (persönlichkeits- oder ehrverletzenden) Werturteils (nur bei Tatsachenbehauptungen möglich).
b) Rechtliche Unmöglichkeit
Die Behörde könnte die Folgen nur durch ein rechtswidriges Vorgehen beseitigen.
Erforderlichkeit einer behördlichen Eingriffsermächtigung.
Ermessensreduktion auf Null: Bei einer behördlichen Folgenbeseitigungspflicht kann das Ermessen auf Null reduziert sein.
2. Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung
a) Unverhältnismäßig hoher Aufwand
Der FBA ist ausgeschlossen, wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (§ 275 II BGB analog).
b) Unzulässige Rechtsausübung
Die Durchsetzung des FBA wäre eine unzulässige Rechtsausübung (Treu und Glauben, Verwaltungsrechtsgrundsätze).
c) Umwandlung in Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch
In Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann der FBA in einen Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umgewandelt werden.
3. Mitverantwortlichkeit des Anspruchsstellers (§ 254 BGB analog)
Bei Mitverantwortlichkeit des Anspruchsstellers kann der Anspruch gemindert werden oder der Anspruchssteller muss sich an den Kosten zur Folgenbeseitigung beteiligen.
V. Anspruchsgegner
Anspruchsgegner Anspruchsgegner ist der eingreifende Hoheitsträger.
VI. Verjährung
Verjährung Drei Jahre (§ 195 BGB analog) beginnend mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 I BGB analog).
Absolute Verjährung nach § 199 IV BGB analog.
VII. Prozessuale Durchsetzung
1. Anfechtungsklage mit Annexantrag (§ 113 I 1, 2 VwGO)
Falls die Folgen auf einem anfechtbaren Verwaltungsakt beruhen.
2. Allgemeine Leistungsklage / Verpflichtungsklage
Falls keine Folgen eines anfechtbaren Verwaltungsakts vorliegen (i.d.R. allgemeine Leistungsklage, in bestimmten Fällen Verpflichtungsklage).
VIII. Konkurrenzen
1. Idealkonkurrenz
FBA und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
2. Andere Ansprüche
Alle anderen Ansprüche (z.B. Amtshaftungsanspruch, Aufopferungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch) können neben dem FBA stehen.