Prüfungsschema
Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
LVwG · VwGO Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein, geheilt, angefochten, zurückgenommen, umgedeutet oder berichtigt werden.
I. Grundsatz der Wirksamkeit
1. Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit
Definition
Definition:
Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist (§ 112 Abs. 1 S. 1, 2 LVwG).
Problem
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Ansicht
Die Wirksamkeit rechtswidriger Verwaltungsakte ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Effektivität des Verwaltungshandelns und der Entlastung der Gerichte geboten.
II. Ausnahmen vom Grundsatz der Wirksamkeit
1. Nichtigkeit
Definition
Definition:
Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 113, 112 Abs. 3 LVwG).
Teilnichtigkeit:
Möglichkeit der Teilnichtigkeit nach § 113 Abs. 4 LVwG.
III. Möglichkeiten zur Behebung oder Anfechtung
1. Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Definition
Definition:
Verfahrens- und Formfehler können nachträglich geheilt werden oder sind unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich (§ 114, 115 LVwG).
2. Anfechtbarkeit
a) Widerspruchsverfahren
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann durch Widerspruch angefochten werden (§ 68 ff. VwGO).
b) Anfechtungsklage
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO).
Teilaufhebbarkeit: — Möglichkeit der Teilaufhebbarkeit nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
c) Fristverlängerung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung
Bei einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist für den Rechtsbehelf.
3. Rücknahme
Definition
Definition:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann von der erlassenden Behörde zurückgenommen werden (§ 116 Abs. 1 S.
1 Var. 1 LVwG).
Teilrücknahme:
Möglichkeit der Teilrücknahme nach § 116 Abs. 1 S. 1 Var. 2 LVwG.
4. Umdeutung
Definition
Definition:
Ein nichtiger oder rechtswidriger Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Behörde entspricht (§ 115a LVwG).
5. Berichtigung
Definition
Definition:
Offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt können berichtigt werden (§ 111 LVwG).