Prüfungsschema

Ersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen

Ersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen (Insb. Öffentlich-rechtlicher Ersattungsanspruch) Prüfungsschema zu den verschiedenen Arten von Ersatz- und Erstattungsansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, insbesondere dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

§§ 54 ff. VwVfG · §§ 812 ff. BGB (analog) · §§ 677 ff. BGB (analog) · §§ 280 ff. BGB (analog) · Art. 34 GG · § 839 BGB

A. Grundlagen und allgemeine Grundsätze

I. Überblick über mögliche Ansprüche

Im öffentlichen Recht existieren verschiedene, teils gesetzlich geregelte, teils gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruchsgrundlagen.

Gesetzlich geregelte Ansprüche (Beispiele) Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), Ansprüche aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, Folgenbeseitigungsanspruch (teilweise als gewohnheitsrechtlich anerkannt).

Gewohnheitsrechtlich anerkannte Ansprüche Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch.

II. Analoge Anwendung von Vorschriften des BGB

Soweit spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen fehlen, sind Vorschriften des BGB über Schuldverhältnisse analog anwendbar, sofern die Besonderheiten des öffentlichen Rechts dies zulassen. Dies betrifft insbesondere:

Verjährung — §§ 194 ff. BGB analog Allgemeines Leistungsstörungsrecht § 241 (Pflichten), § 275 (Unmöglichkeit), § 276 (Verschuldensmaßstab), §§ 280 ff. (Schadensersatz), § 311 (c.i.c.) BGB analog Zurechnung von Hilfspersonen — §§ 31, 89, 278 BGB analog Mitverschulden — § 254 BGB analog

B. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch

Prüfung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (analog §§ 812 ff. BGB)

1. Anwendbarkeit

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen zur Rückabwicklung (z.B. im Subventions- oder Abgabenrecht).

2. Voraussetzungen (analog § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Der Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und dient der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht.

a) Etwas erlangt

Jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum, Besitz, Gebührenzahlung, eine Dienstleistung oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit.

b) Durch Leistung

Definition

Leistung

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

c) Ohne rechtlichen Grund

Der Vermögensverschiebung darf keine wirksame öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage zugrunde liegen.

Beispiele für fehlenden Rechtsgrund Ein nichtiger Verwaltungsakt, ein unwirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag oder das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung.

d) Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses

Die dem Rechtsgrund zugrunde liegende Rechtsbeziehung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein. Dies eröffnet den Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO.

3. Rechtsfolgen (analog §§ 818 ff. BGB)

Umfang des Anspruchs Grundsätzlich Herausgabe des Erlangten. Ist dies nicht möglich, ist Wertersatz zu leisten (analog § 818 Abs. 2 BGB).

Ausschluss und Entreicherung (analog § 818 Abs. 3 BGB) Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung), es sei denn, es liegt eine verschärfte Haftung vor (analog §§ 818 Abs. 4, 819 BGB).

Kenntnis der Nichtschuld (analog § 814 BGB) — Wer in Kenntnis der Nichtschuld leistet, kann das Geleistete nicht zurückfordern.

C. Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

I. Zustandekommen und Form

1. Vertragsschluss

Erfolgt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach den allgemeinen Regeln (analog §§ 145 ff. BGB).

2. Form

Grundsätzlich ist Schriftform erforderlich, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist (vgl. § 57 VwVfG). Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit (vgl. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 S. 1 BGB).

Besonderheit bei Grundstücksverträgen — Hier ist die notarielle Beurkundung analog § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.

II. Wirksamkeit (Prüfung der Nichtigkeit)

1. Nichtigkeitsgründe bei subordinationsrechtlichen Verträgen (§ 59 Abs. 2 VwVfG)

Diese Nichtigkeitsgründe gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge.

Definition

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Ein Vertrag, den eine Behörde mit jemandem schließt, dem gegenüber sie auch einen Verwaltungsakt erlassen könnte (vgl. § 54 S. 2 VwVfG).

Problem

Verständnis des Begriffs

a.A. (eng) Ein subordinationsrechtlicher Vertrag liegt nur vor, wenn der Vertrag einen Verwaltungsakt unmittelbar ersetzt (Vertrag anstelle VA). h.L. (weit): Es genügt ein allgemeines Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die Behörde auch einseitig-hoheitlich hätte handeln können, nicht zwingend durch VA.

Nichtigkeitsgründe nach § 59 Abs. 2 VwVfG Insbesondere Nr. 2 (Verstoß gegen § 55 VwVfG) und Nr. 4 (unzulässige Gegenleistung bei Austauschverträgen nach § 56 VwVfG).

2. Allgemeine Nichtigkeitsgründe (§ 59 Abs. 1 VwVfG)

Diese gelten für alle öffentlich-rechtlichen Verträge.

Verweis auf BGB-Nichtigkeitsgründe — § 59 Abs. 1 VwVfG verweist u.a. auf §§ 134, 138 BGB.

Problem

Anwendbarkeit des § 134 BGB

h.M. § 134 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar, um Nichtigkeitslücken zu schließen. Allerdings führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit, sondern nur ein Verstoß gegen eine Verbotsnorm, deren Sinn und Zweck die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert („qualifizierte Rechtswidrigkeit“). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

a.A. (teilw. Literatur/früher) Die speziellen Nichtigkeitsgründe der §§ 59 ff. VwVfG sind abschließend; eine Anwendung des § 134 BGB würde diese unterlaufen.

3. Teilnichtigkeit

Ist nur ein Teil des Vertrages nichtig, so ist im Zweifel der ganze Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (vgl. § 59 Abs. 3 VwVfG).

D. Ansprüche aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen

I. Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsführung ohne Auftrag)

1. Anwendbarkeit

Die analoge Anwendung der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht ist umstritten, aber von der Rechtsprechung anerkannt. Sie ist subsidiär zu gesetzlichen Regelungen (z.B. im Polizei- oder Baurecht).

Problem

Grundsätzliche Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht

Rspr. Die §§ 677 ff. BGB sind analog anwendbar, um unbillige Vermögensverschiebungen zu korrigieren, die nicht vom Erstattungsanspruch erfasst werden (insb. Aufwendungsersatz). h.L.: Die GoA ist ein Institut des Zivilrechts und passt nicht in die streng gesetzgebundene Verwaltung. Insbesondere darf die GoA nicht dazu dienen, fehlende Eingriffsbefugnisse zu umgehen (Vorrang des Gesetzes).

2. Abgrenzung zur privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Abgrenzung ist entscheidend für den Rechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Problem

Abgrenzungskriterium

h.M. Maßgeblich ist die Rechtsnatur des Geschäfts, das geführt wurde. Wäre die vom Geschäftsführer vorgenommene Handlung bei Vornahme durch den Geschäftsherrn selbst öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, liegt eine öffentlich-rechtliche GoA vor.

a.A. Es kommt auf die Rechtsnatur der ausführenden Handlung des Geschäftsführers an.

3. Fallgruppen

Bürger handelt für Hoheitsträger Anerkannt nur in echten Not- und Eilfällen, wenn der Bürger eine unaufschiebbare Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (z.B. Beseitigung einer akuten Gefahr).

Hoheitsträger handelt für Bürger Sehr problematisch. Handelt die Behörde auf Grundlage einer Ermächtigungsgrundlage, ist sie „sonst berechtigt“, eine GoA scheidet aus. Ohne Ermächtigungsgrundlage darf die GoA nicht als Ersatz-Ermächtigungsgrundlage dienen (Vorbehalt des Gesetzes). Eine Anwendung kommt nur in Betracht, wenn für die Handlung nach der Wesentlichkeitstheorie kein Gesetz erforderlich ist.

Hoheitsträger handelt für anderen Hoheitsträger Grundsätzlich im Rahmen der Amtshilfe geregelt. GoA nur bei nicht gesetzlich geregelten Notfällen denkbar.

4. Ansprüche

Bei berechtigter GoA besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (analog §§ 683 S. 1, 670 BGB). Bei unberechtigter GoA kommen Ansprüche aus §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB in Betracht.

II. Öffentlich-rechtliche Verwahrung (analog §§ 688 ff. BGB)

Definition

Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis

Entsteht, wenn eine Behörde kraft öffentlichen Rechts eine bewegliche Sache in Besitz nimmt und dadurch den Berechtigten von der Einwirkung auf die Sache ausschließt, sodass die Behörde eine besondere Obhuts- und Fürsorgepflicht trifft.

Entstehung Durch Verwaltungsakt (z.B. Beschlagnahme), Realakt (z.B. Abschleppen eines Kfz, Annahme einer Fundsache) oder öffentlich- rechtlichen Vertrag.

Ansprüche Bei schuldhafter Beschädigung oder Zerstörung der verwahrten Sache entstehen Schadensersatzansprüche analog §§ 280 Abs.

1, 241 Abs. 2 BGB.

III. Öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse

1. Entstehung

Ein solches Verhältnis entsteht durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Schwimmbad, Bibliothek, Wasserversorgung), deren Benutzung öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt ist.

2. Haftung der Verwaltung bei Pflichtverletzungen

Bei Pflichtverletzungen (z.B. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) haftet der Träger der Einrichtung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (analog §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Problem

Haftungsbeschränkungen in Benutzungssatzungen

Ansicht

Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen in Satzungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

Kein Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Ein vollständiger Haftungsausschluss ist unzulässig. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden (Rechtsgedanke aus § 276 Abs. 3, § 309 Nr. 7b BGB).

Sachliche Rechtfertigung Der Haftungsausschluss muss sachlich gerechtfertigt sein (z.B. bei unentgeltlicher oder kostengünstiger Nutzung).

Verhältnismäßigkeit — Die Beschränkung muss erforderlich und angemessen sein.

Kein Widerspruch zu Fürsorgepflichten — Die Regelung darf nicht den allgemeinen Fürsorgepflichten der Verwaltung widersprechen.

Abgrenzung Solche Haftungsbeschränkungen gelten nur für die schuldrechtliche Haftung aus dem Benutzungsverhältnis, nicht für die Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Diese kann nur durch formelles Gesetz eingeschränkt werden.