Prüfungsschema
Entschädigungsansprüche für Eigentumseingriffe
Dieses Schema behandelt die verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum durch hoheitliches Handeln, insbesondere die Enteignungsentschädigung, den enteignungsgleichen und den enteignenden Eingriff sowie ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
Art. 14 GG ·§§ 74, 75 EinlPrALR (gewohnheitsrechtlich) · § 839 BGB ·Art. 34 GG · § 40 VwGO
I. Anspruch auf Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG)
1. Rechtsgrundlage
a) Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. einfachgesetzlicher Entschädigungsregelung
Definition
Enteignung
Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch gezieltes hoheitliches Handeln zur Güterbeschaffung oder Überwindung.
Problem
Art. 14 Abs. 3 GG als Anspruchsgrundlage
Ansicht
Art. 14 Abs. 3 GG ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, sondern bedarf einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregelung (Junktimklausel).
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
a) Erforderlichkeit
Kein bloßes Unterlassen, kein privatrechtliches Handeln.
3. Eigentumseingriff
a) Eingriff in von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtspositionen
Definition
Geschützte Rechtspositionen
Eigentum an beweglichen/unbeweglichen Sachen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte, Besitzrecht des Mieters, Patent-/Urheberrechte, privatrechtliche Forderungen, Nutzung/Verfügung/Veräußerung von Eigentum, Bebaubarkeit von Grundstücken, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (Schutz der betrieblichen Substanz).
Abgrenzung — Vermögen als solches ist nicht geschützt.
4. Gezieltes hoheitliches Handeln mit Enteignungsabsicht
a) Definition: Enteignungsabsicht
Das hoheitliche Handeln zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition ab.
b) Formen
Formelles Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung aufgrund eines formellen Gesetzes (Administrativenteignung).
c) Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
Definition
Inhalts- und Schrankenbestimmung
Generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber, die die Eigentumsordnung prinzipiell für alle Eigentümer umgestaltet. Keine Enteignungsentschädigung.
Definition
Enteignung
Durchbricht die bestehende Eigentumsordnung ausnahmsweise und überwindet Eigentumspositionen (Güterbeschaffungs- oder Überwindungsfunktion).
5. Gemeinwohlinteresse
a) Erforderlichkeit
Die Enteignung muss dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
b) Problem: Spielraum des Gemeinwohls
Nicht bloß fiskalisches Interesse. Ansonsten ist die Enteignung rechtswidrig.
6. Rechtmäßige gesetzliche Entschädigungsregelung (Junktimklausel)
a) Erforderlichkeit
Ein konkreter, im Enteignungsgesetz normierter Entschädigungsanspruch ist erforderlich. Eine salvatorische Entschädigungsklausel genügt nicht.
7. Rechtmäßigkeit des Eingriffs
a) Prüfungspunkte
Formelle Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
b) Folge der Rechtswidrigkeit
Bei Rechtswidrigkeit bestehen keine Ansprüche auf Enteignungsentschädigung.
8. Rechtsweg
a) Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG
Zivilgerichte für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung.
9. Art und Umfang der Entschädigung
a) Umfang
Entschädigung nur des Substanzwertes und unmittelbarer Folgeschäden, kein Schadensersatz.
b) Verjährung
Nach §§ 195 ff. BGB analog.
10. Anspruchsgegner
a) Begünstigter Verwaltungsträger
Der durch die Enteignung begünstigte Verwaltungsträger.
II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (gewohnheitsrechtlich)
1. Rechtsgrundlage
a) Gewohnheitsrechtlich anerkannter allgemeiner Aufopferungsgrundsatz
Der §§ 74, 75 EinlPrALR von 1794.
b) Anwendbarkeit
Bei rechtswidriger faktischer Eigentumsbeeinträchtigung oder rechtswidriger Konkretisierung von Inhalt und Schranken durch Einzelakt.
c) Vorrang
Spezialgesetze (Polizei-, Ordnungs-, Sicherheitsrecht) haben Vorrang. Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kann danebenstehen.
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
a) Formen
Formelle Gesetze, Realakte, Untätigbleiben (wenn Staat aktiv werden müsste).
3. Eingriff in Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
a) Siehe I.3.
4. Unmittelbarkeit des Eigentumseingriffs und der Folgen
a) Erforderlichkeit
Die im öffentlich-rechtlichen Handeln angelegten typischen Gefahren müssen sich verwirklicht haben.
b) Kein gezielter Eigentumseingriff erforderlich
c) Abgrenzung
Eigentumsbelastung darf nicht erst durch eigenverantwortliches Handeln Dritter eintreten.
d) Finalität
Öffentliches Handeln zielt auf den Eigentumseingriff ab.
5. Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Handelns
a) Beispiele
Verwaltungsakt beruht auf rechtswidrigem formellen Gesetz (Fehleridentität); rechtswidriges Handeln der Verwaltung ohne formelle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; rechtswidriger Vollzug einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage (z.B. unverhältnismäßig).
b) Problem: Legislatives Unrecht
aa) Fallgruppen
Formelles Gesetz greift verfassungswidrig in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein; Individualgesetze (betreffen kleinen, abgrenzbaren Personenkreis); verstecktes legislatives Unrecht (Gesetze mit Entschädigungsregel oder ohne Anlass zu Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit).
6. Sonderopfer
a) Indiziertes Sonderopfer
Nach h.M. folgt aus der Rechtswidrigkeit grundsätzlich das Sonderopfer.
7. Gemeinwohlbezug
a) Erforderlichkeit
Der Eingriff darf nicht bloß im privaten Interesse erfolgen.
8. Haftungsausschluss für legislatives Unrecht
a) Beispiel
Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei z.B. einem Gesetz, das gegen EU-Recht verstößt.
9. Vorrang des Primärrechtsschutzes
a) Mitverschulden
Wenn dem Betroffenen Rechtsschutz zumutbar war und den Schaden hätte mindern können.
10. Rechtsweg
a) Gegen das öffentlich-rechtliche Handeln
Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).
b) Bei Streitigkeiten über Entschädigungsfragen
Zivilgerichte (§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 1. Var. VwGO).
11. Konkurrenz
a) Ausschluss
Ausgeschlossen bei Vorrang von Spezialgesetzen. Folgenbeseitigungs- und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch schließen enteignungsgleichen Anspruch aus.
b) Danebenstehen
Amtshaftung und Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis stehen daneben.
III. Anspruch aus enteignendem Eingriff (gewohnheitsrechtlich)
1. Rechtsgrundlage
a) Gewohnheitsrechtlich anerkannter allgemeiner Aufopferungsgrundsatz
Der §§ 74, 75 EinlPrALR von 1794.
b) Anwendbarkeit
Fehlen einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregelung. Häufig bei atypischen oder unvorhersehbaren schädigenden Nebenfolgen rechtmäßigen öffentlich-rechtlichen Handelns (Zufallsschäden).
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
a) Erforderlichkeit
Muss rechtmäßig sein.
3. Eingriff in Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
a) Siehe I.3.
4. Unmittelbarkeit des Eigentumseingriffs und der Folgen
a) Erforderlichkeit
Die im öffentlich-rechtlichen Handeln angelegten typischen Gefahren müssen sich verwirklicht haben.
5. Rechtmäßigkeit des öffentlich-rechtlichen Handelns
a) Problem: Wissen um Unzumutbarkeit
Handelt ein Verwaltungsträger im Wissen um die Unzumutbarkeit eines Eingriffs für das Eigentum, kann dies zur Rechtswidrigkeit führen.
b) h.M.
Wenn die öffentliche Hand vorhersieht, dass ein Handeln für das Eigentum unzumutbar ist und keine Ausgleichsansprüche bestehen, ist das Handeln rechtswidrig.
6. Sonderopfer
a) Erforderlichkeit
Bedarf genauerer Begründung als beim enteignungsgleichen Eingriff.
b) Definition: Schweretheorie
Sonderopfer ist anzunehmen, wenn der Eigentumseingriff und seine unmittelbaren Folgen für den Eigentümer derart schwerwiegend sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme unzumutbar ist.
7. Gemeinwohlbezug
a) Erforderlichkeit
Der Eingriff darf nicht bloß im privaten Interesse erfolgen.
8. Haftungsausschluss für legislatives Unrecht
a) Beispiel
Bei massenhaften Schäden durch formelles Gesetz.
9. Vorrang des Primärrechtsschutzes
a) Anspruchsminderung
Nach § 254 BGB analog bei Mitverschulden.
10. Rechtsweg
a) Gegen das öffentlich-rechtliche Handeln
Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).
b) Bei Streitigkeiten über Entschädigungsfragen
Zivilgerichte (§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 1. Var. VwGO).
IV. Anspruch aus ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
1. Voraussetzungen
a) Erforderlichkeit
Nur wenn und soweit eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung eine Ausgleichspflicht vorsieht.
2. Rechtsweg
a) Verwaltungsrechtsweg
§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO.