Prüfungsschema

Entschädigungsansprüche für Eigentumseingriffe

Dieses Schema behandelt die verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Entschädigungsansprüche bei Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum durch hoheitliches Handeln, insbesondere die Enteignungsentschädigung, den enteignungsgleichen und den enteignenden Eingriff sowie ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen.

Art. 14 GG ·§§ 74, 75 EinlPrALR (gewohnheitsrechtlich) · § 839 BGB ·Art. 34 GG · § 40 VwGO

I. Anspruch auf Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG)

1. Rechtsgrundlage

a) Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. einfachgesetzlicher Entschädigungsregelung

Definition

Enteignung

Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch gezieltes hoheitliches Handeln zur Güterbeschaffung oder Überwindung.

Problem

Art. 14 Abs. 3 GG als Anspruchsgrundlage

Ansicht

Art. 14 Abs. 3 GG ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, sondern bedarf einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregelung (Junktimklausel).

2. Öffentlich-rechtliches Handeln

a) Erforderlichkeit

Kein bloßes Unterlassen, kein privatrechtliches Handeln.

3. Eigentumseingriff

a) Eingriff in von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtspositionen

Definition

Geschützte Rechtspositionen

Eigentum an beweglichen/unbeweglichen Sachen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte, Besitzrecht des Mieters, Patent-/Urheberrechte, privatrechtliche Forderungen, Nutzung/Verfügung/Veräußerung von Eigentum, Bebaubarkeit von Grundstücken, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (Schutz der betrieblichen Substanz).

Abgrenzung — Vermögen als solches ist nicht geschützt.

4. Gezieltes hoheitliches Handeln mit Enteignungsabsicht

a) Definition: Enteignungsabsicht

Das hoheitliche Handeln zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition ab.

b) Formen

Formelles Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung aufgrund eines formellen Gesetzes (Administrativenteignung).

c) Abgrenzung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

Definition

Inhalts- und Schrankenbestimmung

Generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber, die die Eigentumsordnung prinzipiell für alle Eigentümer umgestaltet. Keine Enteignungsentschädigung.

Definition

Enteignung

Durchbricht die bestehende Eigentumsordnung ausnahmsweise und überwindet Eigentumspositionen (Güterbeschaffungs- oder Überwindungsfunktion).

5. Gemeinwohlinteresse

a) Erforderlichkeit

Die Enteignung muss dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

b) Problem: Spielraum des Gemeinwohls

Nicht bloß fiskalisches Interesse. Ansonsten ist die Enteignung rechtswidrig.

6. Rechtmäßige gesetzliche Entschädigungsregelung (Junktimklausel)

a) Erforderlichkeit

Ein konkreter, im Enteignungsgesetz normierter Entschädigungsanspruch ist erforderlich. Eine salvatorische Entschädigungsklausel genügt nicht.

7. Rechtmäßigkeit des Eingriffs

a) Prüfungspunkte

Formelle Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.

b) Folge der Rechtswidrigkeit

Bei Rechtswidrigkeit bestehen keine Ansprüche auf Enteignungsentschädigung.

8. Rechtsweg

a) Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG

Zivilgerichte für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung.

9. Art und Umfang der Entschädigung

a) Umfang

Entschädigung nur des Substanzwertes und unmittelbarer Folgeschäden, kein Schadensersatz.

b) Verjährung

Nach §§ 195 ff. BGB analog.

10. Anspruchsgegner

a) Begünstigter Verwaltungsträger

Der durch die Enteignung begünstigte Verwaltungsträger.

II. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (gewohnheitsrechtlich)

1. Rechtsgrundlage

a) Gewohnheitsrechtlich anerkannter allgemeiner Aufopferungsgrundsatz

Der §§ 74, 75 EinlPrALR von 1794.

b) Anwendbarkeit

Bei rechtswidriger faktischer Eigentumsbeeinträchtigung oder rechtswidriger Konkretisierung von Inhalt und Schranken durch Einzelakt.

c) Vorrang

Spezialgesetze (Polizei-, Ordnungs-, Sicherheitsrecht) haben Vorrang. Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kann danebenstehen.

2. Öffentlich-rechtliches Handeln

a) Formen

Formelle Gesetze, Realakte, Untätigbleiben (wenn Staat aktiv werden müsste).

3. Eingriff in Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

a) Siehe I.3.

4. Unmittelbarkeit des Eigentumseingriffs und der Folgen

a) Erforderlichkeit

Die im öffentlich-rechtlichen Handeln angelegten typischen Gefahren müssen sich verwirklicht haben.

b) Kein gezielter Eigentumseingriff erforderlich

c) Abgrenzung

Eigentumsbelastung darf nicht erst durch eigenverantwortliches Handeln Dritter eintreten.

d) Finalität

Öffentliches Handeln zielt auf den Eigentumseingriff ab.

5. Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Handelns

a) Beispiele

Verwaltungsakt beruht auf rechtswidrigem formellen Gesetz (Fehleridentität); rechtswidriges Handeln der Verwaltung ohne formelle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; rechtswidriger Vollzug einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage (z.B. unverhältnismäßig).

b) Problem: Legislatives Unrecht

aa) Fallgruppen

Formelles Gesetz greift verfassungswidrig in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein; Individualgesetze (betreffen kleinen, abgrenzbaren Personenkreis); verstecktes legislatives Unrecht (Gesetze mit Entschädigungsregel oder ohne Anlass zu Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit).

6. Sonderopfer

a) Indiziertes Sonderopfer

Nach h.M. folgt aus der Rechtswidrigkeit grundsätzlich das Sonderopfer.

7. Gemeinwohlbezug

a) Erforderlichkeit

Der Eingriff darf nicht bloß im privaten Interesse erfolgen.

8. Haftungsausschluss für legislatives Unrecht

a) Beispiel

Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei z.B. einem Gesetz, das gegen EU-Recht verstößt.

9. Vorrang des Primärrechtsschutzes

a) Mitverschulden

Wenn dem Betroffenen Rechtsschutz zumutbar war und den Schaden hätte mindern können.

10. Rechtsweg

a) Gegen das öffentlich-rechtliche Handeln

Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).

b) Bei Streitigkeiten über Entschädigungsfragen

Zivilgerichte (§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 1. Var. VwGO).

11. Konkurrenz

a) Ausschluss

Ausgeschlossen bei Vorrang von Spezialgesetzen. Folgenbeseitigungs- und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch schließen enteignungsgleichen Anspruch aus.

b) Danebenstehen

Amtshaftung und Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis stehen daneben.

III. Anspruch aus enteignendem Eingriff (gewohnheitsrechtlich)

1. Rechtsgrundlage

a) Gewohnheitsrechtlich anerkannter allgemeiner Aufopferungsgrundsatz

Der §§ 74, 75 EinlPrALR von 1794.

b) Anwendbarkeit

Fehlen einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregelung. Häufig bei atypischen oder unvorhersehbaren schädigenden Nebenfolgen rechtmäßigen öffentlich-rechtlichen Handelns (Zufallsschäden).

2. Öffentlich-rechtliches Handeln

a) Erforderlichkeit

Muss rechtmäßig sein.

3. Eingriff in Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

a) Siehe I.3.

4. Unmittelbarkeit des Eigentumseingriffs und der Folgen

a) Erforderlichkeit

Die im öffentlich-rechtlichen Handeln angelegten typischen Gefahren müssen sich verwirklicht haben.

5. Rechtmäßigkeit des öffentlich-rechtlichen Handelns

a) Problem: Wissen um Unzumutbarkeit

Handelt ein Verwaltungsträger im Wissen um die Unzumutbarkeit eines Eingriffs für das Eigentum, kann dies zur Rechtswidrigkeit führen.

b) h.M.

Wenn die öffentliche Hand vorhersieht, dass ein Handeln für das Eigentum unzumutbar ist und keine Ausgleichsansprüche bestehen, ist das Handeln rechtswidrig.

6. Sonderopfer

a) Erforderlichkeit

Bedarf genauerer Begründung als beim enteignungsgleichen Eingriff.

b) Definition: Schweretheorie

Sonderopfer ist anzunehmen, wenn der Eigentumseingriff und seine unmittelbaren Folgen für den Eigentümer derart schwerwiegend sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme unzumutbar ist.

7. Gemeinwohlbezug

a) Erforderlichkeit

Der Eingriff darf nicht bloß im privaten Interesse erfolgen.

8. Haftungsausschluss für legislatives Unrecht

a) Beispiel

Bei massenhaften Schäden durch formelles Gesetz.

9. Vorrang des Primärrechtsschutzes

a) Anspruchsminderung

Nach § 254 BGB analog bei Mitverschulden.

10. Rechtsweg

a) Gegen das öffentlich-rechtliche Handeln

Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).

b) Bei Streitigkeiten über Entschädigungsfragen

Zivilgerichte (§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 1. Var. VwGO).

IV. Anspruch aus ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

1. Voraussetzungen

a) Erforderlichkeit

Nur wenn und soweit eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung eine Ausgleichspflicht vorsieht.

2. Rechtsweg

a) Verwaltungsrechtsweg

§ 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO.