Prüfungsschema
Aufopferungsanspruch
§ 40 II 1 HS 1, 1 Var. VwGO Der Aufopferungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlicher Entschädigungsanspruch für rechtmäßige, hoheitliche Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter, die ein unzumutbares Sonderopfer darstellen und für die keine spezialgesetzliche Regelung existiert.
§§ 74 f. Einl. PrALR · Art. 2 II GG · Gewohnheitsrecht · § 254 BGB analog · § 195 BGB analog · § 199 BGB analog ·
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung
Definition
Definition:
Der Aufopferungsanspruch ist subsidiär und greift nur, wenn keine spezielle gesetzliche Entschädigungsregelung eingreift (Sperrwirkung).
Beispiele für spezialgesetzliche Regelungen:
Sperrwirkung des § 221 LVwG Entschädigung für Impfschäden, §§ 60 ff. IfSG Entschädigungsanspruch für Personenschäden aufgrund polizeilicher Inanspruchnahme (z.B. Art. 70 BayPAG, § 64 HSOG, § 41 NWPolG)
2. Rechtsgrundlage
Definition
Definition:
Der Anspruch basiert auf dem Aufopferungsgedanken der §§ 74 f. Einl. PrALR von 1794 in Verbindung mit den Grundrechten (insbesondere Art. 2 II GG) oder auf Gewohnheitsrecht.
3. Öffentlich-rechtliches Handeln
Definition
Definition:
Der Eingriff muss durch hoheitliches Handeln erfolgen.
Muss nicht zielgerichtet sein.
Kann auch ein qualifiziertes Unterlassen sein.
Umfasst Realhandlungen (Annextheorie).
4. Eingriff in ein immaterielles Recht
Definition
Definition:
Es muss ein Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut vorliegen, das von Art. 2 II GG geschützt ist.
Geschützte Rechtsgüter (Art. 2 II GG):
Leben Gesundheit Persönliche Freiheit (körperliche Bewegungsfreiheit) Ein psychischer Zwang (Gewissenszwang oder psychologisches Abfordern) durch öffentlich-rechtliches Handeln kann ebenfalls einen Eingriff darstellen.
5. Unmittelbarkeit des Eingriffs und der Eingriffsfolgen
Definition
Definition:
Eingriff und Eingriffsfolgen müssen auf der Eigenart des öffentlich-rechtlichen Handelns beruhen.
6. Gemeinwohlbezug des Eingriffs
Definition
Definition:
Der Eingriff muss im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen.
Der Eingriff darf nicht überwiegend im Interesse privater Dritter erfolgen.
7. Sonderopfer
Definition
Definition:
Der eingetretene Schaden muss für den Betroffenen, wegen seiner Schwere, ein unzumutbares Opfer darstellen.
Belastungen, die vom Gesetz gewollt oder im üblichen Rahmen des Eingriffs sind, zählen nicht als Sonderopfer.
Beispiele:
Leichte Impfreaktionen gelten nicht als Sonderopfer.
Sonderopfer: Querschnittslähmung oder Gelenkversteifung wegen Impfung.
8. Schaden
Definition
Definition:
Durch den Eingriff in das immaterielle Recht muss ein Schaden entstanden sein.
Umfang:
Früher: Nur Vermögensschäden.
Heute: Auch nichtvermögensrechtliche Nachteile (z.B. Schmerzen) sind erfasst.
9. Kein Haftungsausschluss für legislative Folgen
Problem
Problem:
Ansicht
Ist ein Anspruch auch bei rechtmäßigem Vollzug rechtmäßiger formeller Gesetze gegeben?
h.M.:
Ja, auch hier kann ein Aufopferungsanspruch bestehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
10. Anspruchsgegner
Bei rechtmäßigem Eingriff: Der durch den Eingriff begünstigte Hoheitsträger.
Bei rechtswidrigem Eingriff: Der entsprechende Hoheitsträger (hier ist aber primär an Amtshaftung zu denken).
11. Rechtsweg
Definition
Definition:
Der Rechtsweg ist gemäß § 40 II 1 HS 1, 1. Var. VwGO zu den Zivilgerichten eröffnet.
II. Rechtsfolgen
1. Art und Umfang der Entschädigung
Definition
Definition:
Es ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Kein voller Schadensersatz (wie bei Amtshaftung).
Ein Schmerzensgeldanspruch ist möglich.
Problem
Problem:
Ansicht
Immaterielle Schäden bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind nicht erfasst.
2. Mitverschulden
Definition
Definition:
Der Rechtsgedanke des § 254 BGB ist analog anzuwenden und kann die Entschädigung mindern.
3. Verjährung
Definition
Definition:
Die Verjährungsfristen der §§ 195, 199 I BGB sind analog anzuwenden (regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre).
Die absolute Verjährungsfrist des § 199 BGB (10 Jahre) ist ebenfalls analog anzuwenden.
§ 199 II, III BGB sind nicht anwendbar.
4. Konkurrenzen
Idealkonkurrenz zur Amtshaftung (§ 839 I 1 BGB, Art. 34 GG).
Idealkonkurrenz zu Ansprüchen aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis.